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Alternative App Stores & iOS 17.4: Was Nutzer bedenken sollten

Aller Voraussicht nach wird Apple am heutigen Abend iOS 17.4 für alle Nutzer freischalten – eigentlich ein ganz gewöhnlicher Vorgang, welcher normalerweise nicht viel Aufsehen erregt. Doch bei genauerem Hinsehen könnte sich die iPhone-Plattform mit dem heutigen Update gewaltig ändern, denn Apple ist gezwungen, den Digital Market Act der Europäischen Union umzusetzen. Durch einen Teil dieser neuen Gesetzgebung muss Apple alternative App-Marktplätze auf dem iPhone einführen – somit wird es zukünftig nicht nur den App Store, sondern auch App-Shops von vielen anderen Herstellern geben.


Noch ist nicht absehbar, wie die App-Landschaft in einigen Jahren durch diese Änderung aussehen wird. Es ist sehr gut möglich, dass weiterhin die Mehrheit der Nutzer im Apple-eigenen App Store einkaufen – auch denkbar ist aber, dass viele beliebte Apps aus dem App Store auf Dritthersteller-Marktplätze ausweichen und es so zu einer starken Fragmentierung des Marktes kommt.

Die Technik
Trotz der Gesetzgebung versucht Apple, auch bei Dritthersteller-Marktplätzen möglichst die Fäden in der Hand zu halten. So reichen Entwickler Apps weiterhin bei Apple ein, selbst wenn diese nicht über den Apple-eigenen App Store vertrieben werden. Auch die Installation der App auf dem iPhone übernimmt schlussendlich Apple selbst. Eine Installation von Apps per einfachem Download aus dem Internet, so wie dies bei Android möglich ist, funktioniert auf dem iPhone weiterhin nicht. Will ein Kunde einen alternativen App Store installieren, muss er die entsprechende Option in den Systemeinstellungen aktivieren – und daraufhin die Webseite des Anbieters besuchen. Über diese Webseite lässt sich der alternative Marktplatz, welcher im Grunde auch eine App ist, herunterladen.

App-Marktplätze müssen, bevor Apple diese genehmigt, einige Voraussetzungen erfüllen: Der Anbieter muss als Firma oder Zweigstelle in der Europäischen Union angemeldet sein. Ferner muss der Anbieter zwingend über mindestens eine Million Euro an Garantien oder flüssigen Finanzmitteln verfügen, um bei Apple als App-Marktplatz akzeptiert zu werden. Der Anbieter muss außerdem klare Richtlinien veröffentlichen, wie er mit Daten von Nutzern, Rückgaben und Copyright-Verstößen umgeht.

App-Kontrolle weniger streng
Wie bereits zuvor erwähnt, reichen App-Entwickler ihre Apps weiterhin bei Apple ein. Auch wenn ein Entwickler seine Apps nur in Dritthersteller-Shops anbieten möchte, begutachtet Apple diese. Doch die Durchleuchtung ist weniger streng: Apple beschränkt sich hier weitgehend auf die Sicherheit und schreitet nur bei offensichtlichem Betrug inhaltlich ein. Somit sollten Nutzer bei Kauf einer App über einen digitalen Drittanbieter-Laden bedenken, dass möglicherweise die App nicht komplett die Beschreibung auf der Produktseite widerspiegelt.

Vorsicht: Bezahlung nicht mehr nur über Apple
Momentan können Nutzer, wenn diese nur im App Store kaufen und nur Apples In-App-Kauf-Mechanismus verwenden, sehr sicher sein, dass der Anbieter einer App nicht die eigenen Kreditkartendaten erhält – die Abrechnung erfolgt über Apple, und der Anbieter erhält von Apple das Geld des Kunden (abzüglich der Apple-Provision von bis zu 30 Prozent).

Dies ändert sich: App-Entwickler und Marktplatz-Anbieter haben mit Erscheinen von iOS 17.4 diverse Möglichkeiten, Abrechnungen selbst vorzunehmen. Dies ist selbst in Apps möglich, welche über den Apple App Store heruntergeladen wurden. Hier ist zu erwarten, dass es zu Schwierigkeiten und Datenlecks kommen wird: Nutzer sollten sich gut überlegen, einem (noch unbekannten) Anbieter Kreditkartendaten oder sonstige Zahlungsinformationen mitzuteilen – ein Ratschlag, der nicht nur im bezüglich Apps gilt.

Rückgabe von nicht-funktionierenden Apps fraglich
Normalerweise ist Apple sehr kulant, wenn ein Kunde unzufrieden mit einer App ist: Im Regelfall gibt es bei ausreichender Begründung (und freundlicher Nachfrage!) keine Probleme, das Geld zurückzubekommen, wenn die App nicht der Beschreibung entspricht. Doch Rückerstattungen und Beschwerden werden bei Käufen über alternative App Stores nicht mehr von Apple selbst, sondern vom Betreiber des Marktplatzes abgewickelt. Dies bedeutet, dass möglicherweise völlig andere Bestimmungen gelten – oder sich im Extremfall der Betreiber einfach nicht beim Kunden meldet. Dies sollten Käufer, besonders bei höherpreisigen Apps, einkalkulieren.

Käufe in alternativen App Stores nicht von Apple abgesichert
Erwirbt ein Kunde eine App im Apple-eigenen App Store, kann die App jederzeit ohne Mehrkosten erneut heruntergeladen werden – selbst wenn der Entwickler aufgegeben hat oder die App nicht weiter pflegt. Noch ist allerdings unklar, was geschieht, wenn ein App-Marktplatz schließt: Hier ist denkbar, dass Anwender die Apps nicht erneut herunterladen können – doch dieses Szenario ist bislang noch nicht geklärt.

Ratschlag: Abwarten
Wie die App-Landschaft sich in den kommenden Monaten und Jahren verändert, steht komplett in den Sternen. Wie verlässlich die Betreiber von alternativen App Stores sind, ist völlig unklar. Auch ist damit zu rechnen, dass anfänglich noch eine Menge technischer Probleme auftreten werden, denn das Distributionsmodell ist komplex und die Umsetzung weitgehend ungetestet.

Daher kann ein Ratschlag nur lauten: Abwarten. Wer nicht unbedingt auf eine App aus einem alternativen App Store angewiesen ist, sollte mit der Installation von iOS 17.4 einige Tage warten (da Apple mit iOS 17.4 viel am Unterbau des Betriebssystems geändert hat) – und vor der Nutzung anderer Marktplätze Wochen bis Monate ins Land streichen lassen, bis halbwegs klar ist, wie verlässlich alternative App Stores betrieben werden.

Kommentare

macfreakz05.03.24 09:46
Einer davon ist:

https://setapp.com/join-waitlist

Ich bin gespannt, was es in den nächsten Monaten zu bieten hat.
+4
marm05.03.24 09:48
MTN
Normalerweise ist Apple sehr kulant, wenn ein Kunde unzufrieden mit einer App ist: Im Regelfall gibt es bei ausreichender Begründung (und freundlicher Nachfrage!) keine Probleme, das Geld zurückzubekommen, wenn die App nicht der Beschreibung entspricht.
Da sind keine Kulanz oder Überredungskünste erforderlich. Auf der Abrechnung per Mail von Apple auf "report a problem" klicken und Widerrufsrecht ausüben.
+1
deus-ex
deus-ex05.03.24 09:48
im Endeffekt ist das ein zahnloser Tiger. Dadurch das es das nicht für iPadOS gibt bleiben viele Ideen trotzdem ausen vor dir gerade auf dem iPad Sinn gemacht hätten. Emulatoren z.B.

Auch wird es noch fragmentierter da Universal Apps nicht möglich sind da nur iOS alternative App Stores zulässt. iPadOS z.b. nicht.
+5
BlueVaraMike
BlueVaraMike05.03.24 09:49
Nun ja, wenn kein Anbieter von Apps mehr an Apple was bezahlen möchte - in Zukunft - kann es da nicht sein, dass dann gute (und auch wichtige) Programme vom offiziellen App Store quasi abgezogen werden?

Ich für meinen Teil werde mir den alternativen Store sicher mal anschauen, aber ein Download kommt dann für mich nicht in Frage.
Do what you want, but harm no one!
0
Mendel Kucharzeck
Mendel Kucharzeck05.03.24 09:49
marm
Da sind keine Kulanz oder Überredungskünste erforderlich. Auf der Abrechnung per Mail von Apple auf "report a problem" klicken und Widerrufsrecht ausüben.

Oftmals kommt es hier aber zu Nachfragen – daher mein Verweis auf Begründung und Freundlichkeit.
+5
Mendel Kucharzeck
Mendel Kucharzeck05.03.24 09:50
BlueVaraMike
Nun ja, wenn kein Anbieter von Apps mehr an Apple was bezahlen möchte - in Zukunft - kann es da nicht sein, dass dann gute (und auch wichtige) Programme vom offiziellen App Store quasi abgezogen werden?

Nicht wirklich: Für SEHR viele Kunden wird der App Store weiterhin DIE Anlaufstelle sein – ist dort eine App nicht verfügbar, verliert der Anbieter deutlich mehr Umsatz als die 30-Prozentige "Apple Tax". Daher werden viele ihre Apps weiterhin im App Store anbieten.
+13
Marcel Bresink05.03.24 09:56
marm
Da sind keine Kulanz oder Überredungskünste erforderlich. Auf der Abrechnung per Mail von Apple auf "report a problem" klicken und Widerrufsrecht ausüben.

Wenn keine Formfehler vorliegen, insbesondere bezüglich der Hinweise auf die bestehende Gesetzeslage vor dem Kauf, gibt es für digitale Inhalte wie Apps kein automatisches Widerrufsrecht. Das ist also tatsächlich Kulanz von Apple.

Und es ist bekannt, dass man dieses freiwillige Rücknahmeangebot verliert, wenn man es bei Apple in zu kurzen Zeitabständen zu häufig nutzt.
+12
marm05.03.24 09:59
Mendel Kucharzeck
marm
Da sind keine Kulanz oder Überredungskünste erforderlich. Auf der Abrechnung per Mail von Apple auf "report a problem" klicken und Widerrufsrecht ausüben.

Oftmals kommt es hier aber zu Nachfragen – daher mein Verweis auf Begründung und Freundlichkeit.
Ich habe, wenn ich dies so anklicke, bislang nie Rückfragen bekommen. Hier wird man erst nach "Rückerstattung" und dann nach "Widerrufsrecht" gefragt:

Und ein "Widerrufsrecht" ist ein Anspruch. Auch wenn Apple dies vorher freiwillig eingeräumt hat, kann es nachher nicht wieder grundlos einkassiert werden.

Zu häufige Nutzung wird sicher stimmen, aber so häufig nutze ich das Widerrufsrecht nicht. Es besteht oft keine andere Möglichkeit zum Test. Es ist damit aus meiner Sicht kein unerwünschtes Verhalten mehr.
+2
Kapitän05.03.24 10:06
Weiß jemand, ab wann Firefox mit eigene Engine verfügbar ist?
+3
s-cope05.03.24 10:10
@ Mendel
Und wie werdet Ihr bei Synium verfahren? Bleibt Ihr alleine dem Apple-App-Store treu oder habt Ihr andere Distributionsmöglichkeiten im Auge?
+1
marm05.03.24 10:13
Bedingungen der Apple Media Services
Apple
Diese Vereinbarung regelt deine Nutzung der Apple Dienste einschließlich, sofern verfügbar, App Store, ...
Widerrufsrecht: Wenn du deine Bestellung stornieren möchtest, kannst du dies innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt deiner Rechnung ohne Angabe von Gründen tun.

Um deine Bestellung zu stornieren, musst du uns deine Entscheidung mitteilen. Um eine sofortige Bearbeitung zu gewährleisten, empfehlen wir dir, alle Artikel über „Problem melden“ zu stornieren, mit Ausnahme von „Staffel vervollständigen“, das durch Kontaktaufnahme mit dem Apple Support storniert werden kann.
...
Um die Widerrufsfrist einzuhalten, musst du deine Widerrufsmitteilung senden, bevor die Frist von vierzehn (14) Tagen verstrichen ist.

Folgen des Widerrufs: Wir erstatten dir deine Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt deiner Widerrufsmitteilung zurück. Wir werden die gleiche Zahlungsmethode verwenden, die du für die Transaktion verwendet hast, und dir werden keine Gebühren für eine solche Erstattung berechnet.

Ausnahme zum Widerrufsrecht: Du kannst eine Bestellung von Inhalten nicht widerrufen, wenn deren Lieferung mit deiner ausdrücklichen Zustimmung und Kenntnisnahme, dass du dadurch dein Widerrufsrecht verlierst, begonnen hat.
+4
Mendel Kucharzeck
Mendel Kucharzeck05.03.24 10:15
s-cope
Wir warten erstmal ab. Obwohl die 30 Prozent schmerzen, sind wir im Großen und Ganzen mit dem App Store und Mac App Store zufrieden. Außerdem war uns Apple in der vergangenen Dekade (einmal von wenigen, aber sehr ärgerlichen und zeitaufwändigen Rejects im App Store ohne unser Verschulden) ein guter Partner.
+13
s-cope05.03.24 10:21
Mendel

Das ist schön zu lesen. Ich denke auch, der App-Store hatte eine ganze Menge Vorteile. Ja 30% Provision ist viel, aber Fremdkosten muss man im Einzelhandel auch in die Kalkulation einpreisen.

Neben der doch recht hohen Sicherheit schätze ich als User den App-Store. Z.B. beim Neuaufsetzen eines Gerätes muss ich mir meine Software nicht an X Stellen zusammensuchen.

Schaun mer mal, ob die Verordnung der Store-Öffnung den Markt stark in Bewegung bringt. Und ob sich das merklich auf Unternehmensumsätze/-gewinne auswirkt (z.B. Spotify).
+6
Marcel Bresink05.03.24 10:25
marm
Und ein "Widerrufsrecht" ist ein Anspruch. Auch wenn Apple dies vorher freiwillig eingeräumt hat, kann es nachher nicht wieder grundlos einkassiert werden.

Davon hat ja niemand gesprochen. Die Kulanz liegt darin, das Widerrufsrecht freiwillig einzuräumen, solange ein EU-Kunde das nicht zu oft macht.
marm
Ausnahme zum Widerrufsrecht: Du kannst eine Bestellung von Inhalten nicht widerrufen, wenn deren Lieferung mit deiner ausdrücklichen Zustimmung und Kenntnisnahme, dass du dadurch dein Widerrufsrecht verlierst, begonnen hat.

Und genau das ist der Punkt:
Durch korrekten Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage vor dem Kauf muss das Widerrufsrecht für digitale Inhalte nicht mehr zwangsweise eingeräumt werden, und da die App sofort zum Download bereitsteht, gilt automatisch die Ausnahme zum Widerrufsrecht, nämlich dass man es in diesem Fall verliert.
+5
marm05.03.24 10:28
Marcel Bresink
Und genau das ist der Punkt:
Durch korrekten Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage vor dem Kauf muss das Widerrufsrecht für digitale Inhalte nicht mehr zwangsweise eingeräumt werden, und da die App sofort zum Download bereitsteht, gilt automatisch die Ausnahme zum Widerrufsrecht, nämlich dass man es in diesem Fall verliert.
Das ist Unsinn.
Es gibt Apps mit Testzeiträumen. Wenn ich dann die App erwerbe, werde ich beim Kauf gefragt, ob ich auf das Widerrufsrecht verzichte.

Ansonsten (typischerweise bei einem Kauf ohne Testzeitraum) gilt das Widerrufsrecht. Wenn es von Apple in den AGB genannt wurde, kann es nicht willkürlich entzogen werden.
Sobald es in der AGB steht, ist es keine Kulanz. Kulanz ist, wenn Apple einem auch ohne Rechtsanspruch entgegenkommt.

Und es ist ja wohl ein schlechter Scherz, dass hier jemand einen wörtlichen, eindeutigen, rechtsverbindlichen Auszug aus den Apple-AGB als nicht hilfreich deklariert. Schönen Tag noch.
0
MacAlister05.03.24 10:32
Ratschlag: Finger weg!
-4
Marcel Bresink05.03.24 10:35
marm
Es gibt Apps mit Testzeiträumen.

Die kann es geben, aber das ist kein üblicher Kauf im App Store, wo bei Klick auf "Laden" Kauf und Installation eingeleitet wird.
marm
Wenn es von Apple in den AGB genannt wurde, kann es nicht willkürlich entzogen werden.

Du verstehst die Rechtslage nicht. Gerade weil es in den AGB genannt wird und dort auch der korrekte Hinweis zu finden ist, unter welchen Umständen das Widerrufsrecht nicht angewandt werden muss, ist Apple nicht mehr verpflichtet, es anzuwenden.
marm
Kulanz ist, wenn Apple einem auch ohne Rechtsanspruch entgegenkommt.

Genauso ist es. Und hier besteht kein Rechtsanspruch, weil der Kunde unmittelbar nach dem Klick die Nutzung beginnen kann und vorher darauf hingewiesen wurde, dass er damit seinen Rechtsanspruch verliert. Apple kann den Anspruch freiwillig erfüllen, muss das aber nicht.
+7
MLOS05.03.24 10:54
Wenn man sich manche Kommentare zu dem Thema so durchliest (Nicht explizit dieser Thread, sondern generell), merkt man, wie gut Apples Meinungsmache („Nur der App Store ist sicher und woanders ist alles schlecht“) funktioniert.
Der aktuelle Ansatz hat ganz andere Probleme; die Möglichkeit, Apps außerhalb des so sicheren App Stores mit Abo-Fallen, Betrugsmaschen und Unterstützung von Zensur-Apparaten zu installieren, ist prinzipiell super.
Wer weiß, vielleicht muss Apple hier ja noch nachbessern und auch Downloads ohne „App-Marktplätze“ zulassen und diese Funktionen auch auf iPadOS ausweiten.
Zurzeit ist es - natürlich bewusst - ein heilloses Chaos, sowohl für Entwickler als auch Nutzer, und genau hier liegt das große Problem.
+3
Sir Oliver
Sir Oliver05.03.24 11:51
Warum ist eigentlich iPadOS ausgenommen? Wie wird das begründet?
+5
cpack05.03.24 12:29
s-cope

Nur App/Store
0
Mendel Kucharzeck
Mendel Kucharzeck05.03.24 12:46
Sir Oliver
Ganz einfach: Apple musste es nicht, weil Apple mit dem iPad nach der EU-Gesetzgebung auf dem Tablet-Markt nicht als Gatekeeper zählt.
+11
Termi
Termi05.03.24 13:27
Ich bin gespannt, ob sich die EU die Umsetzung von Apple so gefallen lässt. Selbst für Apple freundlich gesonnene Nutzer ist klar erkennbar, dass Apple die Vorgaben so umgesetzt hat, dass alternative Stores maximal unpraktisch sind.

Die Erwartung, dass man Apps auch selbst direkt von Entwicklern installieren kann, wurde nicht erfüllt. Gerne hätte ich eine Umsetzung gemäß macOS gesehen, wo ich als Nutzer entscheiden kann, ob ich nur Apps aus dem Apple Mac App Store installieren möchte, oder auch von Fremdseiten. Auf dem Mac wäre meine Welt sehr trostlos, würde ich nur auf den Mac App Store setzen.

Daher bin ich gespannt, wie die Umsetzung seitens der EU bewertet wird.
+1
marm05.03.24 14:56
Marcel Bresink
Du verstehst die Rechtslage nicht. Gerade weil es in den AGB genannt wird und dort auch der korrekte Hinweis zu finden ist, unter welchen Umständen das Widerrufsrecht nicht angewandt werden muss, ist Apple nicht mehr verpflichtet, es anzuwenden.
Normalerweise gibt es bei Software kein Widerrufsrecht. Apple räumt in den AGB ein klares Widerrufsrecht ein.
Für das Widerrufsrecht gilt hier die Ausnahme sofern "mit deiner ausdrücklichen Zustimmung und Kenntnisnahme". In allen anderen Fällen gilt das Widerrufsrecht.
Du sagst, dadurch, dass eine Ausnahme formuliert wurde, braucht Apple das Widerrufsrecht, zu dem sie sich selbst verpflichtet haben, nicht anzuwenden.
Das ist hanebüchend.
-2
Bitsurfer05.03.24 15:50
Zum Glück müssen wir uns hier in der Schweiz nicht mit sowas rumschlagen. Gilt ja nur für die EU.
-1
birdzilla
birdzilla05.03.24 15:57
Vermutlich habe ich einen Punkt nicht richtig kapiert: Ich kann also zwar keine App aus dem Internet laden, muss aber auf die Internetseite des Anbieters, um von dort den alternativen Store zu laden, der aber quasi eine App ist? Wieso kann der dann nicht kostenlos über den App Store von Apple zur Verfügung gestellt werden, wenn die letztendlichen Käufe dann eh über den heruntergeladenen App Shop gekauft werden!?
0
marcel15105.03.24 16:05
Bitsurfer
Zum Glück müssen wir uns hier in der Schweiz nicht mit sowas rumschlagen. Gilt ja nur für die EU.
Was genau meinst Du mit "rumschlagen"? 17.4 bekommen alle, nicht nur die EU.
0
Esterel
Esterel05.03.24 17:08
30% erscheinen auf den ersten Blick vielleicht viel.
Jeder der einmal eine Handelskalkulation gemacht hat, weis das die 30% nicht viel sind.

Es entfallen der
- Vertrieb und Handel
- Abrechnungssystem
- Marketing (zum gewissen Teil da die App über die Suche gefunden wird)
- Reklamationen/Rückgabe

Nun gut muss jeder für sich entscheiden.
EPIC Games freut sich, die werden hunderte Million mehr Verdienen, Ziel erreich.
Doch die Mini APP GmbH ganz gewiss nicht.
+3
pogo3
pogo305.03.24 17:49
30% erscheinen auf den ersten Blick vielleicht viel.
Kann man sich nur leisten wenn es keine Konkurrenz gibt. Mendel hat natürlich völlig recht, erst abwarten. Eigentlich müsste ja wenn mehr Konkurrenz aufkommt im besten Falle alles zur besseren Performance drängen: Niedrigere Kosten und besserer Service. Dies wäre ja ganz im Sinne der EU, und so wäre es ja auch gut. Naja, mal abwarten was da so kommt. Für mich kommt nichts, weil nichts kommen muss. Ich tu nur noch updaten.
Ich schmeiss alles hin und werd Prinzessin.
+3
Mendel Kucharzeck
Mendel Kucharzeck05.03.24 17:55
Esterel
Als wir früher die Software noch selbst verkauft haben (also auf dem Mac, lange vor dem Mac App Store), waren die Kosten DEUTLICH unter 30 Prozent. Für Kreditkarten-Abrechnung usw. kamen etwa 5 Prozent zusammen – und Stornos verursachten keine erheblichen (Personal-)Kosten. Einzig das Marketing, was uns Apple über die Jahre schenkte, relativieren die 30 Prozent – nur das ist wie eine Lotterie.
+3
Marcel Bresink05.03.24 20:47
marm
Normalerweise gibt es bei Software kein Widerrufsrecht.

Da bist Du falsch informiert. Beim Kauf einer digitalen Nutzungslizenz im Internet gibt es grundsätzlich ein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 2 BGB.
marm
Apple räumt in den AGB ein klares Widerrufsrecht ein.

Nein, sie belehren über die bestehenden Rechte, da genau das die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit ist, das Widerrufsrecht bei digitalen Gütern nicht anbieten zu müssen. Diese Möglichkeit wird ihnen nämlich gemäß § 356 Abs. 5 Punkt 2 BGB zugestanden, wenn der Kunde das Produkt unverzüglich nutzen kann.
marm
Du sagst, dadurch, dass eine Ausnahme formuliert wurde, braucht Apple das Widerrufsrecht, zu dem sie sich selbst verpflichtet haben, nicht anzuwenden.

Nein, das habe ich nicht gesagt. Aber dadurch, dass Apple vorher in den AGB darauf hinweist, dass es zwangsläufig ein Widerrufsrecht gäbe, das aber erlischt, wenn sofort mit der Nutzung des Produktes begonnen werden kann, haben sie die Voraussetzungen von § 356 Abs. 5 Punkt 2 BGB erfüllt und sind genau dadurch nicht mehr verpflichtet, ein Widerrufsrecht zu gewähren.
marm
Das ist hanebüchend.

Nein, das ist eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Konstruktion, die branchenüblich von fast allen Anbietern digitaler Produkte verwendet wird, um nicht automatisch unter das Widerrufsrecht zu fallen. Du kannst Dich gerne bei einem Anwalt über die Rechtslage informieren.
+3
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