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Betreiber offener Wireless-LAN für damit durchgeführte Straftaten verantwortlich

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) warnt auf seiner Webseite davor, dass Betreiber eines offenen Wireless-LAN nach aktueller Rechtsprechung für Straftaten verantwortlich gemacht werden, die über ihr Wireless-LAN durchgeführt wurden. Daher empfiehlt der Verband die Verschlüsselung des Wireless-LAN-Zugangs sowie die Beschränkung des zugelassenen Nutzerkreises. Außerdem sollte man sich gegebenenfalls von Mit-Surfern eine schriftliche Erklärung geben lassen, dass diese den Zugang nur für legale Zwecke nutzen. Sollte dennoch eine Abmahnung, beispielsweise wegen illegaler Nutzung einer Tauschbörse, eingehen, empfiehlt der Verband die genaue Prüfung des Schreibens, da die enthaltene Unterlassungserklärung oft weitergehende Pflichten nach sich zieht.

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Kommentare

smokeonit
smokeonit01.12.06 09:16
so ein schwachsinn...

da soll doch erstmal ein grundsatzurteil parat sein. solange das nicht der fall ist sollte alles andere spekulation sein...

8-):-&
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bollawurscht
bollawurscht01.12.06 09:17
"wegen illegaler Nutzung einer Tauschbörse"

gibt es auch eine "legale Nutzung" solcher tauschbörsen
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iMike
iMike01.12.06 09:19
@bollawurscht
ja, gibt es. z.B der Vertrieb von Linux-Distributionen.
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mwehlings01.12.06 09:20
D.h. eigentlich das AUS für Fon, etc...
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thomm101.12.06 09:25
bollawurscht

"gibt es auch eine "legale Nutzung" solcher tauschbörsen "


Na da hat bei Dir aber die verlogene Propaganda der Musikmafia, Bitkom etc. voll gewirkt!

Natürlich ist die Benutzung von Tauschbörsen legal!
Natürlich stürzt sich die Lobbymafia, die Abzockabmahnanwälte liebend gern auf dieses Thema, da viele User sich nicht trauen, es auf eine Klage nach einer Abmahnung ankommen zu lassen und so diese "Rechtsanwälte" mit einem (eigentlich illegalen) Serienbrief und Klick auf die Drucktaste mehrere Tausend Euro abzocken können!

Natürlich passiert diesen "Anwälten" durch dieses illegale Verhalten gar nichts, da wieder Kollegen darüber entscheiden, daß es legal ist .


Golf ist schon ein schöner Sport?
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uwekel01.12.06 09:27
Bei FON kann man nachvollziehen, wer mitgesurft hat. Sollte eigentlich ausreichen...

Auf der anderen Seite ist das ja rechtlich schon sehr bedenklich. Das wäre, wie wenn jemand in meine Wohnung einschleicht, dort eine Straftat verübt und ich dann schuld wäre...
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schweigende_mehrheit
schweigende_mehrheit01.12.06 09:27
Die Idee ist bestechend einfach und effektiv: Wenn jeder sein eigener Polizist ist, muss der Staat sich ja nicht mehr groß kümmern, alles geht dann nach Schema F: Wer ist der Besitzer des WLAN – und fertig.
Und wann werden wieder Blockwarte eingeführt?(fear)
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Tim7401.12.06 09:27
Haben die schon mal versucht, einen P2P-Clilent hinter einer Router-Firewall zu betreiben? Damit man halbwegs anständige Ergebnisse erzeielt, muss man schon den port an den Client weiterleiten. Wer so was macht, d.h. andere zum Filesharing auf der eigenen Leitung einläd und einrichtet, dem ist nun wirklich nicht zu helfen. Aber für einfaches Surfen.

TIm
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Jaguar1
Jaguar101.12.06 09:37
"Betreiber offener Wireless-LAN für damit durchgeführte Straftaten verantwortlich"

Das sag ich schon immer und ist mir völlig logisch.
Die Menschen sind nicht immer was sie scheinen, aber selten etwas besseres.
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Jorgu
Jorgu01.12.06 09:41
Mehr zum Thema, speziell FON, auch hier
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nb
nb01.12.06 09:44
Das ist klar. Und solche offene WLAN-Netze wie FON oder sowas haben für mich nichts zu suchen!
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ralleff01.12.06 10:01
Deutschland ist nur noch krank, erst GEZ Abzocke und dann noch dieser Schwachsinn.
Nehmen wir mal an, jemand klingelt bei uns zu Hause an der Tür, ich öffne diese freiwillig und der Straftäter erschiesst jemand meiner Familie, dann bekomm ich lebenslänglich, wir sind Deutschland, weiter so amp;
Ralle
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Rantanplan
Rantanplan01.12.06 10:03
Die c't ist in der aktuellen Ausgabe übrigens der Meinung, daß das gleiche blüht, wer sein WLAN nur mit WEP "sichert".
Wenn ich nicht hier bin, bin ich auf dem Sonnendeck
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nihab01.12.06 10:04
Mit dieser Begründung sind ja auch dann Mobilfunkbetreiber für Straftaten, die über die Netze beganngen werden verantwortlich? Ich kann ja auch per UMTS in Tauschbörsen böse Sachen machen.(devil)
Bei den Mobilfunkbetreiber reicht es aber, dass Sie eine Möglichkeit zum Abhorchen/Mitloggen der Exekutiven(policeman) zur Verfügung stellen. Wenn ich gegen Vorlage eines entsprechenden richterlichen Formulars die Logfiles meines Routers übergebe oder einen ssh-Zugang zur Verfügung stelle, wo sich die Polizei die logs ziehen kann, bin ich dann sauber?
Wir bei FON nicht der Access mitgeloggt?(?):-[
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Gerhard Uhlhorn01.12.06 10:09
Zu diesem Thema kann ich nur den Podcast von macessentials.de empfehlen, und zwar den Frühschoppen vom 26. November 2006. Da wurde über genau dieses Thema gesprochen und gesagt, dass diese Auffassung wohl rechtlich keinen Bestand haben könne. Sehr interessant.
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Gerhard Uhlhorn01.12.06 10:09
P.S.: Es wurde natürlich auch erklärt.
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christianfrei01.12.06 10:12
wtf!!! voll die nazi-staat-scheisse die hier abläuft. wenn das in der schweiz auch so kommt geh ich steine werfen!

im übrigen find ich die begründung müll. bin gerade über ein public wlan im netz und mein limewire geht (habs zum testen 10sek laufen gelassen. um mich da einlogen zu können kann ich im shop beim provider ne karte kaufen und surf so anonym.

dieses mal ist es wohl nicht die musik-lobby sondern die telekommunikations firmen die nicht möchten, dass offene netze oder comunities wie fon etc entstehen.
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pathetic01.12.06 10:16
Besitzer offener/leicht zu öffnender Autos, herumliegender Gartenscheren, sowie tragen von Handtaschen und verlieren von Kreditkarten für damit durchgeführte Straftaten verantwortlich.
Hohlroller!
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Dr. Seltsam
Dr. Seltsam01.12.06 10:19
Derzeit ist die Rechtslage unklar und damit ist das Betreiben eines Offenen WLANs extrem risikoreich. Mit Spekulationen eines Anwalts im macessentials-Frühshoppen kann man vor Gericht nichts anfangen.

Dort und auf hoher See ist man bekanntermaßen in Gottes Hand.
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Dr. Seltsam
Dr. Seltsam01.12.06 10:21
@pathetic

Zum Teil ist das tatsächlich so.

Lass deinen Wagen offen mit steckendem Schlüssel vor dem Haus stehen und Kinder damit eine "Rundfahrt" machen - dann wird's richtig interessant.
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evilalex
evilalex01.12.06 10:23
Ja jetzt mal locker bleiben. Bisher gibt es dazu keine definitive äußerung. ende. das einzige was es gibt sind lobbyschlachten. gähn.
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sale01.12.06 10:23
Mein WLAN bleibt für alle offen!

Es abzusichern bedeutet nur sich in einer falschen Sicherheit zu wiegen. Denn kommt dan ein wirklich Krimineller und hackt mein WLAN wird es noch schwerer zu beweisen das ich selbst unschuldig bin...
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OG01.12.06 10:34
Liebe Leute, was hier einige an Schwachsinn von sich geben (Vgl. rallef u. schweigende mehrheit, christianfrei) kann nur grober Unwissenheit entschuldigt werden.

Hier der entscheidende Auszug aus dem Beschluss im einstweiligen verfügungsverfahren des Landgerichts Hamburg aus September 2006:


"Ob die Antragsgegner die Rechtsverletzungen selbst begangen haben oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgten, kann aber dahinstehen. Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.

a) Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864) - Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung - m. w. N) wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a. a. O. § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 - Kopierläden).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze haften die Antragsgegner als Störer.

Wenn die Antragsgegner es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht haben, ihren Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist ein Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, S. 1420 ff. (S. 1421 m. w. N.)). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen.

Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachung insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend "Tauschbörsen" genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.

Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbingung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannt - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Rechtlich und tatsächlich sind die Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Hier haben die Antragsgegner aber nach eigenem Eingeständnis keine Schutzmaßnahmen getroffen mit der Begründung, sie seien sich der Missbrauchsmöglichkeiten nicht bewusst gewesen. Weder das fehlende technische Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLan-Verbindung durch unbefugte Dritte entlasten sie. Es hätte ihnen oblegen, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen sie schaffen und wie sie solche Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätten sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätten sie etwa einen Password-Schutz einrichten können. Eine derartig ihnen mögliche Maßnahme haben die Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern die WLan-Verbindung "ungeschützt" genutzt.

Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass die Antragsgegner selbst nicht in der Lage sein sollten, sie einzurichten und sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müssten. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig."


Das hat nichts mit "Nazi-Staat-Scheisse" oder Kungelei zu tun, sondern mit juristisch sauberer Argumentation auf dem Boden der aktuellen Gesetzeslage. Unabhängig davon kann man natürlich einer anderen Meinung sein hinsichtlich des anzulegenden Sorfaltsmaßstabes, derart unseriöse Äußerungen sind absolut unangebracht.


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smokeonit
smokeonit01.12.06 10:35
meins auch:-)

habe 2, eins offen, eins mit wpa2 fuer mich;-)

8-)8-)
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OG01.12.06 10:38
Nachtrag:

Damit ist noch nichts zur Strafbarkeit ausgesagt. Kann jemandem jedoch zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Beihilfehandelung sowie des möglichen Eintritts des Erfolges nachgewiesen werden, spricht einiges für eine Strafbarkeit nach den Grundsätzen der Beihilfe nach § 27 StGB.

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bernddasbrot
bernddasbrot01.12.06 10:42
Kurzum:

Ein offenes WLAN kann den Tatbestand der "Beihilfe" bei einer Straftat erfüllen. Wenn ich jemanden in die Wohnung lasse, der mit seiner Knarre jemanden von meinem Fenster aus abknallt, wird man mich möglicherweise ebenfalls zur Verantwortung ziehen ... in dem Falle muss ich aber über die "bösen Absichten" des Straftäters gewusst haben. Oder "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"??

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thomm101.12.06 10:59
"Hier der entscheidende Auszug aus dem Beschluss im einstweiligen verfügungsverfahren des Landgerichts Hamburg aus September 2006:..."

An den angeblich Wissenden:

Du weißt was eine EINSTWEILIGE VERFÜGUNG" ist?


Es ist wieder einmal die übliche Lobbyarbeit der Musikmafia.....


M.W. gibt es sogar ein rechtskräftiges Urteil gegen die Teuerkom, nachdem der Teuerkom untersagt ist (von Klagenden) irgendwelche Verbindungsdaten zu speichern (Musterformular ist auf irgend einer Webseite).
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JuvenileNose
JuvenileNose01.12.06 11:04
Bedingter Vorsatz?

Also wie willst Du das denn konstruieren? Die Kausalitätstheorien im Strafrecht sind doch weit von dem adäquat kausalen Verhalten entfernt. Dann müsste der WLAN-Betreiber nicht nur wissen, dass man tauschen kann, sondern was konkret getauscht wird und dieses billigend in Kauf nehmen.

Nein, das Strafrecht scheidet mE definitv aus beim Betreiben eines offenen WLAN.
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diddom
diddom01.12.06 11:09
Hört doch mal mit dieser Musikmafia Kinderkacke auf. Demnächst sind die auch für die MWST Erhöhung, für den Klimawandel und dafür, das in China ein Sack Reis umgefallen ist verantwortlich.
Man merkt nur mal wieder, das im angeblichen informationszeitalter zu oft die heutige Quantität an Information mit Qualität der Information verwechselt wird.
Es wird so viel Unsinn behauptet, weil ja heutzutage jeder alles zu wissen glaubt.
Allen Leuten, die immer auf die böse Musikmafia schimpfen empfehle ich einfach, ihr Auto und Haus offen stehen zu lassen und das eigene Einkommen der Öffentlichkeit zur freien Verfügung zu stellen. Dann wissen die nämlich mal, wie es den Musikschaffenden heute geht, die ständig um den lohn ihrer Arbeit gebracht werden und die das auch noch toll finden sollen, wenn sich die Leute die CD, an der man Monate gearbeitet hat, saugen und brennen...
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thomas b.
thomas b.01.12.06 11:10
Dann mal ganz kurz gefasst:

1) Man hat ein offenes WLAN und jemand nutzt es zu illegalen Downloads: Der Betreiber ist als Mitstörer mitschuldig.

2) Man hat ein geschütztes WLAN und z.B. jemand mit FON lädt etwas illegal. Der FON-Nutzer ist wohl bei FON registiriert. ABER: Wie kann der WLAN-Betreiber überhaupt beweisen, dass nicht er es war, sondern ein FON-Nutzer?

Der eigene Router loggt das doch wohl kaum mit, wer wann eingeloggt war. Ich habe meine Zweifel, ob man mit einem Auskunftersuchen an FON in der Praxis weiter kommt.

Ich kenne auch Fälle, wo in Mehrfamilienhäusern (W)LANS laufen. Den Anschluss hat nur einer, an den sich die Justiz auch wenden wird - wer von den Mitbewohnern wird schon zugeben, dass er es war?
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