Aktuelle iPads für 15 Euro verkauft – große Panne bei Retailer – der will Geräte zurück


Viele italienische Kunden trauten ihren Augen nicht, als die Retail-Kette MediaWorld zu einem bemerkenswerten Sonderangebot aufrief. So gab es Rabatte auf das iPad Air – wobei "15 Euro" nicht den Nachlass, sondern den Endpreis darstellten. Das sind immerhin über 850 Euro unterhalb des offiziellen Preises, weswegen viele Kunden direkt zur Bestellung schritten. Diese funktionierte dann auch reibungslos, die 15 Euro wurden abgebucht und das iPad Air einige Zeit später geliefert. Es sollte mehr als eine Woche vergehen, bis man bei MediaWorld darauf
reagierte. Das Unternehmen forderte Kunden zur Korrektur oder Rückgabe auf.
Eindeutiger Fehler – zurückgeben oder bezahlenIn einer E-Mail hieß es dazu, der angegebene Preis sei eindeutig falsch gewesen. Man biete nun zwei mögliche Verfahren an: Entweder man gebe das iPad zurück, erhalte daraufhin eine Rückerstattung von 15 Euro samt einem Einkaufsgutschein von 20 Euro, oder man behalte das iPad, müsse aber die Differenz abzüglich 150 Euro Rabatt entrichten. Das sorgte bei den betroffenen Kunden natürlich für wenig Begeisterung, denn so manch einer hätte selbst für rund 700 Euro nicht zu jenem Gerät gegriffen.
Fehler erkannt oder gutgläubig gekauft?Die Sache dürfte somit vor Gericht landen, denn ganz so eindeutig, wie es auf den ersten Blick aussieht, ist die Rechtslage nicht. Ein Händler kann sich bei einem deutlichen Preisfehler unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag lösen, selbst wenn dieser zunächst normal zustande gekommen war. Nach europäischem Recht ist eine Voraussetzung, derart offensichtlich falsche Preisangaben vorzufinden, dass Kunden dies sofort bewusst sein muss (z.B. neuer Ferrari für 5 Euro). Hat der Käufer indes gutgläubig gehandelt, wird es komplizierter. Ein italienischer Verbraucherrechtsanwalt argumentiert beispielsweise, MediaWorld-Kunden würden in derartiger Fülle von Rabatten und Sonderangeboten erschlagen, dass es sich durchaus um eine Preis-/Lockaktion für eine kleine, ausgesuchte Gruppe hätte handeln können.
Ungeachtet der Rechtslage: Rufschaden, AufwandGerichte erkennen in derlei Fällen einen für jeden Nutzer ersichtlichen Fehler oft an, weswegen die Anfechtung möglich ist. Jetzt hätte der Händler jedoch zu beweisen, inwiefern jeder Durchschnittskunde davon ebenfalls sofort Kenntnis haben müsste – und 15 Euro nun einmal in keinster Weise realistisch klingen. Erschwerend kommt aber hinzu, wie viel Zeit zwischen Kauf, Akzeptieren des Vertrags, Auslieferung und anschließend der Kommunikation der Panne verstrich. Rechtlich haben Händler zwar oft gute Chancen, eine Rückgabe zu verlangen – doch Aufwand und Rufschaden stehen oft in keinerlei Relation zum Verlust durch die fehlgeschlagene Rabattaktion.