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Grundsatzentscheidung: Erben erhalten keinen Zugriff auf Facebook-Konto

Das Kammergericht (Oberlandesgericht in Berlin) hat einen Rechtsstreit zwischen den elterlichen Erben und Facebook nach mehreren Instanzen zugunsten des weltweit größten Social Networks entschieden. Demnach dürfen Erben keinen Zugriff auf das Facebook-Konto des Verstorbenen erhalten, selbst wenn es sich dabei um ein verstorbenes minderjähriges Kind handelt.


Begründet wird diese Entscheidung mit dem Fernmeldegeheimnis des Telekommunikationsgesetzes, welches die Internet-Kommunikation genauso schützen würde wie ein Telefonat. Ohne Einverständnis der Facebook-Kontakte des Kindes ist daher ein Zugriff auf das Konto durch die elterlichen Erben nicht möglich.

Damit bestätigen die Richter den von Facebook aktivierten Gedenkzustand des strittigen Kontos, wodurch eine Anmeldung trotz korrektem Kennwort nicht mehr möglich ist. Der Gedenkzustand wird von Facebook aktiviert, wenn Kontakte den Tod des Nutzers glaubhaft machen können.

Zugleich schließen die Richter mit ihrer Urteilsbegründung die grundsätzliche Vererbung von Chat-Konten aus, da sie nach dem Telekommunikationsgesetz eine bei Telefonaten vergleichbare Vertraulichkeit genießen. Dabei berufen sie sich auf das Bundesverfassungsgericht, welches diesen Schutz bereits für E-Mail-Konten ausgesprochen hatte.

Ob die Erben nun vor dem Bundesgerichtshof eine Revision des Urteils beantragen werden, ist nicht bekannt. Ein vom Oberlandesgericht empfohlener Kompromiss blieb ergebnislos. Dies dürfte sicherlich auch daran gelegen haben, dass die Eltern hoffen, über Facebook mögliche Gründe für den Suizid der Tochter zu finden.

Kommentare

Bilbo01.06.17 10:47
Der Gedenkzustand wird von Facebook aktiviert, wenn Kontakte den Tod des Nutzers glaubhaft machen können.

Dies sollte einzig und allein den Angehörigen vorbehalten bleiben, niemand anderem sonst! Nur der Totenschein ist der amtliche Beweis! Und den bekommen nur die Angehörigen!
... "glaubhaft machen" ... Pfui Facebook!

Ich hoffe, dass die Angehörigen in Berufung gehen. Auch dass die Tochter minderjährig war, wurde offensichtlich vom Gericht ignoriert. Diese Geschichte wird FB noch sehr wehtun.
+2
Stereotype
Stereotype01.06.17 11:54
Das digitale Erbe eines Kindes oder sonst jemanden sollte niemals in den Besitz eines kommerziellen US-Unternehmens kommen dürfen.
+1
elBohu
elBohu01.06.17 11:59
unglaubliche Geschichte, zumal, weil der Verdacht des Mobbings im Raum stand.
Andererseits: im Chat sind auch die Gespräche anderer und die wiederum gehen dritte nichts an, aber dritte ist auch FB, oder?
Wird Zeit, dass unser Digitales Leben auch im Gesetz Einzug findet.
Geht ja mal gar nicht!
wyrd bið ful aræd
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breaker
breaker01.06.17 12:10
elBohu
Andererseits: im Chat sind auch die Gespräche anderer und die wiederum gehen dritte nichts an, aber dritte ist auch FB, oder?
Woher hast du denn die Info, dass FB in diesem Fall in die Chats geschaut hat?
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Plebejer
Plebejer01.06.17 12:23
Es geht hier nicht um die Tochter, sondern um ihre mit ihr in Kontakt gestanden Chatpartner. Und darauf bezieht sich das Urteil.

Aber wieder typisch. Alle prügeln auf FB und Konsorten ein, weil sie die Daten des Einzelnen nicht schützen und dann machen sie es doch und sind genauso verachtenswert. Ein wenig mehr Konsequenz wäre angeraten.

Ich persönlich möchte z. B. nicht, dass mein digitales Erbe später von dritten in der Root betrachtet werden kann. Das hat nichts damit zu tun, was drinsteht.
+5
iGod01.06.17 12:30
Dies dürfte sicherlich auch daran gelegen haben, dass die Eltern hoffen, über Facebook mögliche Gründe für den Suizid der Tochter zu finden.

Es ist gar nicht sicher, ob es sich um einen Suizid handelte, deshalb wollen die Eltern ja gerade das Profil durchsuchen, um mögliche Hinweise zu erhalten.

Das Urteil ist richtig, wenn der Fall zum BGH kommt, kann man nur hoffen, dass dieser das Urteil bestätigt.

Die Eltern hätten die Zeit und die Kraft lieber in die Trauerarbeit stecken sollen. Wenn sie jetzt morgen Gewissheit bekommen würden, dass es ein Suizid war, dann macht es die Sache nicht im geringsten leichter, ja vielleicht sogar schwerer.
-3
teorema67
teorema6701.06.17 13:06
Das wird wieder gekippt.

Ebenso wie die abenteuerliche weil technisch nicht durchsetzbare Entscheidung, E-mails unterlägen dem Briefgeheimnis selten so gelacht



iGod
Es ist gar nicht sicher, ob es sich um einen Suizid handelte, deshalb wollen die Eltern ja gerade das Profil durchsuchen, um mögliche Hinweise zu erhalten.
Gäbe es eine Todesermittlung bei der StA, dann könnte die die Beschlagnahme der Inhalte beim Richter beantragen.
Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)
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jirjen01.06.17 13:20
Normalerweise wird über diese Entscheidung sehr voreingenommen berichtet. Dann schreibt tatsächlich hier mal einer recht ausführlich und dann lesen wieder 3/4 der Kommentierer nicht wirklich...
Und nein, das hat auch nichts damit zu tun, dass "das deutsche Recht mit digitalem Nachlass überfordert" sei. Das Kammergericht hat sich da schon Gedanken gemacht...
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teorema67
teorema6701.06.17 13:22
jirjen
... Das Kammergericht hat sich da schon Gedanken gemacht ...
Trotzdem glaub ich nicht, dass der Entscheid Bestand haben wird.
Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)
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Mecki
Mecki01.06.17 13:37
Ich finde dieses Urteil nicht richtig, aus einem ganz einfachen Grund: Ein totes Kind darf nicht mehr Rechte genießen als ein lebendes.

Ein lebendes Kind muss damit Rechnen, dass Eltern Zugriff auf Teile seiner persönlichen Daten erhalten und zwar da die Eltern hier mit dem Sorgerecht argumentieren können. Wie sollen sie z.B. sonst verhindern, dass ihr Kind schlechtem Umgang hat, den falschen Leuten zu viele private Informationen gibt oder sogar mit zwielichtigen Personen treffen vereinbart, wenn sie keinerlei Einblick in die Kommunikation ihres Kindes haben dürfen? Denn das Eltern ihre Kinder vor so etwas schützen, das verlangt der Staat sogar explizit von ihnen, alles andere wäre bereits eine Form der Vernachlässigung. Das Kindeswohl steht bei uns immer an erster Stelle, daher müsste Facebook bei einer Klage von Eltern eines lebenden Kindes zumindest Teile der Daten (ggf. geschwärzt) an diese übergeben, sofern die Eltern vor Gericht glaubhaft machen können, dass sie diese Daten benötigen, um das Wohl ihres Kindes sicherstellen zu können. Kinder genießen zwar auch Datenschutz, sogar gegenüber ihren Eltern, letzterer ist aber eingeschränkt bis zum Erreichen der Volljährigkeit.

Mit dem Tode eines Kindes erlischt aber das Sorgerecht der Eltern, somit können sich die Eltern eines toten Kindes nicht mehr auf dieses berufen. Und das aber heißt, dass ein totes Kind faktisch mehr Rechte (also eine höheres Maß an Privatsphäre und Datenschutz) genießt als ein lebendes. Das kann ich nicht gut heißen. Zum einen sehe ich die Notwendigkeit dafür nicht (wer tot ist hat nichts mehr zu verlieren, außer seinen guten Ruf und den werden Eltern im Normalfall mit alle Gewalt schützen, hier droht also keine Gefahr für das tote Kind) und dann ist es eine massive Diskriminierung gegenüber allen lebenden Kinder. Im Prinzip sagt das Urteil (ganz krass formuliert): Wenn ihr nicht wollt, dass eure Eltern erfahren, mit wem ihr Kontakt habt, müsst ihr Selbstmord begehen, dann sind eure Daten sicher. Und Sorry, aber das kann es nicht sein.

Und ja, mir ist die Problematik des Datenschutzes dritter Personen durchaus bewusst. Mit wem auch immer das Kind Kontakt hatte, diese Personen werden wahrscheinlich noch leben und haben auch ein Recht auf Datenschutz, aber jeder Person da draußen muss klar sein, wenn sie mit einer minderjährigen Person kommunizieren, dann kann es sein, dass eines Tages die Eltern Einsicht in diese Kommunikation nehmen wollen und auch werden. Eine minderjährige Person ist noch nicht im vollen Umfang für sich selber verantwortlich, in letzter Instanz sind das immer noch die Eltern, auch wenn die Person schon 17 Jahre alt ist. Hier muss man Rechte gegen Rechte abwegen und wie gesagt, das Kindeswohl steht meistens an aller erster Stelle, d.h. im Zweifel müssen dann die Privatsphäre Dritter auch mal zurück stehen.
+2
iGod01.06.17 13:50
Es geht nicht um den Toden, es geht um den lebenden Gesprächspartner.

Wenn morgen einer meiner letzten Gesprächspartner stirbt, würde ich nicht wollen, dass Dritte eventuell meine Geheimnisse erfahren könnten, die ich im Chat ausgeplaudert haben könnte.
+2
pavel01.06.17 13:53
Wenn die Erben nicht an die Daten dürfen, dann darf es niemand. Somit müßte der Account und alle Daten des Betroffenen nach dem Ableben gelöscht werden.

Gilt das Urteil auch für tote Bombenleger?
+1
Mecki
Mecki01.06.17 14:36
iGod
Es geht nicht um den Toden, es geht um den lebenden Gesprächspartner.
Der mit einer minderjährigen Person Kontakt hatte, die wie ich bereits geschrieben hatte, nicht im vollen Umfang für sich selber verantwortlich ist, da es in letzter Instanz immer noch die Eltern sind, die bei begründeten Verdacht auch die Post ihrer Kinder öffnen dürfen, sofern dieses nicht willkürlich erfolgt. Stellst du das Fernmeldegeheimnis über das Erziehungsrecht der Eltern, dann dürften Eltern nicht einmal Post öffnen, die an ihr 3 Wochen altes Baby adressiert ist, weil auch ein Säugling bereits über alle Grundrecht verfügt. Und es gibt hier keine gesetzliche Grenze ab wann Eltern die Post ihrer Kinder nicht mehr öffnen dürfen - theoretisch bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag, sofern sie diesen Schritt erziehungstechnisch begründen können. Das ist wie Hausarrest. Da könntest du sonst auch argumentieren, dass Eltern das nicht tun dürfen, da man ja eine Person nicht einfach so einsperren darf... aber Eltern dürfen das sehr wohl im Rahmen einer Erziehungsmaßnahme. Eltern haben die Rechte ihrer Kinder zu respektieren, dürfen sich aber im Einzelfall über diese hinweg setzen. Und jeder der Kontakt zu einer minderjährigen Person hat, muss sich darüber auch im klaren sein, denn steht seine Privatsphäre gegen das Kindeswohl, dann gewinnt das Kindeswohl, sonst könnten sich ja alle Kinderschänder einfach auf ihre Privatsphäre berufen und somit z.B. Chat Protokolle mit dem Kind unter Verschluss halten; das kannst du nicht ernsthaft wollen.
0
teorema67
teorema6701.06.17 14:38
iGod
... meine Geheimnisse erfahren könnten, die ich im Chat ausgeplaudert haben könnte.
Bei Krankengeschichten, egal ob auf Papier oder elektronisch, verhält es sich so: Die Daten des Pat. werden herausgegeben, die schützenswerten Angaben Dritter aber nicht. Außer sie haben explizit zugestimmt.

Wieso soll das bei FB anders sein? Wo es da noch viel einfacher ist, die Chatbeiträge Dritter von den Chatbeiträgen der/des Betroffenen zu trennen.
Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)
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teorema67
teorema6701.06.17 14:44
Mecki
... Stellst du das Fernmeldegeheimnis über das Erziehungsrecht der Eltern, dann dürften Eltern nicht einmal Post öffnen, die an ihr 3 Wochen altes Baby adressiert ist, weil auch ein Säugling bereits über alle Grundrecht verfügt. Und es gibt hier keine gesetzliche Grenze ab wann Eltern die Post ihrer Kinder nicht mehr öffnen dürfen - theoretisch bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag, sofern sie diesen Schritt erziehungstechnisch begründen können ...
Wenn es um den Verdacht eines Suizids geht, und dass Dritte damit etwas zu tun haben könnten, würde ich als Eltern zur Polizei gehen. Dann wird die StA, wenn nicht schon geschehen, eine Todesermittlung starten.

Besonders brisant ist das natürlich, wenn die/der Verstorbene minderjährig war und die Chatpartner volljährig bzw. mehr als 3 Jahre älter.
Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)
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Mecki
Mecki01.06.17 14:56
teorema67
Wenn es um den Verdacht eines Suizids geht, und dass Dritte damit etwas zu tun haben könnten, würde ich als Eltern zur Polizei gehen. Dann wird die StA, wenn nicht schon geschehen, eine Todesermittlung starten.
Oder auch nicht, da die StA zu rein gar nichts verpflichtet ist, denn die arbeitet nicht für dich, die arbeitet für den Staat. Selbst dann, wenn es offensichtliche Beweise für eine Straftat gibt, muss die Sta nicht ermitteln und macht dieses auch oft nicht. Weißt du wie viele Verfahren wegen "Mangelnden öffentlichen Interesse" eingestellt werden, auch wenn ein Gerichtsprozess mit einer Wahrscheinlichkeit von über 90% zu einer Verurteilung geführt hätte? Und weißt du wie oft jemand in einem Strafverfahren frei gesprochen, dann aber für genau die gleiche Tat zivilrechtlich belangt wurde? Du vermischt hier Straf- und Zivilrecht: Strafrecht heißt der Staat übt seine Staatsmacht aus, um "die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten", Privatrecht heißt, du setzt deine dir zustehende Rechte durch, das eine hat grundsätzlich nichts mit dem anderen zu tun.

Und das Gericht ist hier weit hinter seinen Möglichkeiten geblieben. So hätte das Gericht von Facebook die Herausgabe der geforderten Daten erzwingen können, um diese dann erst einmal nur selber zu sichten oder von einem bestellten Sachverständigen prüfen zu lassen, um dann z.B. anhand der Datenlage zu entscheiden, ob diese Daten überhaupt für die Eltern eine Relevanz haben können. Denn haben die Daten gar keine Relevanz, dann haben die Eltern auch gar kein Argument auf dessen Basis sie überhaupt eine Herausgabe hätten erwirken können. Das lässt sich aber vorab pauschal nicht sagen, ohne einen Blick auf die Daten zu werfen. Wenn man die Rechte von zwei Seiten gegeneinander abwägen muss, dann ist es wichtig überhaupt erst einmal festzustellen in welchen Umfang hier überhaupt Rechte berührt werden und auch das kann nur bestimmen, wenn man sich die Daten auch anschaut. Weil sonst führst du Jahre lang Prozess um die Herausgabe der Ergebnisse einer Datenabfrage und am Ende stellt sich heraus, das Ergebnis der Datenabfrage ist leer und der ganze Rechtsstreit hätte schon am ersten Amtsgericht eingestellt werden können, weil es um nichts geht, was aber der Kläger ja nicht wisesn kann, wenn der Beklagte jegliche Auskunft verweigert.
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teorema67
teorema6701.06.17 15:08
Mecki
... da die StA zu rein gar nichts verpflichtet ist, denn die arbeitet nicht für dich, die arbeitet für den Staat. Selbst dann, wenn es offensichtliche Beweise für eine Straftat gibt, muss die Sta nicht ermitteln und macht dieses auch oft nicht. Weißt du wie viele Verfahren wegen "Mangelnden öffentlichen Interesse" eingestellt werden, auch wenn ein Gerichtsprozess mit einer Wahrscheinlichkeit von über 90% zu einer Verurteilung geführt hätte? ...
OK, das ist jetzt schon sehr polemisch. Aus "Mangel an öffentlichem Interesse" wird nach dem Ermitteln eingestellt, nicht vorher. Das hat auch mit der Aussicht auf Verurteilung eines Angeschuldigten nichts zu tun. Den Betroffenen bleibt in jedem Fall der Privatklageweg. Rechtsstaatlich gibt es an diesem Vorgehen nichts auszusetzen, und so ganz schlecht funktioniert die Justiz ja nicht.

BTW: Ich gehöre nicht zu den Juristen



Mecki
... Das lässt sich aber vorab pauschal nicht sagen, ohne einen Blick auf die Daten zu werfen ...
Auch hier: Ein eventuell bestehendes Auskunftsrecht hat nichts mit dem Inhalt der Daten zu schaffen. Eine Prüfung, ob die Daten den Eltern "nützen", wird es nicht geben.
Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)
+1
iGod01.06.17 15:38
Tut mir Leid, Mecki schreibt teilweise ziemlichen Stuss und bringt ganz schön viele Sachen durcheinander.
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Mecki
Mecki01.06.17 15:40
iGod
Tut mir Leid, Mecki schreibt teilweise ziemlichen Stuss und bringt ganz schön viele Sachen durcheinander.
Wenn du eine konkrete Kritik hast, dann poste sie, aber bitte erspare mir und auch alle hier derart nichts-aussagende Pauschalkritik, das sie eben nichts aussagt und es niemanden auf dieser Welt weiterbringt so ein nichts-aussagendes Kommentar vor dir zu lesen. Vielen Dank dafür.
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Hot Mac
Hot Mac01.06.17 15:43
Meine Kinder haben natürlich keinen Facebook Account, sonst wären sie ja nicht meine respektive unsere Kinder.

Vielleicht sollte man seine Eltern schon in jungen Jahren im Testament erwähnen.
Heutzutage kann man ja nie wissen ...
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Mecki
Mecki01.06.17 15:55
teorema67
Den Betroffenen bleibt in jedem Fall der Privatklageweg.
Genau um den geht es ja hier. Es steht nirgendwo geschrieben, das man erst dann den Privatklageweg beschreiten darf, wenn alle Optionen des Strafrechtlichen Weges ausgeschöpft wurden. Und es hat ja nie jemand behauptet, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereits ermittelt und nicht bereits selber diese Daten angefordert hat. Aber es gibt hier zivilrechtliche zu klären, z.B. die Möglichkeit des Zugführers zu klagen (der kann bei einem Suizid nämlich auf Schmerzensgeld klagen), was z.B. die StA gar nicht interessiert.
Ein eventuell bestehendes Auskunftsrecht hat nichts mit dem Inhalt der Daten zu schaffen.
Genau das ist der Punkt: wäre das Kind am Leben, und wenn es auf der Intensivstation ohne Bewusstsein von Maschinen am selbigen gehalten würde, dann würde es eben sehr wohl auf die Daten ankommen. Denn wenn ich sage eine Firma muss mir Daten aushändigen, weil die meine Person betreffen (und das können Eltern auch stellvertretend für ihr Kind machen), die Firma dann aber behauptet, dass das nicht stimmt, da nichts in den Daten direkt meine Person betrifft, dann ist die Frage zu klären, was davon stimmt, denn wenn ich recht habe, dann besteht ein Auskunftsanspruch und wenn die Firma recht hat, dann besteht er nicht, aber ohne Sichtung der Daten ist es unmöglich zu entscheiden, wer hier im Recht ist und dann müsste man entweder ggf. mein Recht einfach ignorieren oder mir Daten aushändigen, die ich gar nicht haben dürften und damit die Rechte Dritter verletzen. Und da sind wir wieder bei meinem Ursprungspost: Warum hat ein totes Kind mehr Rechte als ein lebendes? Bzw. warum wird Dritten, die mit einem verstorbenen Kind Kontakt hatten, ein Datenschutz zu Teil, den sie niemals in dieser Form gehabt haben, solange das Kind noch am Leben war? Mag sein, dass die Entscheidung des Gerichts sich mit der aktuellen Rechtslage deckt, aber dann stimmt halt massiv etwas mit dieser Rechtslage nicht.
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teorema67
teorema6701.06.17 16:06
Herr der Daten ist der Betroffene. Bei Fremdanamnesen ist der Herr der Daten, der die Auskunft gegeben hat. Ansonsten:

§ 630g BGB
Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patienten-
akte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige er-
hebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Be-
handelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der
vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Pati-
enten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der
Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)
+1
Hot Mac
Hot Mac01.06.17 16:21
Meine Tochter ist fünfzehn Jahre alt …

Wenn man sich mal vorstellt, was das Vorerwähnte für die Eltern des verstorbenen Mädchens bedeutet.

Das Schlimmste, was Eltern widerfahren kann, ist, dass die eigenen Kinder vor einem sterben.
Ich will mir das gar nicht vorstellen; wahrscheinlich würde ich mich zu Tode saufen.
+3
ratti
ratti01.06.17 16:40
Für mich ist das komplett unverständlich.

Wenn ich gleich vor's Auto laufe, bekommt meine Familie alles. Auch die Blechdose mit den Briefen. Auch den Computer mit der Pornosammlung. Auch die Playboyhefte.

Genau das ist „erben“. Das Vertrauensverhältnis wird dadurch begründet, dass ich mir meine Familie zu Lebzeiten ausgesucht habe. Und jeder, der mir einen Brief schreibt, muss damit rechnen, dass ich den aufbewahre und vererbe.

Ich bin kein Jurist, aber ich kann diese Entscheidung in keiner Weise nachvollziehen.

Bei Google kann man das übrigens regeln, und das habe ich bereits gemacht. Nach einem Jahr ohne Login bekommt meine Frau einen Login-Link für mein Konto gemailt.

Abgesehen vom menschlichen Elend hinter dieser Geschichte ist es ja übrigens auch so, dass sich auch Teile meines Besitzes in der Cloud befinden: Das Fotoalbum unserer Familie zum Beispiel, meine gekauften Apps mit Familienfreigabe, möglicherweise Dateien mit schöpferische Höhe oder inhaltlich großem emotionalem oder finanziellen Wert.

Für mich ist das komplett nicht nachvollziehbar.

Ich verstehe aber auch nicht, wieso sich da jetzt wieder einzelne durchklagen müssen und de facto Gerichte praktisch eine Rechtlage erschaffen. Das hätte der Gesetzgeber im Jahre 2017 schon längst erledigt haben müssen.
Was da jetzt passiert, ist subjektiv falsch oder richtig, aber objektiv ist es auch noch vollkommen undemokratisch. Hier werden Präzedenz-Fakten geschaffen, die keine Partei jemals beschlossen und über die kein Wähler abgestimmt hat.
+3
john
john01.06.17 18:16
Das Vertrauensverhältnis wird dadurch begründet, dass ich mir meine Familie zu Lebzeiten ausgesucht habe
du hast dir deine familie ausgesucht? wo geht das denn? da hab ich anscheinend gefehlt damals ... verdammt. und ich muss jetzt schon seit über 30 jahren mit diesen verrückten zurecht kommen..
biete support. kostenlos, kompetent und freundlich. wähle zwei.
0
Hot Mac
Hot Mac01.06.17 18:22
john

„Kol­la­te­ral­ver­wand­te“ et cetera muss man ja nicht zwingend zur Familie zählen.
Insofern hat man zumindest eine Wahl ...
Nicht immer!
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teorema67
teorema6701.06.17 18:26
ratti
Das hätte der Gesetzgeber im Jahre 2017 schon längst erledigt haben müssen.
Wie denn? Da wird zunächst einmal ein großer Murks herauskommen. Viel zielführender wäre, das, was für jede andere Art von Nachlass gilt, mal im Grundsatz auf den digitalen Nachlass anzuwenden.
Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)
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ocrho01.06.17 19:12
Irgendwie passt das alles nicht zusammen. Wenn bei einen verstorbenen die Wohnung aufgelöst werden muss und alle Verträge gekündigt werden müssen — so ist das in der analogen Welt sehr einfach. Man findet oft Briefe und Verträge und Rechnungen in einen Ordner.

Heute spielt sich immer mehr digital ab. Als wir letztens einen Todesfall hatten so konnten wir die meisten laufenden Verträge nur über das Mailpostfach identifizieren und darüber ummelden oder kündigen.

Das allerwichtigste ist die Identifikation der laufenden Versicherungen (u.a. Lebensversicherungen) und Bankverbindungen und laufenden Kredite. Sehr überrascht war ich wie unvollkommen inzwischen die Schufa-Auskunft ist. Viele Unternehmen melden ihre Geschäftsbeziehungen nicht in der Schufa, so dass es dort eine unvollständige Sicht gibt. Ein Mailpostfach hilft da enorm.

Zukünftig werden immer mehr Menschen den Facebook-Account zum Login in zahlreichen Diensten nutzen. Das bedeutet, dass dann damit ganz viele Dienste mitgesperrt werden, weil alternative Wege durch fehlende Nutzung über die Jahre schwer recherierbar sind.

Früher reichte es den Login vom Mailaccount zu kennen um unbekannte Passwörter anzufordern. Heute sind oft Sicherheitsfragen erforderlich die auch oft nur digital archiviert werden. Ein funktionierender Facebook-Account hilft da enorm.

Bei diesen Urteil stellt sich die Frage wie Hinterbliebene Ihre gesetzliche Aufgabe einer geordneten Auflösung erfüllen sollen.

Egal wieviel Einblick man im Rückblick erhält — die Trauer wird dadurch nicht einfacher. Im Gegenteil neben der Trauer kommt viel belastende Arbeit. Aber durch einen digitalen Einblick ist schneller aufgeräumt und man vermeidet Überraschungen aus der Vergangenheit wie Mahnungen etc. weil Unternehmen glauben noch mit einer lebenden Person eine Geschaftsbeziehung zu unterhalten. Das leben geht weiter und dazu gehört auch, das Vergangenheit auch zur Vergangenheit wird.
+2
ratti
ratti01.06.17 21:03
john
Das Vertrauensverhältnis wird dadurch begründet, dass ich mir meine Familie zu Lebzeiten ausgesucht habe
du hast dir deine familie ausgesucht? wo geht das denn?
Ich weiss nicht, ob man bei dir zuhause von den Eltern Zwangsverheiratet wird — ich habe mein Familie jedenfalls einvernehmlich begründet.
+3
MacRudi01.06.17 21:11
Mecki: Gute Argumentation!
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