Darf Apple nach Belieben Apps aus dem Store werfen? Verfahren in den USA gibt Apple Recht


Im September 2024 hatte Apple eine App namens "Musi" aus dem App Store entfernt. Apple handelte nach Beschwerden und Druck aus der Musikindustrie, unter anderem von Sony, der IFPI und der National Music Publishers’ Association. Musi war zuvor sehr erfolgreich und bot im Kern eine Art kostenlose Musiknutzung über YouTube-Inhalte in eigener Oberfläche an. Anstatt der eigentlichen YouTube-Werbung schaltete man eigene Anzeigen, welche sich per Einmalzahlung entfernen ließen. Nach der Store-Verbannung verklagte Musi Apple. Der zentrale Vorwurf lautete nicht, Apple habe seine Marktmacht missbraucht, sondern viel enger: Apple habe gegen den eigenen Entwicklervertrag verstoßen.
Gericht weist Klage ab, stimmt Apple zuDas zuständige
Bundesgericht in Nordkalifornien folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Richterin Eumi Lee stellte fest, dass die maßgebliche Regelung im Developer Program License Agreement (DPLA) eindeutig sei: Apple dürfe das Angebot einer App jederzeit, mit oder ohne Grund, beenden, solange der Entwickler entsprechend benachrichtigt wird. Da Musi die Benachrichtigung erhalten hatte, lag nach Auffassung des Gerichts kein Vertragsbruch vor. Die Klage wurde deshalb mit "prejudice" abgewiesen, also in dieser Form endgültig.
Kartellrechtlicher Freibrief für den App Store? Nein, darum ging es gar nichtAngesichts der Diskussionen in den vergangenen Jahren sorgt besagter Fall allerdings für zahlreiche Fehlinterpretationen. Teils ist nun zu lesen, Apple könne auf der eigenen Plattform also sehr wohl so schalten und walten, wie es dem Unternehmen beliebt. Das ist aber nicht der Fall – Anbieter dürfen, selbst wenn sie nicht als marktbeherrschend gelten, selbstverständlich keinen komplett eigenen Rechtsstaat nur auf Grundlage ihrer eigenen AGB aufziehen.
In der vorliegenden Auseinandersetzung ging es ausschließlich um Vertragsrecht und nicht um kartellrechtliche Implikationen. Man kann sehr wohl im Rahmen des Vertrages korrekt handeln, dennoch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Würde Apple beispielsweise alle Musikstreamingdienste "ohne Grund" aus dem App Store verbannen, könnte man sich zwar auf den Entwicklervertrag berufen, bekäme aber dennoch mächtig Ärger mit den Wettbewerbshütern. Für kartellrechtliche Untersuchungen hat sich somit nichts geändert.