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Streaming nach der Abmahnwelle – was darf man überhaupt noch?

Zum Update vom 14. Mai 2014 springen.

Am Mittwoch den 04.12.2013 wurde die Internetwelt erschüttert. Abends um 20.00 Uhr erreichte uns eine Anfrage eines Herrn, der von der Kanzlei U+C aus Regensburg wegen des angeblichen Betrachtens eines pornographischen Streaming-Angebotes über die Plattform RedTube abgemahnt worden ist. Ich musste das Schreiben dreimal durchlesen, bevor mir tatsächlich klar wurde, dass ich das tatsächlich gelesen habe. Filesharing-Abmahnungen sind seit vielen Jahren traurige Normalität, aber eine Streaming Abmahnung wurde bisher nicht für möglich gehalten.

Unser Bericht am nächsten Tag über diese Kuriosität auf unserem Blog Infodocc löste eine Reaktion ungeahnten Ausmaßes aus. Sämtliche PC- und Technikpresse sowie die Mainstreampresse griffen das Thema auf. Der Server unseres Blogs ist zeitweise zusammengebrochen. Hunderte von Betroffenen riefen uns in den nächsten Tagen an. Schnell war klar, wir hatten es mit einer Abmahnwelle zu tun, deren Ausmaße - geschätzte 10.000 bis 100.000 Abmahnungen – alle bisherigen Dimensionen übertrifft.

Diese Abmahnwelle hat bei vielen aufgeschreckten Streaming-Nutzern eine Menge Fragen zum Thema Streaming aufgeworfen. Im folgenden Bericht versuchen wir die wichtigsten Fragen zu beantworten.

Ist das Abspielen einer Streaming-Datei verboten?

Die Frage kann man wie so häufig in der Juristerei, leider nicht eindeutig mit ja oder nein beantworten. Bisher existieren hierzu keine entscheidenden Urteile. Wieso besteht überhaupt die Frage nach der Legalität? Der Streaming-Nutzer bietet doch im Gegensatz zum Tauschbörsen-Nutzer weder eine Datei an noch lädt er eine Datei vollständig auf sein Endgerät herunter.

Durch das rein technisch bedingte Zwischenspeichern, wird im Cache des Nutzers kurzzeitig Bruchteile der jeweiligen Datei abgelegt. Ein Teil der Juristen ist der Ansicht, dass es sich hierbei um eine verbotene Vervielfältigungshandlung im urheberrechtlichen Sinne handelt.

Privatkopie - § 53 Abs. 1 UrhG Selbst wenn man dieser unserer Ansicht nach falschen Meinung folgt, kann diese Vervielfältigungshandlung durch das Recht auf Privatkopie gem. § 53 UrhG abgedeckt sein.

§ 53 Abs. UrhG: „Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Die Voraussetzungen hierfür liegen dann vor, wenn das Streaming-Angebot nicht eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage darstellt. D.h. dem Betrachter muss es sich aufdrängen, dass er gerade ein rechtswidrig eingestelltes Video betrachtet oder dass die Plattform, auf der er sich befindet offensichtlich nicht ganz koscher ist. Dies ist bspw. bei kinox.to der Fall. Hier muss selbst dem dämlichsten Nutzer bewusst sein, dass die Rechteinhaber ihre teuer produzierten Filme nicht kostenlos zum Streaming anbieten, insbesondere wenn sie sich noch in der Hauptauswertungsphase (Film läuft noch im Kino oder ist gerade erst auf DVD erschienen) befinden.

YouTube, MyVideo, YouPorn, XHamster

Bei diesen Portalen handelt es sich um sogenannte User-Generated-Streaming-Portale. Jeder kann hier seine selbst produzierten Filme und Clips hochladen und der Öffentlichkeit vorstellen. In diesen Portalen ist ein bunter Mix von selbstproduzierten Amateurfilmen, Musikvideos, Filmteasern, Promotionclips, etc. vorhanden. Daneben besteht für die Urheber und Rechteinhaber dort auch in der Regel die Möglichkeit, Verletzungen ihrer Rechte mittels E-Mail-Formular melden zu können. Für den normalen Streaming-Konsumenten drängt sich bei diesen legalen Portalen keine offensichtliche Rechtswidrigkeit auf. Hier ist es für den Nutzer kaum möglich, zwischen legalem und illegalem Angebot zu unterscheiden, so dass wir in der Regel davon ausgehen, dass das Recht auf Privatkopie einschlägig ist.

Sind komplette Spielfilme und TV-Serien auf YouTube unbedenklich?

Teilweise herrscht noch der Irrglaube, dass TV-Serien, die bereits im TV ausgestrahlt worden sind, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das ist schlicht und ergreifend falsch. Es macht keinen Unterschied, ob die Serie bereits ausgestrahlt wurde oder nicht. Sie ist immer urheberrechtlich geschützt.

Insbesondere wenn es sich um brandaktuelle Filme und Serien wie bspw. Game Of Thrones handelt, sollte man Vorsicht walten lassen, wenn diese nicht auf dem YouTube Chanel des jeweiligen Rechteinhabers veröffentlicht worden sind. Man kann davon ausgehen, dass ein privater Nutzer nicht unbedingt die Rechte an Hollywood-Produktionen besitzt. Hier kann ein Gericht schnell auf die Idee kommen, dass es für den jeweiligen Betrachter des Film-Streams hätte klar sein müssen, dass es sich um eine offensichtlich rechtswidrige öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handelt. Das Recht auf Privatkopie würde dann nicht greifen.

Können auch Nutzer von anderen Porno-Stream-Plattformen wie YouPorn und XHamster eine Abmahnung erhalten?

RedTube ist ähnlich aufgebaut wie die beiden großen Porno-Plattformen YouPorn und XHamster. Wie die Kanzlei U+C an die IP-Adressen der angeblichen Nutzer herangekommen sind, ist noch im Unklaren. Es besteht aber die Möglichkeit, dass auch YouPorn und XHamster Nutzer in naher Zukunft Abmahnungen erhalten. Die Kanzlei U+C hat bereits angekündigt, dass auch User anderer Plattformen zukünftig wahrscheinlich in Angriff genommen werden.

Was tun, wenn man eine solche Streaming-Abmahnung erhalten hat?

Kam die Abmahnung per Mail, handelt es sich um eine Fake-Abmahnung, die mit einem Virus / Trojaner versehen ist. Bitte löschen und ignorieren. Kam die Abmahnung per Post, sollte man diese beachten. Aufgrund der Unklarheiten bzgl. der Datenermittlung und der aktuell doch besseren Argumente, die gegen eine Urheberrechtsverletzung sprechen, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nur dazu anraten, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und auch keine Zahlungen zu leisten.

Muss man sich an einen Anwalt wenden?

Nein, Sie benötigen nicht zwangsläufig einen Anwalt. Es herrscht im außergerichtlichen Bereich kein Anwaltszwang. Wer sich selbst vertreten möchte, sollte sämtliche Punkte der Abmahnung, die auf wackeligen Füßen stehen, angreifen. Da gehören insbesondere die Fragen der Datenbeschaffung, der rechtlichen Einordnung des Streamings und die Höhe des Streitwertes sowie des Schadensersatzes dazu.

Warum nehmen sich so viele Abgemahnte einen Anwalt?

Unsere Mandanten sehen sich entweder nicht dazu in der Lage, in aller gebotenen Tiefe in die Rechtsmaterie einzuarbeiten oder haben schlicht und ergreifend keine Zeit und / oder Lust dazu. Vielen wollen sich auch nicht mit der Gegenseite direkt auseinandersetzen. Mit einem Abwehrschreiben ist die Angelegenheit in der Regel auch nicht erledigt. Aus den mehreren hundert Filesharingverfahren für unsere Mandanten wissen wir, dass U+C häufig nach einigen Monaten oder Jahren mit Zweit- und Drittschreiben zurückschlagen. Häufig wird auch ein Inkassounternehmen beauftragt, um kurz vor der Verjährung die Betroffenen noch einmal unter Druck zu setzen. Eine Anwaltskanzlei übernimmt für den Mandanten auch die Fristenkontrolle. Wer sich nicht selbst durch den Paragraphen-Dschungel arbeiten und sich mit der Gegenseite auseinandersetzen will, sollte sich einen spezialisierten Rechtsanwalt für Urheberrecht nehmen. Die komplette Bearbeitung des Falls liegt dann in dessen Hand.

Fazit

Zusammenfassend muss man sagen, Streaming-User befinden sich in einer Grauzone. Wenn die Datei illegal auf dem Streaming-Portal hochgeladen worden ist, kann die Gefahr einer Abmahnung bestehen. Brenzlig kann es insbesondere dann werden, wenn das Portal selbst bereits offensichtlich rechtswidrig ist (kinox.to). Von aktuellen Film – und TV-Serien-Produktionen sollte man auch lieber die Finger lassen, wenn nicht der Rechteinhaber selbst die Dateien anbietet. Ob die aktuelle Streaming-Abmahnwelle zum Dauerzustand wird oder nur eine Eintagsfliege bleibt, hängt davon ab, wie die Gerichte die offenen Fragen beantworten werden und ob die Ermittler tatsächlich in der Lage sind, in diesen Fällen IP-Adressen legal und beweissicher zu erheben – was wir aktuell bezweifeln.

Ich weiß, dass das aufwendige Recherchieren von Rechteinhabern unserer schnelllebigen Konsumgesellschaft zuwider ist. Es wird geklickt, geteilt, runter- und hochgeladen im Sekundentakt, um seiner selbst willen, sollte man manchmal vielleicht doch ein paar Gänge zurückschalten und sich genauer vergewissern. Eine urheberrechtliche Abmahnung kann sehr teuer und nervig werden.


Update Mai 2014

Streaming Abmahnung von U+C für The Archive AG - RedTube

Bereits im Dezember, zu Beginn der Abmahnwelle haben wir die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Sachverhalten, die den Streaming-Abmahnungen zu Grunde lagen, nicht um abmahnfähige Urheberrechtsverletzungen handelte.

BMJ hält Streaming für rechtlich unbedenklich

Anfang Januar meldete sich schließlich die Bundesregierung zu Wort. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hält Streaming – ebenso wie wir und sämtliche Experten - für rechtlich unbedenklich. Die Rechtsfrage sei zwar noch nicht höchstrichterlich entschieden, eine dauerhafte Kopie beim Nutzer, wie sie etwa beim Download entstehe, sei in der temporären Pufferspeicherung aber nicht zu erblicken. Dies war eine weitere Orientierung für die Abgemahnten. Allerdings hat eine rechtliche Einschätzung des Justizministeriums keine Auswirkung auf die gerichtliche Entscheidungspraxis.

Beschwerdeverfahren gegen Auskunftsbeschluss: Streaming keine Urheberrechtsverletzung

Ende Januar hat das Landgericht Köln in den Streaming-Fällen der The Archive AG, respektive Redtube entschieden und erkannt, dass das bloße Streaming einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstelle.

Interview mit The Archive – Chef: Abmahnungen rechtmäßig

Anfang Februar meldete sich der Mitbegründer von The Archive AG, Ralf Reichert, per Zeit-Interview zu Wort und teilte mit, dass es zur Streaming-Frage unterschiedliche Rechtsauffassungen gebe:

“Aus unserer Sicht handelt es sich beim Streaming technisch gesehen auch um einen Download, eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung, die geahndet werden kann und muss. Sonst müssten Rechteinhaber weiterhin tatenlos zusehen, wie ihr Material, angefangen von Filmen, Clips über Musik ohne jede Sanktionsmöglichkeit einem Massenmarkt rechtswidrig zugänglich gemacht werden.”

Mit dieser Rechtsauffassung steht er ziemlich alleine da. Offensichtlich stellt das Streaming in den RedTube-Fällen keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung dar

Versäumnisurteil bei negativer Feststellungsklage

Einige Abgemahnte erhoben gegen die Abmahnungen sogenannte negative Feststellungsklagen. Dabei soll gerichtlich festgestellt werden, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Über eine solche Klage sollte Anfang April vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelt werden. The Archive AG und deren Prozessbevollmächtige, die Kanzlei U + C erschienen jedoch nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung. Auf Grund der Abwesenheit der Beklagten erließ das AG Potsdam ein sog. Versäumnisurteil. Demnach steht fest, dass kein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung besteht. Das Gericht ließ in der mündlichen Verhandlung kein Zweifel daran, dass es die Abmahnung für unberechtigt hielt.

Mandatsniederlegung der Kanzlei U + C

Am 13.05.2014 wurde nun bekannt, dass die Kanzlei U + C das Mandant für The Archive AG niedergelegt hat. Dies passierte im Rahmen eines Verfahrens einer weiteren negativen Feststellungsklage vor dem Amtsgericht Hannover.

Fazit

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Streaming existiert nicht. Daher gilt weiterhin das zuvor Gesagte. Die aktuellen verschiedenen Verfahren haben jedoch gezeigt, dass die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und in der Lehre davon ausgeht, dass die RedTube Abmahnungen unwirksam sind, da das Betrachten des RedTube-Streaming-Materials nicht die Anforderungen einer Urheberrechtsverletzung erfüllen. Auch die Mandatsniederlegung der Kanzlei U + C zeigt, dass diese selbst scheinbar mittlerweile davon ausgehen, dass die Abmahnungen unberechtigt sind. Auch die Rechtsauffassung des BMJ und die Andeutungen der Gerichte weisen deutlich in diese Richtung. Letztlich wurde die von uns bereits zu Beginn vertretene rechtliche Einschätzung der Materie durch die Geschehnisse und Entscheidungen der letzten Wochen und Monate bestätigt.

RA Tobias Röttger, LL.M.
GGR Rechtsanwälte
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