Push-Nachrichten von MacTechNews.de
Würden Sie gerne aktuelle Nachrichten aus der Apple-Welt direkt über Push-Nachrichten erhalten?

Apples Beats-Übernahme: EU-Wettbewerbshüter entscheiden am 30.7.

Was mancher nur für einen Aprilscherz hielt, wurde Ende Mai offiziell bestätigt: Apple übernimmt Beats Electronics und Beats Music für insgesamt drei Milliarden Dollar. Wie üblich müssen aber erst die Wettbewerbshüter ihr OK geben. Die EU-Kommission gab bekannt, am 30. Juli ein Urteil zu verkünden und zu erklären, ob man der Übernahme zustimmt oder ob möglicherweise Wettbewerbshindernisse vorliegen. Es gilt aber als ziemlich sicher, dass die Kommission keine Einwände vorbringen wird. In den USA muss die Entscheidung noch etwas länger auf sich warten lassen; es ist noch nicht einmal klar, ob die Federal Trade Commission oder das Justizministerium für die Prüfung der Angelegenheit sorgt. Apples Planungen zufolge soll die Übernahme im vierten Finanzquartal, also im dritten Jahresquartal, abgeschlossen sind.

Weiterführende Links:

Kommentare

JackBauer
JackBauer25.06.14 19:57
Es gibt überhaupt keinen Grund, dabei NEIN zu sagen.
0
soapsick26.06.14 07:49
sein*
0
zod198826.06.14 08:17
Ja, ohne Bürokratie wäre das natürlich ichts
0
CAPTN HIRNI
CAPTN HIRNI26.06.14 08:39
Welcher "Wettbewerbshüter" wacht eigentlich über die EU-Bürokraten?
Tim Cook muss weg. Make Apple Great Again.
0
martinmacco26.06.14 11:32
Eine letzte Chance, diese Peinlichkeit zu stoppen!
0
zod198826.06.14 12:58
martinmacco
Eine letzte Chance, diese Peinlichkeit zu stoppen!

Was für ein Schwachsinn. Soll der Staat auf dieser Grundlage entscheiden?
0
sierkb26.06.14 14:45
CAPTN HIRNI:
martinmacco:

Die MÜSSEN das prüfen, sie sind nach internationalem Recht und Abkommen (Initiator: USA) nicht nur dazu berechtigt, sondern sogar auch dazu verpflichtet, und sie arbeiten eng mit den internationalen Kartellbehörden anderer Kontinente, welche ihrerseits solche Fälle prüfen müssen zusammen und stimmen sich gegenseitig ab. Das geschieht immer so gegenüber Unternehmens-Übernahmen mit grenzüberschreitendem globalen Ausmaß, der Fall jetzt ist da kein besonderer, sondern der übliche Normalfall, übliches ganz normales Prozedere.

Als die US-Firma Oracle vor Jahren die US-Firma Sun Microsystems übernahm, mussten auch erstmal mehrere großen internationalen Kartellbehörden quer über alle Kontinente verteilt ihre Zustimmung dazu geben, neben der Federal Trade Commission in den USA und den Europäischen Kartellbehörden u.a. auch die Kartellbehörden in China und Russland (). Das ist so gewollt, das ist in internationalem Recht so verankert, und das ist auch gut so, dass sich die Kartellbehöreden weltweit unabhängig voneinander ein Bild von so einer über mehrere Grenzen und Märkte hinweg wirkenden Fusion machen und sich ggf. untereinander abstimmen.

Siehe auch dazu:

Wikipedia (de): Zusammenschlusskontrolle :
Die Zusammenschlusskontrolle (auch Fusionskontrolle) ist ein Instrument des staatlichen (teilweise auch des zwischenstaatlichen) Wettbewerbsrechts, das darauf gerichtet ist, substantielle Störungen des freien und ungehinderten Wettbewerbs durch übermäßige Konzentration unternehmerischer Macht zu unterbinden. Regelungen zur Zusammenschlusskontrolle bestehen in einer Vielzahl von Ländern dieser Welt – darunter alle großen Industrienationen sowie sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Luxemburg – und teilweise auch auf internationaler Ebene, etwa im Europäischen Recht.
[..]
Das Wettbewerbsrecht steht Zusammenschlüssen prinzipiell positiv gegenüber. Zusammenschlüsse können auf vielfältige Weise wettbewerbsfördernde Wirkungen haben, soweit sie beispielsweise gestatten, Produkte oder Leistungen aufgrund von Größenvorteilen preiswerter anzubieten, Ressourcen (Produktionskapazitäten, Know How, Bezugsquellen, o.ä.) effizienter zu nutzen oder kleine, für sich allein nicht mehr wettbewerbsfähige Unternehmenseinheiten wieder zu einem wirksamen Marktteilnehmer zu machen.

Die Zusammenschlusskontrolle greift vielmehr erst dann korrigierend ein, wenn durch die Konzentration ein gleichsam wettbewerbsloser Zustand – namentlich eine marktbeherrschende Stellung – erstmals entstünde oder ein bestehender Zustand dieser Art durch die weitere Konzentration zementiert würde. Ist das der Fall, gestattet die Zusammenschlusskontrolle der zuständigen Wettbewerbsbehörde einzuschreiten, indem sie den Zusammenschluss ganz oder teilweise untersagt oder seine Durchführung von der Erfüllung wettbewerbsfördernder Auflagen oder Bedingungen abhängig macht.

Verfahren und Fristen

Die Zusammenschlusskontrolle ist grundsätzlich ein Antragsverfahren. Sie wird in Gang gesetzt durch einen schriftlichen Antrag (die sog. Zusammenschlussanmeldung) der beteiligten Unternehmen bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde. Von Amts wegen untersucht die Wettbewerbsbehörde eine Konzentration allenfalls in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Befürchtung besteht, ein Zusammenschluss sei unter Verstoß gegen das Vollzugsverbot durchgeführt worden.

Damit die vorlaufende Kontrolle bei Unternehmenskäufen und ähnlichen wirtschaftlichen Prozessen nicht zu einem – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – für die Beteiligten nicht kalkulierbaren Risikofaktor wird, ist die Zusammenschlusskontrolle meist an relativ starre gesetzliche Fristen gebunden. Die Fristen werden üblicherweise mit dem Eingang einer vollständigen Anmeldung bei der Wettbewerbsbehörde in Gang gesetzt. Will die Wettbewerbsbehörde gegen das Vorhaben einschreiten, muss sie das innerhalb der Fristen tun.
[..]
Europäische Zusammenschlusskontrolle

Auf EU-Ebene ist die Zusammenschlusskontrolle durch die so genannte Fusionskontrollverordnung (VO 139/2004/EG) geregelt. Der Zusammenschlusskontrolle durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Generaldirektion Wettbewerb) unterliegen Zusammenschlüsse dann, wenn gemäß Art. 1 Abs. 2 FKVO
  • die beteiligten Unternehmen weltweit einen Umsatz von zusammen mehr als 5 Mrd. Euro,
  • mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. Euro erzielt haben und
  • die beteiligten Unternehmen nicht jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.

Werden diese Umsatzschwellen nicht erreicht, so findet die europäische Zusammenschlusskontrolle dennoch gemäß Art. 1 Abs. 3 FKVO statt, wenn
  • der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 2,5 Mrd. Euro beträgt,
  • der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Mio. Euro übersteigt,
  • in jedem von mindestens drei dieser Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei Beteiligten jeweils mehr als 25 Mio. Euro beträgt,
  • der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei Beteiligten jeweils 100 Mio. Euro übersteigt und
  • die beteiligten Unternehmen nicht jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.

Zusammenschlusskontrolle in weiteren Staaten

In den USA wird die Zusammenschlusskontrolle von der Federal Trade Commission wahrgenommen.
In der Schweiz wird die Zusammenschlusskontrolle von der Wettbewerbskommission wahrgenommen.

Wikipedia (de): Wettbewerbsbehörde :
Wettbewerbsbehörden zahlreicher Länder tauschen ihre Erfahrungen in Organisationen wie der Europäischen Wettbewerbsbehörde, dem Europäisches Wettbewerbsnetz, dem International Competition Network oder der OECD aus.

Wikipedia (de): Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
Das Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (European Competition Network, kurz ECN) bezeichnet ein Forum, welchem alle Kartellbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Kartellabteilung der Europäischen Kommission angehören. Zweck des ECN ist, effektiver gegen Kartelle vorgehen zu können.

Das ECN ist von dem Zusammenschluss der European Competition Authorities (ECA) zu unterscheiden.

Das ECN ist keine Behörde oder Institution der Europäischen Union, sondern dient lediglich dazu, Kartellrechtsfälle den entsprechenden Kartellbehörden zuzuteilen und Informationen auszutauschen.

Wikipedia (de): Europäische Wettbewerbsbehörde
Die Europäische Wettbewerbsbehörde (engl: European Competition Authorities (ECA)) ist ein informelles Forum der Kartellbehörden der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde.

Die ECA ist von dem European Competition Network (ECN) zu unterscheiden, dessen Mitglieder die Kartellbehörden der Europäischen Union und die Europäische Kommission umfasst.

Die ECA wurde 2001 gegründet und trifft sich in regelmäßigen Abständen in einem der Mitgliedstaaten um Arbeitstreffen abzuhalten. Ziel der ECA ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Kartellbehörden zu verbessern, um die Durchsetzung europäischen und nationalen Kartellrechts besser durchzusetzen. Innerhalb des ECA gibt es zurzeit Arbeitsgruppen für Mehrfachnotifizierungen, Fusionen, Luftverkehr, Finanzdienstleistungen und Bonusregelungen.

Wikipedia (de): International Competition Network :
Das International Competition Network (ICN) ist ein maßgeblich auf Initiative der USA im Oktober 2001 gegründetes Forum, in dem sich die nationalen Kartellbehörden zur Verständigung über gemeinsame Grundsätze der Wettbewerbspolitik zusammenfinden. Es soll der Verbesserung der bilateralen Kooperation bei der Behandlung grenzüberschreitender Fälle dienen und eine mögliche Alternative zu einem (vor allem von deutscher Seite immer wieder befürworteten) globalen supranationalen Wettbewerbsrecht schaffen.
0
sierkb26.06.14 14:56
Nachtrag:

Wikipedia (de): Zusammenschlusskontrolle: Verfahren und Fristen :
[…]
Will die Wettbewerbsbehörde gegen das Vorhaben einschreiten, muss sie das innerhalb der Fristen tun. Üblicherweise sehen die gesetzlichen Fristenregelungen ein zweigeteiltes Verfahren vor. Es besteht aus einem Vorprüfverfahren, in dem die Wettbewerbsbehörde entscheiden kann, ob sie das Vorhaben sofort freigeben oder in eine Detailprüfung (die Hauptprüfung) eintreiten will, und dem Hauptprüfverfahren (mehrere Monate), in dem die Behörde das Vorhaben im Detail untersuchen und gegebenenfalls untersagen kann. Trifft die Behörde innerhalb der Fristen keine Entscheidung, gilt das Vorhaben oft als freigegeben.
[…]

Deshalb auch:
MTN
Die EU-Kommission gab bekannt, am 30. Juli ein Urteil zu verkünden und zu erklären, ob man der Übernahme zustimmt oder ob möglicherweise Wettbewerbshindernisse vorliegen.
0

Kommentieren

Sie müssen sich einloggen, um die News kommentieren zu können.