Apfel vs. angeblich zu ähnliche Zitrone: Apple gewinnt Markenstreit – teilweise


Apple reagiert stets sehr empfindlich darauf, wenn andere Unternehmen Logos verwenden bzw. markenrechtlich schützen lassen wollen, die auch nur ansatzweise Ähnlichkeiten mit dem angebissenen Apfel samt Blatt aufweisen. Beispiele dafür sind die App
Prepear (Birne), der Mineralwasserhersteller
Arcus (Apfel), das FinTech
Pear Technologies (erneut Birne), eine
Schule in Vancouver (Apfel), die Rheinische
Apfelroute (Apfel) und zahlreiche weitere
Vorfälle. Jetzt musste der aus China stammende Tastatur- und Elektronikhersteller Yichun Qinningmeng Electronics vergleichbare Erfahrungen machen.
Eine angebissene Zitrone mit BlattDiesmal geht es jedoch nicht um Äpfel oder Birnen, sondern um eine Zitrone. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO – Intellectual Property Office) musste sich nach der versuchten Markeneintragung mit einer Beschwerde Apples auseinandersetzen. Die Argumentation lautete, besagtes gelbes Zitronenlogo weise zu starke Ähnlichkeiten mit Apples eigener Bildmarke auf. Als konkrete Punkte wurden das abstehende Blatt sowie die rechtsseitig angedeutete Bissstelle angeführt.
Entscheidung: teilweiser Sieg für AppleDie Behörde stellte jedoch in der Beurteilung fest, jenes Logo wirke eher noch wie eine Orange oder eine allgemein runde Frucht, nicht wie ein Apfel. Apples Hinweis auf ein Blatt und "eine Art Biss" reichte dafür nicht aus: Die Form sei nahezu kreisrund, während Äpfel normalerweise nicht so dargestellt würden. Auch die inneren Dreiecke und die unteren rechteckigen Elemente unterschieden die Gestaltung deutlich. Trotzdem kam die EUIPO zum Schluss, dass es bei Computer- und Elektronikprodukten eine ausreichende gedankliche Verbindung zu Apple geben könne. Entscheidend war dabei nicht eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen, sondern die enorme Bekanntheit des Apple-Logos in der EU.
Solarpaneele: Bildmarke möglichAnders sieht es hingegen bei der Markenklasse für Solarpaneele aus, die ebenfalls Bestandteil der Prüfung war. Für diese Kategorie darf die Anmeldung weiterlaufen, weil der Bezug zu Apples Tätigkeitsfeld deutlich schwächer ist. Der Fall endete somit nicht mit einem Sieg Apples, sondern mit einer auf Elektronik- und Computerwaren beschränkten Entscheidung. Man erkennt an diesem Fall gut, welche Leitlinien im Markenrecht konsequent gelten. Je bekannter eine Marke ist, und Apple zählt nun einmal als eine der weltweit bekanntesten, desto weiter wird potenzielle Verwechslungsgefahr aufgefasst.