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Forum>Fotografie>Alles verboten - Die neue DSGVO

Alles verboten - Die neue DSGVO

aquacosxx
aquacosxx25.04.1816:15
DSGVO
»Schließlich drohen verantwortlichen Fotografen empfindliche Bußgelder, die gemäß Art. 83 DSGVO „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen. Im vorliegenden Fall der unrechtmäßigen Datenerhebung durch Anfertigung von personenbezogenen Aufnahmen drohen damit Geldbußen von bis zu 20 Millionen € oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.«

Tipps für Fotografen:

Tolle Leistung unserer Bundesregierung.
-1

Kommentare

verstaerker
verstaerker11.05.1819:27
ich bin so langsam echt genervt:
kann mir bitte irgendwer n guten Tip geben wer mir konkret meine Webseite DSGVO - konform überarbeiten kann?

Ich finde zig Angebote im Internet, deren Seriosität ich aber bezweifle und nur Geldmacherei dahinter stecken könnte.

Mein Webseiten-Ersteller Heise drückt sich leider davor und schickte mir nur einen Artikel aus der ct.
0
Warp11.05.1820:36
verstaeker
Ich befürchte das kann momentan niemand bis ins letzte Detail.

Mir ist noch nicht ganz klar was da evtl. Leute betrifft die sich im nichteuropäischen befinden mit der neuen Gesetzgebung. Leute die im nichteuropäischen Ausland leben und ihren Sitz haben und Verbindungen zu Kunden in der EU haben. Hier z. B. waren viele Bestimmung die jetzt mit der DSGVO kommen schon seit Jahren so. Also was müssten diese vorbereiten, tun usw?
Was die Datensammelwut an sich betrifft hab ich bei Firmen bis zu einem gewissen Grad ein immer noch besseres Gefühl als bei einer Datensammelwut wie sie durch den Staat. Ich mein das wurde weiter oben schon mal angeschnitten. Deswegen versteh ich nicht wieso die privatwirtschatliche Datensammelei ständig angesprochen wird und die staatliche nicht.
Wegen der Bildergeschichte: Wie ist das eigentlich wenn ein nichteuropäischer Tourist jetzt z. B. in München auf einem belebten Platz ein Foto macht und eine Blog auf seiner nichteuropäischen Seite macht (z.B. ein Reisebericht)? Bei der Diskussion mit den Bildern (persönlichkeitsrecht) wird ja mehr oder weniger nur mit der nationalen Brille argumentiert. Hat das schon jemand aus internationaler Brille betrachtet? Verbieten diese Leute welche darauf pochen den Touristen jetzt auch mit dieser Begründung das Bild? Alternativ könnte man jetzt hingehen und pauschal verpixeln was meiner Meinung nach beschissen ausschaut. Oder man ersetzt die ganzen individuellen Gesichter mit neutralen künstlichen Einheitsgesichtern in der Hoffnung, dass sich keiner da drin erkennt. Dürfte auch nicht so prickelnd sein. Man kann eigentlich nur hoffen, dass man seine z.B. Urlaubsbilder weiterhin gefahrlos machen kann und z.B. Reisebereichte erstellen und veröffentlichen kann ohne, dass da jemand gleich wieder mit ner grossen (engstirnigen) Keule kommt. Ich kenne genug Leute welche die Welt nur durch das Internet kennelernen könne weil sie keine andere Möglichkeit haben. Die freuen sich wenn sie eine Welt mit lebhaften Bildern sehen und keine mit sterilen Bildern. Da würde mich in dem Zusammenhang interessieren wie sich solche Leute im Ausland verhalten wenn sie fotografiert werden.
+2
Rosember12.05.1810:00
Ich habe das hier nicht alles gelesen, insofern Entschuldigung, falls ich nur bereits Diskutiertes wieder aufwärme. Ich möchte auf folgende Gültigkeitseinschränkung der DSGVO hinweisen :
Artikel 2
Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
...
c)
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,"

Damit scheint für mich doch sehr klar zu sein, dass die gesamte Freizeit- und Hobbyfotografie von der DSGVO ausgenommen ist. Und das betrifft damit auch die Anwendung der DSVGO auf Bereiche wie flickr, Facebook etc.
Unberührt davon bleibt aber das Persönlichkeitsrecht ("Recht am eigenen Bild"), aber Abmahnungen auf Grundlage der DSGVO sollten gegenüber Freizeit- und Hobbyfotografen nicht möglich sein.
0
motiongroup12.05.1810:28
Es ist nicht DSVGO die nun Schlagen wird und schon seit Jahren angekündigt einfach verschlafen wurde, sondern das DSG das zumindest bei uns hier in Österreich schon seit Jahren eines der strengsten in Europa einfach ignoriert wurde ... strenger ist die DSVGO auch nicht sondern nur umständlicher verfasst zum Wohle der Großen und Rechtsanwälte, nicht aber zum Wohle der privaten und kmus.. alleine schon aus dem Grund werden Länderübreifend keine Verbandsklagen geduldet..
Und wie Nikolaus Forgó, Jurist und Universitätsprofessor Uni Wien
schrieb und leider schlecht verständlich schrieb..
Es ist in der Summe ein fixes Zubrot für den Stand der Rechsanwälte die sich daran dumm und dämlich verdienen werden durch die schwammige Ausbildung der Gesetzestexte und deren noch schlammigeren Umsetzung
„wer nen roten Daumen über hat.. darüber plaudern ist nicht so euer Ding gell“
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Weia
Weia12.05.1811:10
Rosember
Ich habe das hier nicht alles gelesen, insofern Entschuldigung, falls ich nur bereits Diskutiertes wieder aufwärme.
Das tust Du in der Tat, denn so schlau waren wir auch schon.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
...
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
Gretchenfrage:

Ist es eine ausschließlich persönliche Tätigkeit, wenn Du Bilder ins weltweit zugängliche offene Internet stellst? Genau das ist eben völlig unklar. Die Crux ist dieser superschwammige Begriff persönliche Tätigkeit.

Zudem:

Was ist, wenn Du zur Finanzierung Deiner Familienwebsite eine Google-Anzeige oder einen Sponsored Link nutzt? Noch Hobby oder schon Nebenverdienst?

Spätestens – so viel scheint klar –, wenn Du in privatem Kontext ein Familienfoto postest, auf dem auch ein niedlicher Hund zu sehen ist, Du aber das Pech hast, Hundezüchter zu sein, ist das keine persönliche Tätigkeit mehr, weil es Dir zumindest indirekt zum beruflichen Vorteil gereichen könnte.
Damit scheint für mich doch sehr klar zu sein
Ja, aber eben leider nur für Dich.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+1
Wurzenberger
Wurzenberger12.05.1812:35
Rosember
Damit scheint für mich doch sehr klar zu sein, dass die gesamte Freizeit- und Hobbyfotografie von der DSGVO ausgenommen ist.

Stimmt.
Rosember
Und das betrifft damit auch die Anwendung der DSVGO auf Bereiche wie flickr, Facebook etc.

Das ist fraglich. Ich würde mich da zur Sicherheit wie bisher auch an die Paragraphen 22 und 23 KunstUrhG halten.
0
Rosember12.05.1812:37
Weia
Rosember
Ich habe das hier nicht alles gelesen, insofern Entschuldigung, falls ich nur bereits Diskutiertes wieder aufwärme.
Das tust Du in der Tat, denn so schlau waren wir auch schon.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
...
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
Gretchenfrage:

Ist es eine ausschließlich persönliche Tätigkeit, wenn Du Bilder ins weltweit zugängliche offene Internet stellst? Genau das ist eben völlig unklar. Die Crux ist dieser superschwammige Begriff persönliche Tätigkeit.

Zudem:

Was ist, wenn Du zur Finanzierung Deiner Familienwebsite eine Google-Anzeige oder einen Sponsored Link nutzt? Noch Hobby oder schon Nebenverdienst?

Spätestens – so viel scheint klar –, wenn Du in privatem Kontext ein Familienfoto postest, auf dem auch ein niedlicher Hund zu sehen ist, Du aber das Pech hast, Hundezüchter zu sein, ist das keine persönliche Tätigkeit mehr, weil es Dir zumindest indirekt zum beruflichen Vorteil gereichen könnte.
Damit scheint für mich doch sehr klar zu sein
Ja, aber eben leider nur für Dich.
Sorry für die Wiederholung.
Ich denke allerdings, dass die Zielrichtung der DSGVO sehr deutlich erkennen lässt, was eben nicht unter sie fallen soll. Und das sind eben alle nichtkommerziellen Tätigkeiten. Der Hobbyfotograf der Bilder nicht primär zum Verkauf präsentiert (also z.B. kritische Bilder nicht auf einschlägigen Kommerzialisierungseiten anbietet), sondern einfach nur zur sozialen, nicht beruflichen Vernetzung irgendwo teilt, dürfte sehr, sehr unzweifelhaft nicht unter die DSGVO fallen. Daran dürften auch gelegentlich erzielte Einnahmen nichts ändern, etwa wenn jemand gerne ein Bild erwerben möchte, über das er im Internet gestolpert ist.
Die Abgrenzung kann, da gebe ich dir vollkommen recht, im Einzelfall sehr kompliziert werden, wenn sich jemand im Graubereich zwischen Hobby- und gewerblicher Fotografie bewegt. Das dürfte allerdings wiederum nur einen kleinen Bruchteil der Hobbyfotografen betreffen.
Bei der Google-, Amazon- etc. Werbung dürfte ebenfalls die Größenordnung eine Rolle spielen. Die Finanzierung einer Webseite, also wenige hundert Euro pro Jahr an Einnahmen, dürfte kein Problem sein (Hostingkosten plus ein wenig Aufwandsentschädigung). Wird es mehr, dominiert das finanzielle Interesse und wir sind jenseits des persönlichen Bereichs. Solche Fragen sind aber nichts, was neu durch die DSGVO entsteht. Graubereiche zwischen Hobby und Professionalität gab und gibt es von jeher. Im Zweifelsfall muss ein Gericht das bewerten. In keinem Fall erlaubt dieser Umstand aber Massenabmahnwellen. Denn im Zweifelsfall verweist man einfach darauf, dass man als Hobbyfotograf tätig ist. Dann soll die abmahnende Kanzlei doch klagen. Das wird sie aber schön bleiben lassen, weil die Verfahrenskosten bei der Kanzlei hängen bleiben können. Bevor hier nicht wilde Präzedenzfälle vorliegen, muss diesbezüglich niemand außerhalb des oben definierten Graubereichs Sorge haben.
Entsprechendes gilt im übrigen auch für den Hund. Postest du den im eindeutig privaten Bereich deiner Webseite, ist das kein Problem. Im kommerziellen Bereich hättest du ein Problem, weil der Bezug zu deiner Erwerbsarbeit eindeutig ist. Man sollte also beide Bereiche strikt trennen, dann gibt es keine Schwierigkeiten. Und warum? Weil die DSGVO nicht geschaffen wurde, um deine individuellen Freiheitsrechte einzuschränken, also z.B. die Freiheit, ein Hundebild außerhalb deiner beruflichen Tätigkeit teilen zu dürfen. Solltest du bei sauber getrennten Bereichen deiner Webseite dafür abgemahnt werden, würde ich notfalls bis zum Verfassungsgericht hochklagen, weil deine einschlägigen Freiheitsrechte durch die DSGVO beeinträchtigt würden. Auch Hundezüchter dürfen Hundebilder in nicht-kommerzieller Absicht teilen.
Ich habe das Gefühl, dass hier doch unnötig Panik gemacht wird. Gerichte berücksichtigen bei ihren Urteilen immer mehr als nur den reinen Gesetzestext. Z.B. eben auch die Absichten des Gesetzgebers beim Beschließen eines Gesetzes. Und diese Zielrichtung ist klar. Also immer mit der Ruhe.
-2
Rosember12.05.1812:45
Wurzenberger
Rosember
Damit scheint für mich doch sehr klar zu sein, dass die gesamte Freizeit- und Hobbyfotografie von der DSGVO ausgenommen ist.

Stimmt.
Rosember
Und das betrifft damit auch die Anwendung der DSVGO auf Bereiche wie flickr, Facebook etc.

Das ist fraglich. Ich würde mich da zur Sicherheit wie bisher auch an die Paragraphen 22 und 23 KunstUrhG halten.
Soll das Kunsturhebergesetz denn abgeschafft werden? Das wäre mir neu. So weit ich weiß, bleibt es ebenso wie die Persönlichkeitsrechte von der DSGVO unberührt, gilt also - wie übrigens schon bisher! - unverändert fort.
0
Weia
Weia12.05.1813:19
Rosember
Ich denke allerdings, dass die Zielrichtung der DSGVO sehr deutlich erkennen lässt, was eben nicht unter sie fallen soll. Und das sind eben alle nichtkommerziellen Tätigkeiten. Der Hobbyfotograf der Bilder nicht primär zum Verkauf präsentiert […], dürfte sehr, sehr unzweifelhaft nicht unter die DSGVO fallen.
dürfte sehr, sehr unzweifelhaft – Deine Kombination aus Konjunktiv und dem Wort „unzweifelhaft“ illustriert wunderbar das Dilemma.

Die Informationen sind hier halt sehr widersprüchlich. Es schwirren mehrere Beispiele herum, wo 100% nichtkommerzielle Aktivitäten wie das Posten toller Familienfotos auf der Familienwebsite oder das Veröffentlichen freier Software auf der privaten Homepage nicht als ausschließlich persönliche Tätigkeit gelten können, wenn der Urheber im selben Bereich auch beruflich tätig ist (Fotograf, Softwareentwickler) und mit der Veröffentlichung quasi implizit seine berufliche Qualifikation in ein gutes Licht rückt.
In keinem Fall erlaubt dieser Umstand aber Massenabmahnwellen.
[…]
Gerichte berücksichtigen bei ihren Urteilen immer mehr als nur den reinen Gesetzestext.
Mein Eindruck ist, dass die Furcht vor Gerichtsurteilen eine eher geringe Rolle spielt. Die klare Angst ist, dass man bis dahin längst durch Abmahnungen ruiniert ist.

Und Deine Vermutung (und mehr kann es zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht sein), dass das nicht passieren wird, teilt eben nicht jeder.

Am Ende ist das eigentliche Problem ein völlig anderes als die DSGVO, nämlich die unsägliche Abmahn-Gesetzgebung in Deutschland, die sich aufgrund der augenblicklich großen Rechtsunsicherheit bezüglich der DSGVO hier nur besonders fatal auswirkt.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+2
Rosember12.05.1813:51
Weia
Deine Kombination aus Konjunktiv und dem Wort „unzweifelhaft“ illustriert wunderbar das Dilemma.
Du hast das "sehr, sehr" nicht ausreichend gewürdigt. Wir befinden uns nicht in der Mathematik - und ich bin kein Rechtsexperte oder das Bundesverfassungsgericht. Deshalb lasse ich einen sehr kleinen Restzweifel bestehen. Wenn du 100%-ige Sicherheit willst, solltest du dich von allen Rechtsthemen fern halten.
Weia
Die Informationen sind hier halt sehr widersprüchlich. Es schwirren mehrere Beispiele herum, wo 100% nichtkommerzielle Aktivitäten wie das Posten toller Familienfotos auf der Familienwebsite oder das Veröffentlichen freier Software auf der privaten Homepage nicht als ausschließlich persönliche Tätigkeit gelten können, wenn der Urheber im selben Bereich auch beruflich tätig ist (Fotograf, Softwareentwickler) und mit der Veröffentlichung quasi implizit seine berufliche Qualifikation in ein gutes Licht rückt.
Dazu kann ich ohne Kenntnis der konkreten Fälle nichts sagen. Sollte sich dort z.B. ein Banner des Fotografen befunden haben, könnte ich mir allerdings erklären, wie es zu den Urteilen gekommen ist. "Strikt" sollte in meinem obigen Post wirklich strikt bedeuten: keine Werbung, keine Verlinkung.
Weia
In keinem Fall erlaubt dieser Umstand aber Massenabmahnwellen.
[…]
Gerichte berücksichtigen bei ihren Urteilen immer mehr als nur den reinen Gesetzestext.
Mein Eindruck ist, dass die Furcht vor Gerichtsurteilen eine eher geringe Rolle spielt. Die klare Angst ist, dass man bis dahin längst durch Abmahnungen ruiniert ist.

Und Deine Vermutung (und mehr kann es zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht sein), dass das nicht passieren wird, teilt eben nicht jeder.
Dann frage dich, warum Abmahnwellen funktioniern. Der Grund ist, dass sie - nach einschlägigen Grundsatzurteilen! - Einkommen ohne Risiko garantieren. Solange keine entsprechenden Urteile zur DSGVO existieren, besteht für die abmahnende Kanzlei immer das Risiko, in teure Gerichtsverfahren gezogen zu werden, in denen sie, sollten sie verlieren, auf den eigenen Kosten und denen der Gegenseite plus Gerichtskosten sitzenbleiben. Dieses Risiko widerspricht aber vollständig der Geschäftsidee hinter Abmahnwellen. Und deswegen wird es sie - bis zu entsprechende Grundsatzurteile gefällt worden sein sollten - auch nicht geben. Kein Grund zur Paranoia!
Weia
Am Ende ist das eigentliche Problem ein völlig anderes als die DSGVO, nämlich die unsägliche Abmahn-Gesetzgebung in Deutschland, die sich aufgrund der augenblicklich großen Rechtsunsicherheit bezüglich der DSGVO hier nur besonders fatal auswirkt.
Nein. Die Grundlage für ein Abmahnwesen fehlt zumindest bisher völlig (s.o.) und wird - aus meiner Sicht - auch in Zukunft nicht existieren, es sei denn, man bewegt sich in einem Graubereich, den ich oben schon umrissen habe. Der kleine Facebook-User, der dort mal ein Foto postet, wird definitiv nicht durch die DSGVO abgemahnt werden können und auch der Hobbyfotograf nicht. Begründung s.o.
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Weia
Weia12.05.1814:11
Rosember
Nur, um Missverständnissen vorzubeugen: ich habe in meinem letzten Beitrag nicht meine persönlichen Befürchtungen formuliert, sondern summarisch die vieler Teilnehmer dieses Threads, da Du den ja laut eigenem Bekunden nicht gelesen hattest.

Und wie es mit Ängsten halt so ist: Solange Unsicherheit besteht, lassen die sich mit dem Hinweis, es werde schon nicht so schlimm kommen, nur schwer besänftigen.

Die DSGVO ist schwammig, und die Ängste sind da. Das ist bereits ein Problem.
Rosember
Weia
Deine Kombination aus Konjunktiv und dem Wort „unzweifelhaft“ illustriert wunderbar das Dilemma.
Du hast das "sehr, sehr" nicht ausreichend gewürdigt.
Das macht den Kontrast zum Konjunktiv ja nur noch heftiger …
ich bin kein Rechtsexperte oder das Bundesverfassungsgericht.
Ja, das sind wir alle nicht. Daher die Zweifel.

Wobei: Dein Beitrag macht den Eindruck, Du hättest sehr wohl in irgendeiner Form mit juristischen Sachverhalten zu tun oder wärest zumindest von Sachkenntnis beleckt?
Dazu kann ich ohne Kenntnis der konkreten Fälle nichts sagen. Sollte sich dort z.B. ein Banner des Fotografen befunden haben, könnte ich mir allerdings erklären, wie es zu den Urteilen gekommen ist.
Missverständnis: Das waren keine faktischen Urteile, sondern fiktive Beispiele von denjenigen, die die DSGVO-Folgen illustrieren wollten. IIRC u.a. direkt von einer der Landesdatenschutz-Behörden (da bin ich mir aber nicht ganz sicher).
Dann frage dich, warum Abmahnwellen funktioniern. Der Grund ist, dass sie - nach einschlägigen Grundsatzurteilen! - Einkommen ohne Risiko garantieren. Solange keine entsprechenden Urteile zur DSGVO existieren, besteht für die abmahnende Kanzlei immer das Risiko, in teure Gerichtsverfahren gezogen zu werden, in denen sie, sollten sie verlieren, auf den eigenen Kosten und denen der Gegenseite plus Gerichtskosten sitzenbleiben. Dieses Risiko widerspricht aber vollständig der Geschäftsidee hinter Abmahnwellen.
Das ist sicher ein gutes Argument.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+1
Wurzenberger
Wurzenberger12.05.1815:45
Rosember
Wurzenberger
Ich würde mich da zur Sicherheit wie bisher auch an die Paragraphen 22 und 23 KunstUrhG halten.
Soll das Kunsturhebergesetz denn abgeschafft werden? Das wäre mir neu.

Nein deswegen sollst du dich ja weiterhin daran halten. Irgendwelche fremden Leute zu fotografieren und diese Fotos dann auf Facebook zu veröffentlichen verstößt oft gegen das KunstUrhG.
+1
Rosember12.05.1815:58
Weia
Wobei: Dein Beitrag macht den Eindruck, Du hättest sehr wohl in irgendeiner Form mit juristischen Sachverhalten zu tun oder wärest zumindest von Sachkenntnis beleckt?
Ich hatte vor allem im ehrenamtlichen Umfeld (Asylrecht u.ä.) leider ein paarmal das sehr zweifelhafte Vergnügen, Rechtsinterpretationen hinterfragen zu müssen. Da es um lebensbedrohliche Entscheidungen ging, habe ich mich sehr gründlich mit den einschlägigen Gesetzen und ihren Hintergründen beschäftigt und konnte zum Glück einige irrige Auffassungen von Behördenmitarbeitern und Hilfsorganisationen korrigieren. Dabei wird man nicht dümmer.
Weia
Missverständnis: Das waren keine faktischen Urteile, sondern fiktive Beispiele von denjenigen, die die DSGVO-Folgen illustrieren wollten. IIRC u.a. direkt von einer der Landesdatenschutz-Behörden (da bin ich mir aber nicht ganz sicher).

Ich würde nicht ohne weiteres auf entsprechende Einschätzungen vertrauen (s.o.). Auch Fach-Volljuristen sind u.a. auch in dem Sinne Menschen, dass sie es sich gerne bequem machen und oft nicht umfassend recherchieren (ebenfalls s.o.), solange sie dafür nicht haftbar gemacht und bezahlt werden.
0
Rosember12.05.1815:59
Wurzenberger
Rosember
Wurzenberger
Ich würde mich da zur Sicherheit wie bisher auch an die Paragraphen 22 und 23 KunstUrhG halten.
Soll das Kunsturhebergesetz denn abgeschafft werden? Das wäre mir neu.

Nein deswegen sollst du dich ja weiterhin daran halten. Irgendwelche fremden Leute zu fotografieren und diese Fotos dann auf Facebook zu veröffentlichen verstößt oft gegen das KunstUrhG.
Genau.
+2
AppleUser2013
AppleUser201312.05.1816:35
Aber das war schon immer so und nicht erst seit diesen neuen Gesetz...
+2
teorema67
teorema6712.05.1818:22
Ich habe hier eine IMO sehr brauchbare Kurzinformation gelesen.
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
0
Weia
Weia12.05.1821:16
Rosember
Ich würde nicht ohne weiteres auf entsprechende Einschätzungen vertrauen (s.o.).
Schon klar. Das Problem ist einfach, es gibt die Einschätzung A und zugleich die Einschätzung non-A, und was machst Du dann als juristischer Laie?
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+1
rosss12.05.1822:49
teorema67
Ich habe hier eine IMO sehr brauchbare Kurzinformation gelesen.

Leider auch durch Dauernutzung von „meiner Meinung nach“ etwas verwässert.

Super finde ich, wie die „Großen“ es handhaben. Bei WA hat man die Wahl, jedem Scheiß mit FB zuzustimmen, oder WA nicht mehr zu nutzen (habe nur über die Schulter geschaut, keine Ahnung ob man hinterher irgendwelche Einstellungen ändern kann). Nicht mehr nutzen ist die Beste Option, wird aber leider von vielen ignoriert.
+1
mac_hh
mac_hh12.05.1823:17
Rosember

Damit scheint für mich doch sehr klar zu sein, dass die gesamte Freizeit- und Hobbyfotografie von der DSGVO ausgenommen ist. Und das betrifft damit auch die Anwendung der DSVGO auf Bereiche wie flickr, Facebook etc.

Ein sehr umfangreiches, unaufgeregtes Update der Rechtslage, bei dem auch die verschiedenen Aussagen der Politik und der zuständigen Landesstellen, die in den vergangenen Tagen veröffentlicht wurden, in den Kontext eingeordnet und bewertet werden:


Praktische Fragen zur DSGVO und Fotografie

private Fotografie – soziale Netzwerke

Die DSGVO sieht eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, Art. 2 Abs. 2c DSGVO. Wenn natürliche Personen (= Menschen, nicht Firmen oder Vereine) Daten ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken verarbeiten, ist das Datenschutzrecht nicht anwendbar, also fallen Fotos von Familienfeiern oder Urlaubsfotos nicht unter die DSGVO. Nach Erwägungsgrund 18 fallen auch die Nutzung von sozialen Netzwerken und Online-Aktivitäten „im Rahmen solcher Tätigkeiten“ nicht unter die DSGVO. Den Rahmen ausschließlich privater oder persönlicher Zwecke verlasse ich aber, wenn ich Personenfotos nicht durch entsprechende Zugriffsbeschränkungen in einer nur für Familienmitglieder zugänglichen geschlossenen Gruppe, sondern frei für jedermann online stelle.

!!
+1
Weia
Weia13.05.1800:56
mac_hh
Den Rahmen ausschließlich privater oder persönlicher Zwecke verlasse ich aber, wenn ich Personenfotos nicht durch entsprechende Zugriffsbeschränkungen in einer nur für Familienmitglieder zugänglichen geschlossenen Gruppe, sondern frei für jedermann online stelle.
!!
Bingo: Und wieder jemand – immerhin Rechtsanwalt! – mit dieser Meinung. Die wiederum völlig unpräzise ist:

Der Gute spricht von persönlichen Zwecken. Davon steht in der DSGVO aber gar nichts – dort geht es um persönliche Tätigkeiten.

Das sind ja nun zwei grundverschiedene Dinge. Wenn ich jemanden aus Rache öffentlich durch kompromittierende Fotos diskreditieren will, so wäre das natürlich ein (höchst!) persönlicher Zweck, aber vermutlich keine persönliche Tätigkeit im Sinne der DSGVO.

Als ob der Begriff persönliche Tätigkeit nicht schwammig genug wäre (welcher Internet ist Neuland-Idiot hat sich den nur ausgedacht?) – jetzt kommt auch noch ein offenkundig inkompetenter „Rechtsexperte“ und setzt diesen Begriff mal eben locker flockig synonym mit persönlichem Zweck …  Und das ist das intellektuelle Niveau, auf dem „Experten“ die DSGVO debattieren (und, befürchte ich ja, auch verfasst haben …)!

Ich kann nur wiederholen: Die Kernfrage für diesen Aspekt der DSGVO ist: Was zum Teufel ist eine persönliche Tätigkeit?
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+1
Rosember13.05.1807:58
Ich habe heute keine Zeit, danach zu recherchieren, aber ich empfehle dir, auf dejure.org mal nach "persönliche Tätigkeit" und "Internet" zu suchen. Falls es ein juristischer Begriff ist, findest du dort di einschlägigen Gesetze und - noch wichtiger - Gerichtsurteile.
+2
teorema67
teorema6713.05.1808:05
Weia
Was zum Teufel ist eine persönliche Tätigkeit?
Eine, die in einem nach außen abgegrenzten Bereich stattfindet. In meiner Wohnung oder in meinem geschlossenen Account, wo keine Fremden oder Kunden reinkommen. Wenn meine Wohnung allen zugänglich ist und außen ein Schild angebracht ist, oder wenn mein Account für alle offen ist, dann ist das öffentlich.

Klar, das Gesetz selbst müsste die Definition für einen ansonsten nicht eindeutigen Begriff liefern.
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
+3
Rosember13.05.1808:16
teorema67
Weia
Was zum Teufel ist eine persönliche Tätigkeit?
Eine, die in einem nach außen abgegrenzten Bereich stattfindet. In meiner Wohnung oder in meinem geschlossenen Account, wo keine Fremden oder Kunden reinkommen. Wenn meine Wohnung allen zugänglich ist und außen ein Schild angebracht ist, oder wenn mein Account für alle offen ist, dann ist das öffentlich.

Klar, das Gesetz selbst müsste die Definition für einen ansonsten nicht eindeutigen Begriff liefern.
Nein, müsste es nicht. Solche Begriffe werden in Rechtssystemen teilweise erst in der Praxis definiert und dann tradiert. Z.B. durch gerichtliche Urteile. Deshalb meine Suchempfehlung auf dejure (dort ist ein Großteil der in Deutschland verkündeten Urteile verfügbar). Ist aber keine einfache oder besonders schöne, dafür unter Umständen endlos lange Lektüre. Hat man ein passendes Urteil gefunden, lohnt es sich, an entscheidenen Stellen auch die referenzierten Urteile anzuschauen. Denn dort finden sich oft die Abwägungen zwischen den involvierten Rechtsgütern.
+1
rosss13.05.1810:16
Grob geschätzt 99% der Bevölkerung sind bereits mit dem lesen und verstehen von Datenschutzrichtlinien überfordert. Für diesen Teil der Bevölkerung lautet die Empfehlung, erst einmal nichts mehr im Internet zu veröffentlichen. Um Abmahnungen zu entgehen, bis andere das Lehrgeld gezahlt haben.

Aber: No risk, no fun!
+4
teorema67
teorema6713.05.1810:24
Rosember
Solche Begriffe werden in Rechtssystemen teilweise erst in der Praxis definiert und dann tradiert.

Ja, wenn der Begriff im Vorfeld durch die Rechtspraxis definiert und so auch gemeint ist, braucht es keine gesonderte Definition. Anderenfalls braucht es eine Definition. Z. B. Definition von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB.

Zumindest ist mir keine allgemeingültige Definition von "persönliche Tätigkeit" bekannt. Kann aber nicht ausschließen, dass es die bereits gibt.
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
0
Weia
Weia13.05.1812:45
teorema67
Weia
Was zum Teufel ist eine persönliche Tätigkeit?
Eine, die in einem nach außen abgegrenzten Bereich stattfindet. In meiner Wohnung oder in meinem geschlossenen Account, wo keine Fremden oder Kunden reinkommen. Wenn meine Wohnung allen zugänglich ist und außen ein Schild angebracht ist, oder wenn mein Account für alle offen ist, dann ist das öffentlich.
Der Komplementärbegriff zu öffentlich ist in meinem Sprach- und Rechtsverständnis privat, nicht persönlich.

Auch das wird ja liebend gerne durcheinandergewürfelt. Aber natürlich können sich zwei CEOs privat treffen, um eine Firmenübernahme zu verabreden – was dann mitnichten eine persönliche Tätigkeit wäre.

Hättest Du recht, würde die DSGVO für jedwede nicht zugangsbeschränkte Website gelten und wäre somit für das Internet als Medium freien und egalitären Informationsaustausches so ziemlich der GAU.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
0
teorema67
teorema6713.05.1812:58
Weia
Der Komplementärbegriff zu öffentlich ist in meinem Sprach- und Rechtsverständnis privat, nicht persönlich.
Genau: Da weder "privat" noch "persönlich" Rechtsbegriffe sind, braucht es eine Definition
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
+1
Weia
Weia13.05.1813:07
Rosember
Ich habe heute keine Zeit, danach zu recherchieren, aber ich empfehle dir, auf dejure.org mal nach "persönliche Tätigkeit" und "Internet" zu suchen.
Gute Idee.

Im Zusammenhang mit „Internet“ gibt es keine Treffer, zu „persönliche Tätigkeit“ aber schon, oder genauer, zu „persönliche oder familiäre Tätigkeit“ – also genau zu dem Ausdruck, mit dem wir es hier zu tun haben.

Die beste Stelle, die ich zu diesem Ausdruck (wohlgemerkt: auf die Schnelle) gefunden habe, ist ein Urteil zum Thema Datenschutz und Videoüberwachung , in dem es um die Frage ging, ob ein Eigenheimbesitzer zum Schutz des Eigenheims eine Überwachungskamera installieren darf, die auch Teile des öffentlichen Gehwegs im Bild hat:
EUGH – Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13
So stellen nach dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 für Privatpersonen der Schriftverkehr und die Führung von Anschriftenverzeichnissen „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten" dar, obwohl sie nebenbei das Privatleben anderer Personen betreffen oder betreffen können.

Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre" Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen werden.

Hier wird also tatsächlich die Gleichung aufgemacht:

außerhalb der privaten Sphäre = öffentlicher Raum = keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit

Eine persönliche Tätigkeit ist demnach im öffentlichen Raum also per definitionem unmöglich. Absurd.

Zu beachten ist dabei, dass sich das Urteil im gegebenen Falle der Videoüberwachung auf die Datenerfassung und nicht auf die Datenverbreitung bezieht, während sich die DSGVO für die Datenerfassung (z.B. das Urlaubsfoto mit Menschen im Hintergrund) ja ausdrücklich als nicht zuständig erklärt, falls die Datenverbreitung eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit ist.

Es gibt also schon Unterschiede im Detail, aber es steht wohl zu befürchten, dass die an der grundsätzlichen obigen (blauen) Gleichung nichts ändern.

Wenn dem so sein sollte, hätten mal wieder geistige Greise Verordnungen erlassen, die an der veränderten Lebenswelt völlig vorbeigehen. Solche Verordnungen können sich langfristig erfahrungsgemäß nie halten, aber bis sie wieder verschwinden, können sie beliebig viel Unheil anrichten …
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+1
Weia
Weia13.05.1813:10
rosss
Für diesen Teil der Bevölkerung lautet die Empfehlung, erst einmal nichts mehr im Internet zu veröffentlichen. Um Abmahnungen zu entgehen, bis andere das Lehrgeld gezahlt haben.
Also kulturpolitisch der GAU.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+1
Rosember13.05.1816:28
Weia
Rosember
Ich habe heute keine Zeit, danach zu recherchieren, aber ich empfehle dir, auf dejure.org mal nach "persönliche Tätigkeit" und "Internet" zu suchen.
Gute Idee.

Im Zusammenhang mit „Internet“ gibt es keine Treffer, zu „persönliche Tätigkeit“ aber schon, oder genauer, zu „persönliche oder familiäre Tätigkeit“ – also genau zu dem Ausdruck, mit dem wir es hier zu tun haben.

Die beste Stelle, die ich zu diesem Ausdruck (wohlgemerkt: auf die Schnelle) gefunden habe, ist ein Urteil zum Thema Datenschutz und Videoüberwachung , in dem es um die Frage ging, ob ein Eigenheimbesitzer zum Schutz des Eigenheims eine Überwachungskamera installieren darf, die auch Teile des öffentlichen Gehwegs im Bild hat:
EUGH – Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13
So stellen nach dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 für Privatpersonen der Schriftverkehr und die Führung von Anschriftenverzeichnissen „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten" dar, obwohl sie nebenbei das Privatleben anderer Personen betreffen oder betreffen können.

Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre" Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen werden.

Hier wird also tatsächlich die Gleichung aufgemacht:

außerhalb der privaten Sphäre = öffentlicher Raum = keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit

Eine persönliche Tätigkeit ist demnach im öffentlichen Raum also per definitionem unmöglich. Absurd.

Zu beachten ist dabei, dass sich das Urteil im gegebenen Falle der Videoüberwachung auf die Datenerfassung und nicht auf die Datenverbreitung bezieht, während sich die DSGVO für die Datenerfassung (z.B. das Urlaubsfoto mit Menschen im Hintergrund) ja ausdrücklich als nicht zuständig erklärt, falls die Datenverbreitung eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit ist.

Es gibt also schon Unterschiede im Detail, aber es steht wohl zu befürchten, dass die an der grundsätzlichen obigen (blauen) Gleichung nichts ändern.

Wenn dem so sein sollte, hätten mal wieder geistige Greise Verordnungen erlassen, die an der veränderten Lebenswelt völlig vorbeigehen. Solche Verordnungen können sich langfristig erfahrungsgemäß nie halten, aber bis sie wieder verschwinden, können sie beliebig viel Unheil anrichten …
Ich glaube, dieses Urteil ist als Beispiel eher ungeeignet, weil es um Überwachung der Öffentlichkeit geht. Das ist etwas grundsätzlich Anderes als beispielsweise an einem Thread im Internet teilzunehmen. Ich würde weiter suchen ... (habe selbst, wie gesagt heute keine Zeit dafür), Aber danke für den Einstieg!
+2
Warp13.05.1816:32
Rosember
teorema67
Weia
Was zum Teufel ist eine persönliche Tätigkeit?
Eine, die in einem nach außen abgegrenzten Bereich stattfindet. In meiner Wohnung oder in meinem geschlossenen Account, wo keine Fremden oder Kunden reinkommen. Wenn meine Wohnung allen zugänglich ist und außen ein Schild angebracht ist, oder wenn mein Account für alle offen ist, dann ist das öffentlich.

Klar, das Gesetz selbst müsste die Definition für einen ansonsten nicht eindeutigen Begriff liefern.
Nein, müsste es nicht. Solche Begriffe werden in Rechtssystemen teilweise erst in der Praxis definiert und dann tradiert. Z.B. durch gerichtliche Urteile. Deshalb meine Suchempfehlung auf dejure (dort ist ein Großteil der in Deutschland verkündeten Urteile verfügbar). Ist aber keine einfache oder besonders schöne, dafür unter Umständen endlos lange Lektüre. Hat man ein passendes Urteil gefunden, lohnt es sich, an entscheidenen Stellen auch die referenzierten Urteile anzuschauen. Denn dort finden sich oft die Abwägungen zwischen den involvierten Rechtsgütern.

Echt jetzt? Findest du das auch noch in Ordnung? Um das mal im übertragenen Sinnes eines Radios zu schreiben. Ich baue ein Radio mit einem haufen Knöpfen. Dann schreibe ich eine Bedienungsanleitung im Sinne: Sie können die Lautstärke mit Hilfe von zwei Tastern lauter und leiser einstellen. Leider konnten wir diese noch nicht definieren weil wir nicht wissen welche die Mehrheit der Kunden für die Funktion ausgewählen werden damit wir diese definieren können. Bis dahin möchten wir sie darauf hinweisen, dass bei Schäden die durch Fehlbedienung des Gerätes entstehen die Garantie nicht wirksam ist.
Ich glaube wenn ich in so einer Form ein Gerät auf den Markt bringe würde man mir mit Recht den Vogel zeigen.
+3
Rosember13.05.1817:29
Warp
Rosember
teorema67
Weia
Was zum Teufel ist eine persönliche Tätigkeit?
Eine, die in einem nach außen abgegrenzten Bereich stattfindet. In meiner Wohnung oder in meinem geschlossenen Account, wo keine Fremden oder Kunden reinkommen. Wenn meine Wohnung allen zugänglich ist und außen ein Schild angebracht ist, oder wenn mein Account für alle offen ist, dann ist das öffentlich.

Klar, das Gesetz selbst müsste die Definition für einen ansonsten nicht eindeutigen Begriff liefern.
Nein, müsste es nicht. Solche Begriffe werden in Rechtssystemen teilweise erst in der Praxis definiert und dann tradiert. Z.B. durch gerichtliche Urteile. Deshalb meine Suchempfehlung auf dejure (dort ist ein Großteil der in Deutschland verkündeten Urteile verfügbar). Ist aber keine einfache oder besonders schöne, dafür unter Umständen endlos lange Lektüre. Hat man ein passendes Urteil gefunden, lohnt es sich, an entscheidenen Stellen auch die referenzierten Urteile anzuschauen. Denn dort finden sich oft die Abwägungen zwischen den involvierten Rechtsgütern.

Echt jetzt? Findest du das auch noch in Ordnung? Um das mal im übertragenen Sinnes eines Radios zu schreiben. Ich baue ein Radio mit einem haufen Knöpfen. Dann schreibe ich eine Bedienungsanleitung im Sinne: Sie können die Lautstärke mit Hilfe von zwei Tastern lauter und leiser einstellen. Leider konnten wir diese noch nicht definieren weil wir nicht wissen welche die Mehrheit der Kunden für die Funktion ausgewählen werden damit wir diese definieren können. Bis dahin möchten wir sie darauf hinweisen, dass bei Schäden die durch Fehlbedienung des Gerätes entstehen die Garantie nicht wirksam ist.
Ich glaube wenn ich in so einer Form ein Gerät auf den Markt bringe würde man mir mit Recht den Vogel zeigen.
Ja, ich finde das in Ordnung und sogar notwendig. Denn im Gegensatz zu einem Radio besteht eine Gesellschaft aus Millionen von Mitgliedern, die individuell frei mit einander umgehen. Ohne die Freiheit ("Schaltzustände") zu begrenzen, wird es dir niemals gelingen, alle Möglichkeiten im Vorhinein abzudecken. Willst du also Freiheiten nicht massiv beschränken, bleibt dir nichts anderes übrig, als Unbestimmtheiten im System zuzulassen (inklusive ihrer manchmal fatalen Wirkungen). Genau deshalb braucht man ja Gerichte. Gerichte entscheiden in Fällen, die vorher nicht klar umrissen wurden oder werden konnten. Also: Die Gesellschaft ist kein "Radio". Und das ist auch gut so, weil es die Freiheit des Einzelnen nicht beschränkt - etwa ein noch besseres Radio zu entwickeln. Jeder Versuch, menschliches Verhalten über ein unverzichtbares Mindestmaß hinaus zu regulieren, führt tendenziell zu einer totalitären Gesellschaft. Was unverzichtbar ist und was nicht, wird dabei innerhalb und zwischen Gesellschaften ständig neu verhandelt und bei Bedarf angepasst (deshalb z.B. die DSGVO, weil der Datenschutz bisher ungenügend geregelt war). Werden dabei Fehler offensichtlich, bessert man sie einfach aus.
+2
Warp13.05.1820:03
Ok, das Radio war jetzt ein sehr stark vereinfachtes Beispiel. Ich hätte genausogut eine komplexe Maschinen/Industrieanlage nehmen können... Mir ist schon klar, dass man nicht alle Möglichkeiten bis ins letzte Detail abdecken kann. Wenn das, so wie ich das sehe, aber schon bei einer grundsätzlichen Definition einer Begrifflichkeit scheitert dann ist das meiner Meinung nach nicht in Ordnung. Das andere ist der Punkt, dass offentsichtliche Fehler nicht so einfach ausgebessert werden. Wenn das "nur" mit Hilfe einer gerichtlichen Entscheidung passieren würde wäre das noch relativ einfach (Auch wenn das in der Regel auch u. U. jede Menge Zeit, Geld, Nerven usw kostet). Bedauerlicherweise gibt es noch diese Abmahnindustrie die sich auf sowas stürzt. Und ich glaube nicht, dass die, die sich darauf spezialisiert haben, alle warten bis entsprechende Urteile gefällt wurden. Ich denke da sitzen einige schon mit scharrenden Hufen in den Startlöchern. Im Grunde genommen gehört die mindest genauso wenn nicht noch schärfer an die Kantarre genommen als die sogenannten Datensammler. Ich hätte/hab überhaupt keine Probleme wenn mir jemand sagt du musst das aus dem und dem Grund so und so machen wenn ich irgendwo was nicht richtig gemacht habe. Aber ich hab ein riesen Verständnisproblem wenn dies mit diesen Abmahnmechanismen gleich mit grosser Keule kommt. Diese Anpassung wegen der Gebühren ist meiner Meinung nach nur ein Feigenblatt. Den am grundsätzlichen Verhalten wurde nichts aber auch nichts geändert. Ok ist jetzt ein anderse Thema, spielt aber hier bei diesem Thema mit rein weil einfach zu viel zu interpretationswürdig definiert ist. Da könnte man, was die nicht erfolgte Anpassung an die deutsche Gesetzgebung betrifft, provozierend sagen. Die wollten einfach nicht.
+1
Weia
Weia13.05.1821:45
Rosember
Das ist etwas grundsätzlich Anderes als beispielsweise an einem Thread im Internet teilzunehmen.
Schon klar, das habe ich ja selbst geschrieben.

Aber sooo weit sind Videoüberwachung = digitale Bildaufzeichnung und digitale Bildverbreitung im Internet jetzt auch wieder nicht von einander entfernt. Schließlich ist ja einer der Punkte der Befürworter von Einschränkungen, dass Bilder, einmal im Internet, auch eine Art von „Videoüberwachung“ in Form intelligenter Bildersuche ermöglichen könnten.

Von daher scheint mir dieses Urteil unserer Frage am nächsten zu kommen.
Ich würde weiter suchen ...
Ich finde nur ein weiteres Urteil, in dem persönliche oder familiäre Tätigkeiten eine Rolle spielen. Wieder geht es um Datenschutz, in dem Fall vor Zeugen Jehovas, die an der Haustüre Daten sammeln – also sicher weiter weg vom Thema Bilder im Internet als die Videoüberwachung und jedenfalls in den Ausführungen des Urteils für unseren Kontext nicht sehr hilfreich.

Dafür habe ich eine andere sehr interessante Textstelle gefunden. Es gibt zur Erläuterung der DSGVO so genannte Erwägungsgründe (schlappe 173 davon), die der Gesetzgeber als Interpretationshilfe für die Verordnung in Fußnoten auflistet.

Und da heißt es in Erwägungsgrund 18 :
DSGVO Erwägungsgrund 18, Hervorhebung von mir
Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.
Hier wird nahegelegt, persönlich sei so zu verstehen, wie ich das auch getan hätte, nämlich als Komplementärbegriff zu beruflich/wirtschaftlich und nicht als Komplementärbegriff zu öffentlich.

Problem: Wenn man die Formulierung „somit“ ganz streng mit der Lupe ansieht, könnte man argumentieren, beruflich/wirtschaftlich sei eine hinreichende Bedingung dafür, dass eine Tätigkeit nicht persönlich ist, aber keine notwendige Bedingung.

Und dann könnte man immer noch mit dem oben zitierten Urteil kommen, dass öffentlich ebenfalls eine hinreichende Bedingung dafür darstellt, dass eine Tätigkeit nicht persönlich ist.

Beseitigt ist die Unsicherheit damit also nicht, fürchte ich; es ist nur schon recht eng eingegrenzt, um welche Sätze sich die Auseinandersetzung um die korrekte Auslegung ggf. drehen wird.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+1
Weia
Weia13.05.1822:01
Rosember
Jeder Versuch, menschliches Verhalten über ein unverzichtbares Mindestmaß hinaus zu regulieren, führt tendenziell zu einer totalitären Gesellschaft.
Ich kann Dir da grundsätzlich nur nachhaltig zustimmen.

Allerdings finde ich definitiv nicht, dass das ein Freibrief dafür ist, die mögliche Klarheit bei Gesetzestexten zu vernachlässigen. Doch das ist bei persönliche Tätigkeit geschehen.

Hätte der Gesetzgeber unzweideutig klargemacht, ob er damit ausschließlich nicht berufliche/wirtschaftliche Tätigkeit meint oder (auch) nicht öffentliche Tätigkeit – zwei schlicht völlig unterschiedliche Sachverhalte –, hätte das nichts von dem im Einzelfall erforderlichen Auslegungsspielraum genommen, ob eine bestimmte Tätigkeit bereits beruflich/wirtschaftlich war (das Posten des privaten Hundefotos vom Hundezüchter) bzw. ob eine bestimmte Tätigkeit bereits öffentlich war (das Posten von Urlaubsaufnahmen auf der nicht geschlossenen Familienwebsite).
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
0
Weia
Weia13.05.1822:22
Weia
Und da heißt es in Erwägungsgrund 18 :
Hier noch ein Link zu dem Text in einem von der Ruhr-Universität Bochum (RUB) betriebenen Wiki, das vielleicht vertrauenswürdiger ist als die oben verlinkte privatwirtschaftlich betriebene Website.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
0
Rosember13.05.1823:07
Warp
Ok, das Radio war jetzt ein sehr stark vereinfachtes Beispiel. Ich hätte genausogut eine komplexe Maschinen/Industrieanlage nehmen können... Mir ist schon klar, dass man nicht alle Möglichkeiten bis ins letzte Detail abdecken kann. Wenn das, so wie ich das sehe, aber schon bei einer grundsätzlichen Definition einer Begrifflichkeit scheitert dann ist das meiner Meinung nach nicht in Ordnung. Das andere ist der Punkt, dass offentsichtliche Fehler nicht so einfach ausgebessert werden. Wenn das "nur" mit Hilfe einer gerichtlichen Entscheidung passieren würde wäre das noch relativ einfach (Auch wenn das in der Regel auch u. U. jede Menge Zeit, Geld, Nerven usw kostet). Bedauerlicherweise gibt es noch diese Abmahnindustrie die sich auf sowas stürzt. Und ich glaube nicht, dass die, die sich darauf spezialisiert haben, alle warten bis entsprechende Urteile gefällt wurden. Ich denke da sitzen einige schon mit scharrenden Hufen in den Startlöchern. Im Grunde genommen gehört die mindest genauso wenn nicht noch schärfer an die Kantarre genommen als die sogenannten Datensammler. Ich hätte/hab überhaupt keine Probleme wenn mir jemand sagt du musst das aus dem und dem Grund so und so machen wenn ich irgendwo was nicht richtig gemacht habe. Aber ich hab ein riesen Verständnisproblem wenn dies mit diesen Abmahnmechanismen gleich mit grosser Keule kommt. Diese Anpassung wegen der Gebühren ist meiner Meinung nach nur ein Feigenblatt. Den am grundsätzlichen Verhalten wurde nichts aber auch nichts geändert. Ok ist jetzt ein anderse Thema, spielt aber hier bei diesem Thema mit rein weil einfach zu viel zu interpretationswürdig definiert ist. Da könnte man, was die nicht erfolgte Anpassung an die deutsche Gesetzgebung betrifft, provozierend sagen. Die wollten einfach nicht.
Wer sollte denn da wegen was abgemahnt werden? So, wie du es formulierst, habe ich den Eindruck, das du dich mit recht diffusen Ängsten herumplagst. Wenn es nicht um Eigentum geht, sind die Leute aber immer schon mal nur noch halb so wild - leider. Und ich wüsste wirklich nicht, wie eine Abmahnindustrie ohne Grundsatzurteil funktionieren soll. Ehe die Gerichte da vielleicht fragwürdige Passagen endgültig rechtlich fixiert haben, wird da nichts kommen. Weil das Kostenrisiko für die Anwälte viel zu hoch ist.
+1
Rosember13.05.1823:15
Weia

Dafür habe ich eine andere sehr interessante Textstelle gefunden. Es gibt zur Erläuterung der DSGVO so genannte Erwägungsgründe (schlappe 173 davon), die der Gesetzgeber als Interpretationshilfe für die Verordnung in Fußnoten auflistet.

Und da heißt es in Erwägungsgrund 18
DSGVO Erwägungsgrund 18, Hervorhebung von mir
Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.
Hier wird nahegelegt, persönlich sei so zu verstehen, wie ich das auch getan hätte, nämlich als Komplementärbegriff zu beruflich/wirtschaftlich und nicht als Komplementärbegriff zu öffentlich.

Problem: Wenn man die Formulierung „somit“ ganz streng mit der Lupe ansieht, könnte man argumentieren, beruflich/wirtschaftlich sei eine hinreichende Bedingung dafür, dass eine Tätigkeit nicht persönlich ist, aber keine notwendige Bedingung.

Und dann könnte man immer noch mit dem oben zitierten Urteil kommen, dass öffentlich ebenfalls eine hinreichende Bedingung dafür darstellt, dass eine Tätigkeit nicht persönlich ist.

Beseitigt ist die Unsicherheit damit also nicht, fürchte ich; es ist nur schon recht eng eingegrenzt, um welche Sätze sich die Auseinandersetzung um die korrekte Auslegung ggf. drehen wird.
Ich denke, das du damit genau die gemeinten Grenzen von persönlich umrissen hast: "beruflich/wirtschaftlich" schließt "persönlich" aus. (Hatte ich, glaube ich in einem meiner ersten Posts auch ähnlich formuliert.)
Videoüberwachung ist übrigens auch deswegen etwas Anderes als ein Foto, weil sie theoretisch rund um die Uhr und ohne deine Anwesenheit erfolgen kann. Das ist etwas viel Systematischeres als ein Foto, dass nur ein zufälliges Zusammentreffen dokumentiert.
0
Weia
Weia13.05.1823:29
Rosember
Ich denke, das du damit genau die gemeinten Grenzen von persönlich umrissen hast: "beruflich/wirtschaftlich" schließt "persönlich" aus.
Naja, das habe ja nicht ich umrissen, sondern der Gesetzgeber in seinem „Erwägungsgrund“.

Aber das ist für sich genommen glaube ich auch nie unklar/umstritten gewesen.

Die Gretchenfrage bleibt: Schließt öffentlich ebenfalls persönlich aus?

Dass dem nicht so ist, kannst Du der Formulierung des Erwägungsgrundes nicht zwingend entnehmen. Und dann bleibt eben, bei all Deinen Zweifeln, die Frage, ob die zitierte Erläuterung des Urteils zur Videoüberwachung nicht das Zünglein an der Waage ist, auch dieses Ausschlusskriterium zuzulassen.

Aber ich fürchte, wir werden diese Frage nicht beantworten können. Und falls doch, wird sich niemand für unsere Antwort interessieren.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
+2
Warp14.05.1804:45
Rosember
Wenn ich den Verlauf so verfolge scheine nicht nur ich diese Bedenken oder diffusen Ängste wie du das schreibst zu haben. Mich würde trotz allem nicht wundern, dass da irgendjemand anfängt. Selbst wenn es nur darum geht die Unklarheiten klarzustellen oder nachzubessern. Läuft in gewissem Sinne evtl. auf das gleiche hinaus weil hierzu auch jemand betroffen ist der für ein Grundsatzurteil "seinen Kopf hinhalten" (<- mir ist jetzt nichts besseres eingefallen) muss. Jedenfalls hätte man im Vorfeld national mit Sicherheit schon bestehende Unklarheiten schon besser klärend definieren können, so dass auch so manche Grundsatzdiskussion(en) hier schon hinfällig geworden wäre(n). Andere Länder haben das ja vorgemacht. Ich denke selbst dann bleiben noch genügend Baustellen offen.
+2
rosss14.05.1809:09
Interessant finde ich die Datenschutztexte, die von verschiedenen Menschen mit juristischem Hintergrund zum selber generieren zur Verfügung gestellt werden. Da wird teilweise auf die Verwendung bestimmter Plugins für WordPress hingewiesen (natürlich nicht passend zu denen, die ich verwende). Ich habe jedenfalls Statify (Statistik der Seiten Zugriffe) deaktiviert, da mir das ohne rechtssicheren Text zu heikel ist.

Allein die Tatsache, dass ein (wohlwollender) Jurist für jedes Plugin einen eigenen Datenschutz-Hinweis-Text für angebracht hält, zeigt mir das dahinter stehende Abmahnpotential!

Ich bin jetzt ein Böser, da ich ein Sicherheitsplugin weiter verwende, das von sich behauptet den Datenschutz groß zu schreiben (generell, nicht wegen der DSGVO). Es ist aber für mich unmöglich zu verifizieren, dass dieses Plugin wirklich vorbildlich ist. Oder ob und wie ich auf die Verwendung hinweisen muss. Und ich verwende nur wenige, ausgewählte Plugins, da gibt es ganz andere Seiten.

Wer eine WP Seite betreibt lernt schnell, dass täglich manchmal tausende Angriffe gefahren werden, um die Seite zu kapern. Ohne Sicherheitsplugin ist es IMHO besser, die Seite vom Netz zu nehmen. Mit könnte ich abgemahnt werden. Für den Betrieb eines abgesicherten persönlichen Blogs.

Ich bin mir noch nicht sicher, was ich zum Stichtag tue...
+2
Stefan S.
Stefan S.14.05.1823:57
rosss
ist aber für mich unmöglich zu verifizieren, dass dieses Plugin wirklich vorbildlich ist. Oder ob und wie ich auf die Verwendung hinweisen muss.
Hinweisen solltest Du nicht auf jedes PlugIn, sondern auf jedes, welches nach Hause telefoniert.
Feststellen kannst Du das mit Ghostery.
Und dann kannst Du in Deinem Browser-Cookie-Manager feststellen, ob ein Cookie gesetzt wird.
(Für letzteres nehme ich einen extra-Browser und leere vorher alle Cookies)
+2
rosss15.05.1810:20
Stefan S.

Danke für die Hinweise, ich werde mir das anschauen. Ein Plugin-Hersteller hat gestern per Mail auf die Schritte hingewiesen, die für die Einhaltung der Verordnung beim Plugin eingestellt werden müssen.

Es ist auch prinzipiell gut und richtig, dass man als Betreiber einer (WP-) Website sich damit vertraut macht, was unter der Haube passiert. Der Aufwand dafür bedeutet für den Einzelnen jedoch einen enormen Zeitaufwand, und immer schwebt das Damoklesschwert von falschen Infos oder übersehenen Details darüber.

Falls dann ein Plugin z.B. tatsächlich einen Cookie setzt, muss es deinstalliert werden, oder ein weiterer Absatz (möglichst rechtssicher) in der Datenschutzseite eingefügt werden. Und wohl auch eines dieser Popup-Banner vorgeschaltet werden. Dafür gibt es bestimmt wieder ein Plugin. Lieber deinstallieren oder ganz abschalten.

Je weiter man eintaucht, desto mehr erkennt man zwar, doch droht der Normalnutzer beim Versuch des Erfassens der technischen Zusammenhänge unterzugehen. Es gibt trotzdem keine totale Sicherheit.

Mein Eindruck bisher: Die Verordnung soll vor allem "die Großen" treffen. Deren Rechtsabteilungen lachen sich größtenteils nen Ast, und verschicken einfach Hinweis-Mails an die Nutzer: Entweder du nimmst es hin, dass wir mit deinen Daten machen was wir wollen – oder du verpisst dich jetzt!

Die DSGVO ist ein Erfolg, wenn wir am 25. Mai die Headline lesen: „Abmeldungen wegen Datenschutz: Google, Facebook, WhatsApp verlieren vier Milliarden Nutzer!“ [/ironie]
+3
Stefan S.
Stefan S.16.05.1800:00
Nun, man erkennt auch, was für einen Rotz man die ganze Zeit (unwissentlich) selbst verbreitet hat, bzw. schlucken musste.
+2
AppleUser2013
AppleUser201316.05.1801:08
Interessant ist, daß ich von einigen Herstellern von Plugins oder Audio Software ne Mail bekommen habe...
Your action is required... On 25th May... the... EU blabla tritt in Kraft... und man muss nochmal bestätigen, daß man die News Nachrichten weiterhin haben will... Ich finds eigentlich sehr gut, daß seriöse Firmen sich da auch wirklich bemühen, daß dieses Gesetz auch umgesetzt wird...
+1
Weia
Weia16.05.1814:47
AppleUser2013
Your action is required... On 25th May... the... EU blabla tritt in Kraft... und man muss nochmal bestätigen, daß man die News Nachrichten weiterhin haben will...
Genau, man muss nochmal jede Menge Blabla (wie Du selbst so treffend schreibst) bestätigen – ich gerade mehr als 25 mal am Tag …
Ich finds eigentlich sehr gut, daß seriöse Firmen sich da auch wirklich bemühen, daß dieses Gesetz auch umgesetzt wird...
Und dieses Bürokratie-Monster findest Du auch noch gut?

Glaubst Du allen Ernstes, irgendwas wird besser, wenn Millionen Menschen restlos entnervt jetzt eine zeitlang täglich x-mal Ja, ist OK anklicken?
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
0
Stefan S.
Stefan S.16.05.1816:05
Es macht viel Arbeit.
Allen Beteiligten.
Auch Abmahnanwälten.

Aber es schärft doch das Bewusstsein, was man da hat, mit diesen Daten.
Einen Schatz. Und den will ich behalten. Anders als die Kanzlerin, die den verschenken möchte.
-2
teorema67
teorema6716.05.1819:03
Stefan S.
… Auch Abmahnanwälten ...
Wie jetzt, wird denen mit der DSGVO eine neue Einnahmequelle geschenkt
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
0
Richard
Richard17.05.1801:42
Stefan S.
Aber es schärft doch das Bewusstsein, was man da hat, mit diesen Daten.
Seh ich komplett anders. Ist genauso wie die Cookie Warnungen, AGBs, etc. Die liest keiner mehr und klickt die Teile nur noch weg. Und wenn du die liest, dann landest du hier im Forum und machst dich verrückt.
„iMac 27 :: MacBookPro Retina :: OS X 10.13“
+4
Oligabler
Oligabler17.05.1809:01


Hier ein Artikel aus der Zeitschrift „Die Zeit“, ein Interview mit der Frau Věra Jourová, falls jemand nicht klar kommt, hat sie sogar ihre E-Mail Adresse angegeben, das ist die Frau die hinter der DSGVO steht.
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