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Apple-ID abgeschaltet, alle Apps und Medien weg: Klage gegen Apple eingereicht

In früheren Zeiten war die Sachlage klar: Einmal erworbene Dinge gehörten dem Käufer uneingeschränkt, also im besten Fall ein Leben lang. Das galt – und gilt – selbstverständlich nicht nur für Häuser, Möbel oder Fernsehgeräte, sondern auch für Musik, Filme und Software, welche auf Datenträgern zum Kunden kommen. Allerdings werden Alben, Videos und Apps heutzutage kaum noch auf physischen Medien angeboten, sondern über das Internet vertrieben. Viele dieser Inhalte sind dann sogar mit einem Benutzeraccount verknüpft und lassen sich nicht mehr nutzen, wenn dieser aus welchen Gründen auch immer erlischt.


Apps und Medien sind unwiederbringlich verloren
Das kann unter anderem für iPhone- und Mac-Besitzer zum Problem werden. Apple räumt sich in den Nutzungsbedingungen für die Apple-ID nämlich das Recht ein, ein Nutzerkonto bei Regelverstößen abzuschalten. Betroffene haben in diesem Fall keinen Zugriff mehr auf Apps und Filme, welche sie in den App Stores und im iTunes Movie Store mit diesem Account erworben haben. Alle in iCloud gespeicherten Inhalte sind ebenfalls unwiederbringlich verloren. Ein US-Amerikaner, dessen Apple-ID vom iPhone-Konzern deaktiviert wurde, will das nicht hinnehmen und hat das Unternehmen jetzt verklagt.

25.000 US-Dollar für Inhalte ausgegeben
Matthew Price, so der Name des Klägers, hat nach eigenen Abgaben im Lauf der Jahre für diverse Inhalte rund 25.000 US-Dollar in Verbindung mit seiner Apple-ID ausgegeben. Zudem verfügte er noch über ein Guthaben in Höhe von 7 US-Dollar. Nach angeblichen nicht näher bekannten Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen schloss Apple sein Konto. Eine Benachrichtigung oder Erklärung erhielt er der Klageschrift zufolge nicht. Price wirft Apple daher "unfaires, gesetzwidriges, betrügerisches und illegales" Verhalten vor. Zudem verlören Apple-Geräte erheblich an Wert, wenn das Unternehmen die mit ihnen verbundene Apple-ID abschalte, da sich Dienste und erworbene Inhalte auf ihnen nicht mehr nutzen lassen.

Apple soll Praxis beenden und Schadenersatz zahlen
Price will Apple diese langjährige Praxis vom US-Bezirksgericht für Nordkalifornien verbieten lassen. Darüber hinaus verlangt er monetären Ersatz für den ihm durch die Account-Abschaltung entstandenen Schaden. Apple soll zudem die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Das Verfahren könnte über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf Apples Geschäftsgebaren haben, denn es soll zu einer Sammelklage ausgeweitet werden. Dieser könnten sich weitere Betroffene anschließen, deren Apple-IDs der iPhone-Konzern in den vergangenen Jahren ebenfalls abgeschaltet hat. Die Rechtslage in Deutschland ist deutlich verbraucherfreundlicher als in den USA: Hierzulande dürfen Anbieter den Zugang zu gekauften digitalen Inhalten auch nach einer Kontokündigung oder -sperrung nicht blockieren. Das geht aus einem bereits 2016 ergangenen Urteil des Kölner Oberlandesgerichts hervor (AZ 6 U 90/15).

Kommentare

pünktchen
pünktchen21.04.21 17:30
Die Rechtslage in Deutschland ist deutlich verbraucherfreundlicher als in den USA

Na das gilt es doch erst noch zu klären. Der Kläger ist jedenfalls nicht der Ansicht dass Apple nach lokalem Recht legal handelt.
+3
TiBooX
TiBooX21.04.21 17:40
vog
Hierzulande dürfen Anbieter den Zugang zu gekauften digitalen Inhalten auch nach einer Kontokündigung oder -sperrung nicht blockieren.

Und was ist dan mit den ehemaligen Zune Besitzern und der „PlaysFor Sure“-DRM-Server Abschaltung? Kein Server, keine Musik!

Die schnellste Art riesige Datenmenge unbrauchbar zu machen(zu „löschen“) ist sie zuerst zu verschlüsseln, dann brauch man nur noch den Schlüssel wegzuwerfen bzw. den DRM-Server abzuschalten.
Schneller geht‘s nicht!
People who are really serious about software should make their own hardware [A. Kay]
+4
heliworld21.04.21 18:09
Er hat vollkommen Recht, da braucht es schon mehr Begründung.
Und man kann das Konto bestimmt auch so einschränken, dass er zumindest einen Lesezugriff hat..

Insgesamt fehlen aber zu viele Informationen.
+6
e2783e278321.04.21 18:19
Nun ich Unterstütze die Klage absolut. Auch ich nutzte iTunes & Alle Services seit Beginn. Serien, Musik, etc. die einfach verschwindet und ohne Information und Freigabe durch Apple gegenüber den Nutzer stattfindet geht nicht. Ich gebe im Jahr so ca. USD 3000 in iTunes aus. Vor allem nachdem iTunes zu TV wurde, sind viele Serien nicht mehr vollständig im Staffelvolumen. Ich vermute das die Anbieter im iTunes die sich Über die Jahre verabschiedet haben, Apple verbieten den Content weiter anzubieten. Das beutet aber auch, das man die Klage erweitern muss auf die Anbieter auf dem Marktplatz Apple iTunes & Co.da diese ja mindestens 70% erhalten haben. Zudem wurde ich die Klage erweitern, dass Apple verantwortlich gemacht wird dass Files nicht ohne Information des Nutzers gelöscht werden. Dieses Phänomen des Ghost Deleting erlebe ich immer wieder, auch bei Files die wirklich schmerzen, wenn nicht mehr vorhanden. Ich vermute das die Funktion des Datenspeicher Optimierung auch wenn deaktiviert einen Bug hat und bei niedriger Speicherplatz Verfügbarkeit einfach Daten und Files löscht. Für jemanden ohne BackUp kann das tragisch enden. Das Apple & Co. zur Rechenschaft gezogen wird ist überfällig und wenn sie trotz Nutzerfeedback das nicht von sich aus tun, dann muss es halt ein Gericht erledigen.
+12
teorema67
teorema6721.04.21 18:27
Apple räumt sich in den Nutzungsbedingungen für die Apple-ID nämlich das Recht ein, ein Nutzerkonto bei Regelverstößen abzuschalten.

Was ein Regelverstoß ist, legt vermutlich Apple fest. Das kann auch in USA auf Betrug hinauslaufen, "Nutzungsbedingungen für die Apple-ID" hin oder her.
Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)
0
TorstenW21.04.21 18:56
e2783e2783
Ich gebe im Jahr so ca. USD 3000 in iTunes aus.

Nur mal Interessehalber:
Wofür gibst du so viel Geld aus?
Ich glaube ich hätte Schwierigkeiten ein Zehntel davon auszugeben..
+10
AppleUser2013
AppleUser201321.04.21 19:41
Ich hatte damals viel bei Musicload gekauft (Musik von der Telekom im WMA Format)... Nach Abschaltung des Dienstes und der damit verbundenen Aktivierungsserver, habe ich alle Inhalte, die über Musicload gekauft wurden verloren...für immer... Gut ich trauere dem Geld nicht hinterher, aber dennoch alles, was mit DRM zu tun hat, bedeutet eine Abhängigkeit.... Sprich Apple geht pleite oder stellt den Betrieb vom Verkauf der Film und Seriensparte ein und schaltet die "Reponse Server ab", die eine Wiedergabe ermöglichen... Tja dann haben wir das Ende der Geschichte...

Ich bin für Copyright Protection, aber wenn diese dem User so an die Kette legt, daß alles Gekaufte durch Abschaltung von Servern usw verloren ist? Tja...
+4
Legoman
Legoman21.04.21 19:50
Frage mich grad, was aus "find my..." wird, wenn die Apple-ID abgeschaltet wird.
Wie genau kann ich denn dann mein Gerät noch abmelden?
Im dümmsten Fall wären dann etliche Geräte nur noch Briefbeschwerer.

Einen ähnlichen Fall gab es mal bei Amazon.
Da war die betrügerische Mailadresse nur "irgendwie ähnlich".
Abgeschaltet, alle Inhalte und Einkäufe (jede Menge Bücher und Filme) gelöscht.
Und Amazon löscht dann gleich richtig. Konto, Guthaben, Historie, Inhalte - sofort unwiederbringlich futsch.
+2
Kapeike
Kapeike21.04.21 20:19
MTN
... Nach angeblichen nicht näher bekannten Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen schloss Apple sein Konto.
...

Da diese „Verstöße“ leider nicht offengelegt sind, fehlt mir die Grundlage für ein Urteil oder eine Meinung in dieser Angelegenheit. Ich könnte dann Apples Schritte nachvollziehen oder vielleicht Verständnis für den Kunden haben, mich eventuell entrüstet echauffieren oder einverstanden sein, aber durch dieses fehlende Detail wurde der Artikel leider ab dieser zitierten Passage komplett uninteressant. Schade für den Artikel, der für mich erst mit dieser Info einen Sinn ergeben hätte...
+8
rmayergfx
rmayergfx21.04.21 21:39
Ich lese hier immer wieder "gekauft". Ja man hat für eine Leistung bezahlt. Jedoch hat man nicht wie früher einen CD oder LP (die wieder stark im kommen ist) physikalisch erworben sondern nur ein Nutzungsrecht. Daher kann man diese Titel auch nicht weiterverkaufen. Dieses Nutzungsrecht kann einem auch wieder entzogen werden.

Zum Thema Zune, da hat MS vorher die User informiert, alle Titel auf eine CD zu brennen, damit wurde das DRM entfernt und die Lieder konnten weiterhin auch auf neuen Systemen genutzt werden.
Der Computer soll die Arbeit des Menschen erleichtern, nicht umgekehrt !
+2
MacKaltschale21.04.21 21:41
e2783e2783
Zudem wurde ich die Klage erweitern, dass Apple verantwortlich gemacht wird dass Files nicht ohne Information des Nutzers gelöscht werden. Dieses Phänomen des Ghost Deleting erlebe ich immer wieder, auch bei Files die wirklich schmerzen, wenn nicht mehr vorhanden.

Ist mir auch schon passiert. Mit einem Song, den ich neu kaufen musste, weil ich ihn nicht mehr laden konnte.
0
Mecki
Mecki21.04.21 23:43
Hierzulande dürfen Anbieter den Zugang zu gekauften digitalen Inhalten auch nach einer Kontokündigung oder -sperrung nicht blockieren.
Ich gehe ich davon aus, das Apple das getan hat. Sie blockieren hier nichts, sondern wenn sie den Account löschen, geht die Zugangsreferenz verloren. Das ist insofern ein Unterschied, da blockieren eine aktive Handlung darstellt (ich halte jemand aktiv vom Zugang ab), während der Verlust des Zugangs zu den Daten ein passiver Nebeneffekt ist (die aktive Handlung war hier nur das Löschen des Accounts). Das ist zwar Korrintenkackerei, aber juristisch durchaus zu unterscheiden.

In früheren Zeiten war die Sachlage klar: Einmal erworbene Dinge gehörten dem Käufer uneingeschränkt, also im besten Fall ein Leben lang.
Das trifft hier aber nicht zu, denn man erwirbt diese Dinge nicht. Man erwirbt eine Nutzungslizenz für diese Dinge. Und diese Lizenz erwirbt man auf der Basis eines Vertrages, der diese Nutzung zeitlich oder kausal beschränken darf. Mit dieser Beschränkung hat man sich beim Erwerb einverstanden erklärt. Man hat also Geld gezahlt, obwohl dort stand "Mit diesem Geld erwirbt man ein Recht der Nutzung, das aber nur unter folgenden Voraussetzungen gilt" und werden diese Voraussetzungen verletzt, dann gilt es eben nicht mehr. Da stand nie, dass das ein Leben lang oder für immer gilt.

Wem das nicht gefällt, der darf diesen Vertrag nicht unterzeichnen. Ich kann auch nicht einen Mietvertrag für einen Wohnung abschließen, der zeitlich auf 6 Monate beschränkt ist und wenn ich dann nach 6 Monaten aus der Wohnung raus muss dagegen klagen, weil ich die Passage überlesen habe und damit gerechnet habe, ich darf da jetzt für immer wohnen.

Das Urteil des Kölner Landgerichtes, das so übrigens außerhalb des Gerichtsbezirks irrelevant ist (es ist kein Urteil des Oberlandgerichtes und schon gar keines eines Bundesgerichtes), verbietet keineswegs eine Sperrung der Inhalte:

Eine Internetplattform ist berechtigt, den Account eines Kunden wegen zu vieler Rücksendungen von gekauften Waren zu sperren. Unzulässig ist es jedoch, wenn sich der Betreiber der Handelsplattform (hier Amazon) in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch eine intransparente Regelung das Recht einräumen lässt, auch vom Kunden entgeltlich erworbene digitale Inhalte (z.B. Filme und E-Books) zu entfernen.

Urteil des OLG Köln vom 26.02.2016
Aktenzeichen: I-6 U 90/15
K&R 2016, 273


Es sagt nur, dass ein Anbieter sich nicht dieses Recht nicht pauschal durch eine AGB einräumen darf (unerwartete Klauseln in AGBs sind rechtlich unwirksam in Deutschland) und dass diese Regeln transparent sein müssen (es muss genau für den Endkunden nachvollziehbar sein, wann dieses Recht zum tragen kommen wird). Er darf sich aber sehr wohl dieses Recht über einen Vertrag einräumen, wo die Einschränkung Teil des Vertragstextes und eben nicht einer AGB ist und wo diese transparent erklärt wird ("wenn du gegen folgende Regeln verstößt, dann passiert folgendes").
+4
Perdiste puesto primero22.04.21 05:54
Mecki

Es ist zwar richtig, was Du schreibst, aber Dein Beispiel mit dem Mietvertrag lässt mich zweifeln, ob dann der Button für den Erwerb der Medien mit „Kaufen“ beschriftet sein darf (zumindest in Deutschland). Denn bei einem Kauf würde ich - als juristischer Laie - eben im Gegensatz zur Miete - immer eine Eigentumsübergabe mindestens einer Kopie erwarten. Allenfalls kann der Anbieter diese Kopie an mein Konto binden (per DRM oder Wasserzeichen) und muss dann eben Zugriffsrechte meinerseits sicherstellen.

Der Erwerb lediglich des Nutzungrechts kann dann aber kaum Kauf genannt werden, sondern müsste folgerichtig Miete heißen (zumindest in Deutschland), völlig unabhängig davon ob es sich dafür um eine einmalige oder wiederkehrende Leistung seitens des Interessenten handelt.
+2
schaudi
schaudi22.04.21 08:39
Du „kaufst“ eine Lizenz. Insofern kein Fehler. Das war bei Software und sonstigen Digitalen Inhalten schon immer so. Wenn du tatsächlich einen Song oder eine Software „kaufen“ würdest - würdest du auch sämtliche Einnahmen erhalten, die der Lizenzsverkauf in Zukunft generieren würde.

Die Miete ist ehr vergleichbar mit einem Lizensabo - nutzen solange man regelmäßig bezahlt.

Das ist übrigens auch früher nie anders gewesen. Der einzige Unterschied ist halt, das es offensichtlicher ist wie früher. Hatte man eine CD hatte man sie und gut ist. Ging sie aber kaputt musste man sich auch damals halt eine neue kaufen und konnte nicht darauf bestehen einfach eine neue umsonst zu bekommen. Das einzige was auch damals dir tatsächlich „gehörte“ war der Kunstoff auf dem die Kopie des Songs gespeichert war - der Song war aber trotzdem nicht dein Eigentum.
Perdiste puesto primero
Mecki

Es ist zwar richtig, was Du schreibst, aber Dein Beispiel mit dem Mietvertrag lässt mich zweifeln, ob dann der Button für den Erwerb der Medien mit „Kaufen“ beschriftet sein darf (zumindest in Deutschland). Denn bei einem Kauf würde ich - als juristischer Laie - eben im Gegensatz zur Miete - immer eine Eigentumsübergabe mindestens einer Kopie erwarten. Allenfalls kann der Anbieter diese Kopie an mein Konto binden (per DRM oder Wasserzeichen) und muss dann eben Zugriffsrechte meinerseits sicherstellen.

Der Erwerb lediglich des Nutzungrechts kann dann aber kaum Kauf genannt werden, sondern müsste folgerichtig Miete heißen (zumindest in Deutschland), völlig unabhängig davon ob es sich dafür um eine einmalige oder wiederkehrende Leistung seitens des Interessenten handelt.
Hier persönlichen Slogan eingeben.
+3
Perdiste puesto primero22.04.21 09:12
Schaudi

Einverstanden, dann kaufe ich also eine Lizenz (womit das Gleichnis mit dem Mietvertrag hinfällig wäre). Damit wäre es aber ausgeschlossen, dass der Verkäufer diese eigenmächtig wieder zurücknehmen kann (die CD kann er mir ja auch nicht einfach kaputt machen, nur weil ich den Kunstoff weiterhin besitze) - immerhin wäre der Kaufvertrag ja mit Erfüllung rechtskräftig.

Oder anders: Es wäre nicht statthaft den Bestand dieser Lizenz an zusätzliche Bedingungen nach dem Kauf (aka Wohlverhalten des Käufers) zu knüpfen, zumindest in der erworbenen Version.
+1
adiga
adiga22.04.21 09:39
Perdiste puesto primero
Schaudi

Einverstanden, dann kaufe ich also eine Lizenz (womit das Gleichnis mit dem Mietvertrag hinfällig wäre). Damit wäre es aber ausgeschlossen, dass der Verkäufer diese eigenmächtig wieder zurücknehmen kann (die CD kann er mir ja auch nicht einfach kaputt machen, nur weil ich den Kunstoff weiterhin besitze) - immerhin wäre der Kaufvertrag ja mit Erfüllung rechtskräftig.

Oder anders: Es wäre nicht statthaft den Bestand dieser Lizenz an zusätzliche Bedingungen nach dem Kauf (aka Wohlverhalten des Käufers) zu knüpfen, zumindest in der erworbenen Version.
Schaudi hat schon recht. Wenn Du etwas virtuell "kaufst", dann kaufst Du nur die Berechtigung diesen Inhalt zu konsumieren. Wenn der Anbieter dann aus irgendwelchen Gründen zurücktritt, dann hast Du entweder das Glück, dass der Inhalt bei Dir lokal gespeichert ist und weiter geguckt werden kann (solange nicht irgendein DRM Server dafür benutzt werden muss) oder Pech, wenn es nur gestreamt wird.

Bei der CD wäre es analog, wenn Du einerseits die CD immer lokal bei Dir haben würdest (Fall 1), resp. Du die CD vor jedem Gebrauch beim Händler holen würdest (Fall 2).

Es gibt etwas ähnliches in Europa, nennt sich Leasing. Bei Autos mietet man eigentlich das Auto nur für eine bestimmte Zeit. Trotzdem unterschreibt man einen Kaufvertrag (inkl. Leasingvertrag) und nicht einen Mietvertrag. Zumindest in CH ist das so. In Deutschland nicht auch? Und da kann der Händler bei gewissen Verstössen das Auto auch zurückholen.

Bei der vorliegenden Apple Geschichte kennt man zuwenig Details um sich ein umfassendes Bild zu machen. Aber ja, ich habe auch immer Bedenken virtuell einzukaufen. Soviel wie e27.... habe ich nicht ausgegeben, bei weitem nicht. Ist für mich aktuell schwer nachvollziehbar was ich alles kaufen möchte für soviel Geld. Aber jeder ist anders und es wird schon seine Richtigkeit haben. Bei mir waren es bislang ein paar Hundert Euro/Franken für z. B. Aperture, FCP und weitere Software. Filme habe ich keine gekauft, nur das eine oder andere Buch und ganz wenig Musik. Habe eh ein mittelgrosse CD Sammlung (3-4'000 CDs 1985 - 2020 inkl. Zusammenlegung aus zwei Haushalten) und streame ansonsten viel.
+1
schaudi
schaudi22.04.21 11:18
Perdiste puesto primero
Oder anders: Es wäre nicht statthaft den Bestand dieser Lizenz an zusätzliche Bedingungen nach dem Kauf (aka Wohlverhalten des Käufers) zu knüpfen, zumindest in der erworbenen Version.

Natürlich ist das statthaft und es ist auch üblich. Bei einem Privaten Käufer/Nutzer einer "Plastikscheibe" ist das einfach nur unmöglich zu überprüfen und vor allem auch schwer zu vollziehen. Die Plastikscheibe gehört ihm ja - man kann sie ihm weder wegnehmen, noch ihm praktisch verbieten sie Privat weiter zu nutzen.

Bei gewerblicher/öffentlicher Nutzung wird das viel einfacher deutlich: Ein Radiosender oder eine DJ erwirbt eine Lizenz zum vorführen eines Songs von Künstler X. Der Radiosender/DJ fängt dann irgendwann auf einmal an viel politisch sehr extreme Musik zu spielen. Musiker X kann dann sagen "Nein ich möchte nicht zusammen mit diesen anderen Künstlern vorgeführt werden." Und kann dem Radiosender/DJ die Lizenz entziehen. Der mag dann zwar noch die Plastikscheibe herumliegen haben - nutzen DARF er sie aber nicht mehr (außer Privat, aber auch nur, weil das eh niemand mitkriegen kann).

Oder mal ein anderer Vergleich zu Abos:
Du gehst in eine Diskothek und erwirbst quasi mit dem Eintritt eine zeitlich auf einen Abend befristete Lizenz, dir die vom Anbieter dort die laufende Musik anzuhören. Nach Ablauf der Zeit (am nächsten Abend) musst die die Gebühr erneut bezahlen.
Benimmst du dich daneben, fliegst du raus und kannst deinen Eintritt auch nicht zurück verlangen. Egal ob dein "Abo" eigentlich noch läuft.
Hier persönlichen Slogan eingeben.
0
ww
ww23.04.21 10:08
adiga
Es gibt etwas ähnliches in Europa, nennt sich Leasing. Bei Autos mietet man eigentlich das Auto nur für eine bestimmte Zeit. Trotzdem unterschreibt man einen Kaufvertrag (inkl. Leasingvertrag) und nicht einen Mietvertrag. Zumindest in CH ist das so. In Deutschland nicht auch? Und da kann der Händler bei gewissen Verstössen das Auto auch zurückholen.

Leasing in der Schweiz und Deutschland ist NICHT dasselbe (Restwert).

Und NEIN man unterschreibt als Leasingnehmer keinen Kaufvertrag. Das Fzg wird vom Händler an die Leasingfirma verkauft und diese verleast es dir. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Händler und der Leasingfirma zustande, darum gehört das Fzg auch nicht dir. Der Leasingnehmer bezahlt mit der Rate den Wertverlust und einen Zins für den VK des Fzg welches ja die Leasingfirma bezahlt hat.

Kannst Du definitiv nicht miteinander vergleichen. Bei Miete hast du keinen Wertverlust (ausser Abnützung der Whg), die Whg behält aber ihren Wert. Darum passt der Vergleich auch nicht zum Kauf von SW oder Musik.
+1

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