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Apple unterliegt: iPhone muss kompatibler werden – mehr Wettbewerb für Apple Watch und AirPods

Apple hat recht wenig Druck, die Apple Watch maßgeblich weiterzuentwickeln. Da es anderen Herstellern durch gezielte Eingriffe unmöglich gemacht wird, ihre Smartwatches ähnlich wie eine Apple Watch anzubinden, gibt es nahezu keine ernstzunehmende Konkurrenz. Interaktive Benachrichtigungen (z.B. mit Direktantwort, Scribble), viele Health-Funktionen oder Zugriff auf Apps wie Kalender, Mail oder Nachrichten gibt es nicht, die Anbindung jener Uhren muss zudem über Begleit-Apps erfolgen, für welche Apple aber erhebliche Beschränkungen hinsichtlich der Hintergrundaktivität vorsieht.

Bei den AirPods sperrt Apple hingegen einfaches Koppeln mit Drittanbieter-Produkten sowie den automatischen Wechsel von Audioverbindungen. Transfergeschwindigkeiten zu verbundenem Zubehör werden außerdem stark gedrosselt, sofern dieses nicht von Apple stammt. All das geschehe ausschließlich zum Schutz des Kunden und dessen Privatsphäre, so die immer gleichlautende Erklärung.


Apple will Ausnahmen, doch überzeugt mit den Argumenten nicht
Mit dem Versuch, trotz Einstufung als marktbeherrschender Hersteller weiterhin Drittanbieter aussperren zu können, ist das Unternehmen in der EU jetzt aber gescheitert. Ausnahmeregeln für Apple werde es nicht geben, es gelten dieselben Bestimmungen wie für jeden anderen Hersteller, der eine gewisse Marktmacht erreicht hat. Wie so ziemlich jede andere Wettbewerbsbehörde der Welt sieht man die Argumentation, sich ausschließlich um Datenschutz zu bemühen, als wenig überzeugend an. Stattdessen erkennt man offensichtliche Eingriffe, die dazu dienen sollen, die eigene Reichweite zum Verhindern von Konkurrenzangeboten auszunutzen.

EU und USA mit ähnlichen Ansichten
Marktvielfalt gilt hingegen als zentrales Bestreben von Wettbewerbshütern, denn diese zwingt auch die dominierenden Hersteller dazu, sich schneller zu bewegen und durch innovative Weiterentwicklung zu glänzen. Wenn es hingegen gelingt, jenen Wettbewerb zum Erliegen zu bringen und selbst das Tempo des Marktes zu bestimmen, sind hingegen kleine Schritte völlig ausreichend. In den USA laufen übrigens weitgehend identische Bestrebungen, Apple das gezielte Beschneiden von konkurrierender Hardware zu untersagen. Derlei Diskussionen sind bereits älter als die Maßnahmen in der EU, allerdings handelte man in der Europäischen Union schneller und entschlossener.

Kommentare

trueclou23.09.25 13:38
Bravo! 👏🏻👏🏻👏🏻
+7
LoCal
LoCal23.09.25 14:21
Sehr gute Entscheidung … und vielleicht sehen wir dann auch mal etwas mehr Entwicklung bei der AW … besonders in Sachen Akku-Laufzeit
Ich hab zwar keine Lösung, doch ich bewundere dein Problem
+1
paniniblue23.09.25 15:09
Der Digital Markets Act wird als Fortschritt verkauft, doch in Wahrheit macht er uns gläsern: Verschlüsselte Daten sollen geöffnet, WLAN- und Bluetooth-Infos geteilt und private Gerätefunktionen für Dritte geöffnet werden. Das schwächt Sicherheit und zerstört Vertrauen.

Ich habe mir das Papier mal genauer angeschaut, hier nur 2 Beispiele:

Benachrichtigungen müssen entschlüsselt werden –
private Inhalte liegen plötzlich offen wie Postkarten.

WLAN- und Bluetooth-Daten werden geteilt –
das schafft ein perfektes Werkzeug für Tracking und Überwachung.
-16
PorterWagoner
PorterWagoner23.09.25 15:44
Ich weiß ja nicht, wo du nachgesehen hast, aber sicher nicht im dma-Papier. Deine Aussagen klingen mehr nach telegrammgruppe oder facebook.

Die Behauptungen sind übertrieben oder falsch formuliert. Der DMA verlangt Interoperabilität und mehr Plattform-Öffnung, er fordert aber nicht pauschal, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu brechen oder Anbieter zu zwingen, ihnen heimlich Keys zu übergeben. End-to-end-Verschlüsselung wird sogar als besonders schützenswert genannt. WLAN/Bluetooth-Zugriffe sind nur für APIs gedacht, die System-Apps ohnehin haben, nicht für pauschales Tracking.
+16
OliverCGN23.09.25 16:45
paniniblue
Der Digital Markets Act wird als Fortschritt verkauft, doch in Wahrheit macht er uns gläsern: Verschlüsselte Daten sollen geöffnet, WLAN- und Bluetooth-Infos geteilt und private Gerätefunktionen für Dritte geöffnet werden. Das schwächt Sicherheit und zerstört Vertrauen.

Ich habe mir das Papier mal genauer angeschaut, hier nur 2 Beispiele:

Benachrichtigungen müssen entschlüsselt werden –
private Inhalte liegen plötzlich offen wie Postkarten.

WLAN- und Bluetooth-Daten werden geteilt –
das schafft ein perfektes Werkzeug für Tracking und Überwachung.


Ich habe mal ChatGPT5 diese Aussage mit Blick auf die Gesetzeslage prüfen lassen:

Kurzfazit (juristisch belastbar)

Die pauschale Aussage „DMA macht uns gläsern“ ist so nicht haltbar. Der Digital Markets Act (DMA) verpflichtet sogenannte Gatekeeper zwar zu weitgehender Interoperabilität, enthält aber zugleich ausdrückliche Sicherungen für Sicherheit, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Datenschutz. Weder verlangt der DMA das „Entschlüsseln“ privater Inhalte noch schreibt er das pauschale Teilen von WLAN- oder Bluetooth-Historien vor. Was er sehr wohl verlangt: Schnittstellen zu Hardware-/Software-Funktionen bereitzustellen, damit Drittgeräte und -dienste gleichberechtigt funktionieren können – unter Wahrung von Integrität, Sicherheit und DSGVO/ePrivacy. 

Einordnung der beiden Beispiele

1) „Benachrichtigungen müssen entschlüsselt werden – private Inhalte liegen plötzlich offen.“
Im DMA gibt es keine Pflicht, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aufzubrechen. Im Gegenteil: Für interoperable Messengerfunktionen ordnet Art. 7 Abs. 3 ausdrücklich an, dass das bisherige Sicherheitsniveau „einschließlich E2EE“ erhalten bleiben muss. Zudem darf nur „strikt erforderliche“ personenbezogene Datenverarbeitung zur Interoperabilität erfolgen und nur im Einklang mit DSGVO und ePrivacy-Richtlinie (Art. 7 Abs. 8, 9). Wenn künftig etwa Dritt-Wearables iOS-Benachrichtigungen anzeigen, ist das eine Frage der API-Gestaltung und Zustimmung der Nutzer – nicht einer Entschlüsselungspflicht durch das Gesetz. Juristisch ist die „Postkarten“-Metapher daher überzogen. 

2) „WLAN- und Bluetooth-Daten werden geteilt – perfektes Werkzeug für Tracking.“
Art. 6 Abs. 7 verpflichtet Gatekeeper, Drittanbietern „wirksame Interoperabilität“ mit denselben Hardware-/Software-Funktionen zu ermöglichen (z. B. Kopplung per Bluetooth, Casting/AirPlay-ähnliche Funktionen). Zugleich erlaubt dieselbe Norm notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen, damit die Integrität des Systems nicht kompromittiert wird. Der DMA fordert weder die Herausgabe kompletter WLAN-Verlaufsprotokolle noch schrankenloses Scannen von Funkumgebungen. Was genau offengelegt werden muss, konkretisiert die Kommission in sogenannten „Spezifikationsverfahren“; auch dort gelten DSGVO-Prinzipien wie Datensparsamkeit, Zweckbindung und Einwilligung, sowie Sicherheitsauflagen. Tracking-Risiken bestehen technisch, sind aber nach geltendem Recht zu minimieren und rechtfertigen kein pauschales „Muss geteilt werden“. 

Kontext: Streit um Reichweite der Interoperabilität

Aktuell ringen Kommission und Gatekeeper – prominent Apple – darum, wie weit Interoperabilität gehen soll. Apple warnt in einem Positionspapier u. a. vor Drittanfragen zu Benachrichtigungsinhalten sowie „Wi-Fi networks and properties“. Das sind Unternehmensbehauptungen im Rahmen des laufenden DMA-Prozesses, keine Gesetzesbefehle. Die Kommission selbst betont, dass Interoperabilität nach Art. 6 (7) bereitzustellen ist, Details aber per Entscheidung präzisiert werden – innerhalb der Grenzen von Sicherheit, DSGVO und ePrivacy. Unabhängige Juristen weisen zudem darauf hin, dass Art. 7 Interoperabilität nur zulässt, soweit das bestehende Sicherheitsniveau gewahrt werden kann. 

Rechtliche Bewertung der Kernbehauptungen

„Verschlüsselte Daten sollen geöffnet werden.“
Rechtlich falsch. Der DMA enthält eine Erhaltenspflicht des Sicherheitsniveaus „einschließlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ für interoperable Kommunikationsfunktionen; Schutz- und Beschränkungsklauseln flankieren das. Eine Pflicht zur Entschlüsselung besteht nicht. 

„WLAN- und Bluetooth-Infos müssen geteilt werden.“
In dieser Allgemeinheit unzutreffend. Richtig ist: Gatekeeper müssen Interoperabilität zu denselben Geräte-/OS-Funktionen ermöglichen. Was genau offengelegt wird, ist im Einzelfall zu bestimmen und durch Integritäts- und Datenschutzklauseln begrenzt; pauschales „Teilen“ von Historien oder Identifikatoren schreibt der DMA nicht vor. 

Gesamtaussage „… schwächt Sicherheit und zerstört Vertrauen.“
So pauschal nicht belegbar. Es gibt tatsächliche Zielkonflikte: Interoperabilität kann Sicherheitsdesigns erschweren; selbst die EFF hat auf technische Herausforderungen hingewiesen. Aber der Gesetzestext selbst verankert Sicherheits- und Datenschutzschranken; ob Vertrauen „zerstört“ wird, hängt von der konkreten Umsetzung, Zugangskontrollen, Einwilligungsflows und Aufsichtspraxis ab – nicht vom nackten Gesetzeswortlaut. 

Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Verfahren

Art. 6 (7) DMA: Interoperabilität mit Hardware/Software des Gatekeepers, mit Integritätsschutzklausel. Art. 7 (2)–(9) DMA: Interoperabilität bei Kommunikationsdiensten, Sicherung des E2EE-Niveaus, Datenminimierung, DSGVO/ePrivacy-Bindung und Sicherheitsvorbehalt. Laufende Spezifikations- und Durchsetzungsverfahren der Kommission konkretisieren dies für iOS/iPadOS; sie ändern nicht die genannten Schutzstandards. 

Bottom line: Die beiden Beispiel-Thesen sind (a) im Kern überzeichnet und (b) teilweise mit Firmenpositionen aus aktuellen DMA-Auseinandersetzungen vermischt. Nach dem Gesetzeswortlaut verlangt der DMA weder das Aufbrechen von Verschlüsselung noch schrankenloses Teilen von Funk- oder Benachrichtigungsdaten; vielmehr fordert er Interoperabilität unter Wahrung von Sicherheit und Datenschutz. 
+3
Sonnenallee03023.09.25 16:55
Mir persönlich ist Sicherheit und Datenschutz wichtiger als fairer Wettbewerb, wenn es den überhaupt darum geht. Beispiel: bei Ikea zb greift die EU nicht ein, obwohl die meisten Ikea Möbel nur mit Ikea teilen und nicht mit herkömmlichen Baumarkt Materialien verwendbar sind. Auch bei den Auto Herstellern greift die EU kaum ein, oder ist ein BMW e-Auto infotainment System verpflichtet mit Apple CarPlay zu kooperieren? Nein…

Mir erscheint, als wäre das ein Versuch der EU gute Unternehmen aus den USA versuchen kleinzumachen.
-17
Fontelster
Fontelster23.09.25 17:35
Sonnenallee030
Beispiel: bei Ikea zb greift die EU nicht ein, obwohl die meisten Ikea Möbel nur mit Ikea teilen und nicht mit herkömmlichen Baumarkt Materialien verwendbar sind. Auch bei den Auto Herstellern greift die EU kaum ein, oder ist ein BMW e-Auto infotainment System verpflichtet mit Apple CarPlay zu kooperieren? Nein…

Deiner Meinung nach haben IKEA und BMW also eine marktbeherrschende Stellung?
+8
Bitsurfer23.09.25 20:54
Wie kann es nur Möglich sein dass Apple Marktbeherschend ist. Wo sie doch die teuersten Phones, Watches, Ohrhörer usw haben. Das kann nach Geiz ist Geil Logik nicht sein.
+3
holk10024.09.25 07:52
Apple ist definitiv nicht marktbeherrschend. Nach den deutschen Kartellgesetzen wird dies erst ab einem Marktanteil von über 40 Prozent vermutet. Apple liegt mit den iphones unter 30 Prozent weltweit. In Deutschland noch deutlich weniger. Auch stehen die iphones unter erheblichem Wettbewerbs- und Innovationsdruck. Die EU hat mit der „Gatekeeper“ Betrachtung eine völlig neue Definition eingeführt, die aber unter Kartellrechtlern umstrittener ist, als hier im Forum dargestellt wird. Die einzige relevante Konkurrenz zur Apple Watch sind Uhren, die mit Android laufen. Und deren Nutzer können unter einer Vielzahl von Konkurrenten ein passendes gut kompatibles Gerät aussuchen, deren Marktanteile insgesamt über 70 Prozent ausmachen. Kein Android Uhr Nutzer ist gezwungen, diese mit einem iphone zu benutzen.
Und noch eins: Apples Argumentation, an Meta oder Google keine privaten vetraulichen Informationen weiergeben zu wollen, wird nur mit dem juristischen Argument gekonntert, die Firmen seien ja auch zum Datenschutz verpflichtet. Zugleich belegt aber grade die EU mit ihren zahlreichen Verfahren gegen die beiden Firmen, dass diese massiv gegen Datenschutzregeln verstossen haben. Ich möchte definitiv nicht, dass Apple hier gezwungen wird, ihren hohen Schutz meiner Daten, abzusenken. Die Matktmacht von Android Firmen und Google ist viel grösser als die von Apple und sie wollen schlicht ihre Gewinne maximieren, in dem sie an die zahlungskräftigen iphone Besitzer heranzukommen. Ihre Lobby und Medienarbeit ist darauf ausgerichtet und viele hier gehen ihnen auf den Leim. Die zunehmenden Apple Hater hier werde ich nicht überzeugen und jetzt erwartbar viele Daumen Runter erhalten. Aber „the rest of us“, soll die Gegenposition zumindest kennen.
-8
PorterWagoner
PorterWagoner24.09.25 09:25
holk100 Egal wie oft du deine falschen Aussagen widerholst und dich dann noch wunderst, warum es massenhaft Daumen nach unten gibt: Apple gilt nicht nur in der EU als marktbeherrschend, weil es die alleinige Kontrolle über iOS und den App Store ausübt und damit den Zugang zu Hunderten Millionen iPhone-Nutzern steuert. Nach dem Digital Markets Act gilt ein Anbieter zum Beispiel als „Gatekeeper“, wenn er u. a. mehr als 45 Mio. monatlich aktive Endnutzer und über 10 000 Geschäftskunden pro Jahr in der EU erreicht. Entwickler können Apps nicht ohne Apples Plattform vertreiben und müssen dessen Regeln, Gebühren und technische Beschränkungen akzeptieren, wodurch Apple Wettbewerb beeinflussen und eigene Dienste bevorzugt behandeln kann. Das ist in den USA fast genauso.

Das wurde aber in vielen Meldungen schon erklärt, auch in Antworten an dich.
+7
trueclou24.09.25 09:51
Sonnenallee030
Mir persönlich ist Sicherheit und Datenschutz wichtiger als fairer Wettbewerb, wenn es den überhaupt darum geht. Beispiel: bei Ikea zb greift die EU nicht ein, obwohl die meisten Ikea Möbel nur mit Ikea teilen und nicht mit herkömmlichen Baumarkt Materialien verwendbar sind. Auch bei den Auto Herstellern greift die EU kaum ein, oder ist ein BMW e-Auto infotainment System verpflichtet mit Apple CarPlay zu kooperieren? Nein…

Mir erscheint, als wäre das ein Versuch der EU gute Unternehmen aus den USA versuchen kleinzumachen.

Man kann also eine IKEA-Küche nur mit Zubehör wie Tassen, Tellern und Kochgeschirr aus dem Hause IKEA benutzen? Das ist mir noch gar nicht aufgefallen…

Merke: A) nicht alles was hinkt ist ein Vergleich! B) Nicht alles was man an den Haaren herbeizieht ist ein Argument!
+6
holk10024.09.25 10:18
PorterWagoner
holk100 Egal wie oft du deine falschen Aussagen widerholst und dich dann noch wunderst, warum es massenhaft Daumen nach unten gibt: Apple gilt nicht nur in der EU als marktbeherrschend, weil es die alleinige Kontrolle über iOS und den App Store ausübt und damit den Zugang zu Hunderten Millionen iPhone-Nutzern steuert. Nach dem Digital Markets Act gilt ein Anbieter zum Beispiel als „Gatekeeper“, wenn er u. a. mehr als 45 Mio. monatlich aktive Endnutzer und über 10 000 Geschäftskunden pro Jahr in der EU erreicht. Entwickler können Apps nicht ohne Apples Plattform vertreiben und müssen dessen Regeln, Gebühren und technische Beschränkungen akzeptieren, wodurch Apple Wettbewerb beeinflussen und eigene Dienste bevorzugt behandeln kann. Das ist in den USA fast genauso.

Das wurde aber in vielen Meldungen schon erklärt, auch in Antworten an dich.
1. Im Artikel ging es nicht um den AppStore sondern um Hardware von Drittanbietern von Uhren und Kopfhörern.Dazu habe ich geschrieben.
2. Ich kenne die Kriterien der EU für ihre Gatekeeper Politik. Die entsprechen aber nicht der bisher anerkannten und gesetzlich normierten Definition einer „Marktbeherrschung“. Man kann da ja anderer Meinung sein, meine Aussage wird dadurch aber nicht falsch! Beim AppStore sehe ich das übrigens auch kritischer.
3. Meine Aussagen werden auch nicht dadurch widerlegt, dass auch in den USA ähnliche Bestrebungén gegen Apple laufen. Auch dort ist die Marktmacht und politische Macht der Konkurrenten von Apple um ein vielfaches grösser als Apple. Sie üben auf Regierungen jnd Abgeordnete einrn immensen Druck aus. Während wir ins hier bei 27 Prozent Marktanteil an dem angeblichen Monopol von Apple abarbeiten hat der wahren Monopolist Google mit über 90 Prozent bei dem „Gatekeeper“ Internetsuchwerkzeug grade ein wirksames Vorgehen gegen sie abgewehrt.
-5
paniniblue24.09.25 14:27
OliverCGN
paniniblue
Der Digital Markets Act wird als Fortschritt verkauft, doch in Wahrheit macht er uns gläsern: Verschlüsselte Daten sollen geöffnet, WLAN- und Bluetooth-Infos geteilt und private Gerätefunktionen für Dritte geöffnet werden. Das schwächt Sicherheit und zerstört Vertrauen.

Ich habe mir das Papier mal genauer angeschaut, hier nur 2 Beispiele:

Benachrichtigungen müssen entschlüsselt werden –
private Inhalte liegen plötzlich offen wie Postkarten.

WLAN- und Bluetooth-Daten werden geteilt –
das schafft ein perfektes Werkzeug für Tracking und Überwachung.


Ich habe mal ChatGPT5 diese Aussage mit Blick auf die Gesetzeslage prüfen lassen:

Kurzfazit (juristisch belastbar)

Die pauschale Aussage „DMA macht uns gläsern“ ist so nicht haltbar. Der Digital Markets Act (DMA) verpflichtet sogenannte Gatekeeper zwar zu weitgehender Interoperabilität, enthält aber zugleich ausdrückliche Sicherungen für Sicherheit, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Datenschutz. Weder verlangt der DMA das „Entschlüsseln“ privater Inhalte noch schreibt er das pauschale Teilen von WLAN- oder Bluetooth-Historien vor. Was er sehr wohl verlangt: Schnittstellen zu Hardware-/Software-Funktionen bereitzustellen, damit Drittgeräte und -dienste gleichberechtigt funktionieren können – unter Wahrung von Integrität, Sicherheit und DSGVO/ePrivacy. 

Einordnung der beiden Beispiele

1) „Benachrichtigungen müssen entschlüsselt werden – private Inhalte liegen plötzlich offen.“
Im DMA gibt es keine Pflicht, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aufzubrechen. Im Gegenteil: Für interoperable Messengerfunktionen ordnet Art. 7 Abs. 3 ausdrücklich an, dass das bisherige Sicherheitsniveau „einschließlich E2EE“ erhalten bleiben muss. Zudem darf nur „strikt erforderliche“ personenbezogene Datenverarbeitung zur Interoperabilität erfolgen und nur im Einklang mit DSGVO und ePrivacy-Richtlinie (Art. 7 Abs. 8, 9). Wenn künftig etwa Dritt-Wearables iOS-Benachrichtigungen anzeigen, ist das eine Frage der API-Gestaltung und Zustimmung der Nutzer – nicht einer Entschlüsselungspflicht durch das Gesetz. Juristisch ist die „Postkarten“-Metapher daher überzogen. 

2) „WLAN- und Bluetooth-Daten werden geteilt – perfektes Werkzeug für Tracking.“
Art. 6 Abs. 7 verpflichtet Gatekeeper, Drittanbietern „wirksame Interoperabilität“ mit denselben Hardware-/Software-Funktionen zu ermöglichen (z. B. Kopplung per Bluetooth, Casting/AirPlay-ähnliche Funktionen). Zugleich erlaubt dieselbe Norm notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen, damit die Integrität des Systems nicht kompromittiert wird. Der DMA fordert weder die Herausgabe kompletter WLAN-Verlaufsprotokolle noch schrankenloses Scannen von Funkumgebungen. Was genau offengelegt werden muss, konkretisiert die Kommission in sogenannten „Spezifikationsverfahren“; auch dort gelten DSGVO-Prinzipien wie Datensparsamkeit, Zweckbindung und Einwilligung, sowie Sicherheitsauflagen. Tracking-Risiken bestehen technisch, sind aber nach geltendem Recht zu minimieren und rechtfertigen kein pauschales „Muss geteilt werden“. 

Kontext: Streit um Reichweite der Interoperabilität

Aktuell ringen Kommission und Gatekeeper – prominent Apple – darum, wie weit Interoperabilität gehen soll. Apple warnt in einem Positionspapier u. a. vor Drittanfragen zu Benachrichtigungsinhalten sowie „Wi-Fi networks and properties“. Das sind Unternehmensbehauptungen im Rahmen des laufenden DMA-Prozesses, keine Gesetzesbefehle. Die Kommission selbst betont, dass Interoperabilität nach Art. 6 (7) bereitzustellen ist, Details aber per Entscheidung präzisiert werden – innerhalb der Grenzen von Sicherheit, DSGVO und ePrivacy. Unabhängige Juristen weisen zudem darauf hin, dass Art. 7 Interoperabilität nur zulässt, soweit das bestehende Sicherheitsniveau gewahrt werden kann. 

Rechtliche Bewertung der Kernbehauptungen

„Verschlüsselte Daten sollen geöffnet werden.“
Rechtlich falsch. Der DMA enthält eine Erhaltenspflicht des Sicherheitsniveaus „einschließlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ für interoperable Kommunikationsfunktionen; Schutz- und Beschränkungsklauseln flankieren das. Eine Pflicht zur Entschlüsselung besteht nicht. 

„WLAN- und Bluetooth-Infos müssen geteilt werden.“
In dieser Allgemeinheit unzutreffend. Richtig ist: Gatekeeper müssen Interoperabilität zu denselben Geräte-/OS-Funktionen ermöglichen. Was genau offengelegt wird, ist im Einzelfall zu bestimmen und durch Integritäts- und Datenschutzklauseln begrenzt; pauschales „Teilen“ von Historien oder Identifikatoren schreibt der DMA nicht vor. 

Gesamtaussage „… schwächt Sicherheit und zerstört Vertrauen.“
So pauschal nicht belegbar. Es gibt tatsächliche Zielkonflikte: Interoperabilität kann Sicherheitsdesigns erschweren; selbst die EFF hat auf technische Herausforderungen hingewiesen. Aber der Gesetzestext selbst verankert Sicherheits- und Datenschutzschranken; ob Vertrauen „zerstört“ wird, hängt von der konkreten Umsetzung, Zugangskontrollen, Einwilligungsflows und Aufsichtspraxis ab – nicht vom nackten Gesetzeswortlaut. 

Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Verfahren

Art. 6 (7) DMA: Interoperabilität mit Hardware/Software des Gatekeepers, mit Integritätsschutzklausel. Art. 7 (2)–(9) DMA: Interoperabilität bei Kommunikationsdiensten, Sicherung des E2EE-Niveaus, Datenminimierung, DSGVO/ePrivacy-Bindung und Sicherheitsvorbehalt. Laufende Spezifikations- und Durchsetzungsverfahren der Kommission konkretisieren dies für iOS/iPadOS; sie ändern nicht die genannten Schutzstandards. 

Bottom line: Die beiden Beispiel-Thesen sind (a) im Kern überzeichnet und (b) teilweise mit Firmenpositionen aus aktuellen DMA-Auseinandersetzungen vermischt. Nach dem Gesetzeswortlaut verlangt der DMA weder das Aufbrechen von Verschlüsselung noch schrankenloses Teilen von Funk- oder Benachrichtigungsdaten; vielmehr fordert er Interoperabilität unter Wahrung von Sicherheit und Datenschutz. 

Dann solltest Du Dir das Dokument und die Argumentation genauer anschauen:

Benachrichtigungen müssen entschlüsselt werden

Apple argumentiert, dass die EU verlangt, dass Drittanbieter iOS-Benachrichtigungen vorverarbeiten dürfen. Damit das geht, müssen die Notifications entschlüsselt werden.


WLAN- und Bluetooth-Daten

Apple warnt, dass die Weitergabe von historischen Wi-Fi-Netzwerken an Drittanbieter ein erhebliches Sicherheits- und Datenschutzrisiko darstellt, weil daraus Tracking, Fingerprinting und Monitoring entstehen kann.

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paniniblue24.09.25 14:30
PorterWagoner
Ich weiß ja nicht, wo du nachgesehen hast, aber sicher nicht im dma-Papier. Deine Aussagen klingen mehr nach telegrammgruppe oder facebook.

Die Behauptungen sind übertrieben oder falsch formuliert. Der DMA verlangt Interoperabilität und mehr Plattform-Öffnung, er fordert aber nicht pauschal, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu brechen oder Anbieter zu zwingen, ihnen heimlich Keys zu übergeben. End-to-end-Verschlüsselung wird sogar als besonders schützenswert genannt. WLAN/Bluetooth-Zugriffe sind nur für APIs gedacht, die System-Apps ohnehin haben, nicht für pauschales Tracking.

Einfach mal das Dokument lesen:

Benachrichtigungen müssen entschlüsselt werden

Apple argumentiert, dass die EU verlangt, dass Drittanbieter iOS-Benachrichtigungen vorverarbeiten dürfen. Damit das geht, müssen die Notifications entschlüsselt werden.


WLAN- und Bluetooth-Daten

Apple warnt, dass die Weitergabe von historischen Wi-Fi-Netzwerken an Drittanbieter ein erhebliches Sicherheits- und Datenschutzrisiko darstellt, weil daraus Tracking, Fingerprinting und Monitoring entstehen kann.
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