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Im August 2011 war es Apple gelungen, in Deutschland ein Verkaufsverbot von Samsungs Galaxy Tab 10.1 zu erwirken. Apples Vorwurf lautete, Samsung habe sich so deutlich am Design des iPads orientiert, dass ausreichende Unterscheidungsmerkmale fehlen. Samsung reagierte mit einer modifizierten Variante namens Galaxy Tab 10.1N. Diese Variante, speziell für den deutschen Markt, besitzt im Vergleich zu den bisherigen Modellen einen etwas breiteren Metallrahmen, in dem die Lautsprecher sichtbar eingelassen sind. Auch diese Veränderungen reichten Apple nicht, weswegen Apple auch den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 10.1N verbieten lassen wollte. Im Dezember erfolgte bereits eine Entscheidung des Düsseldorfer Gerichts, keine Verletzung der Geschmacksmusterrechte Apples erkennen zu können. Samsung sei der Aufforderung nachgekommen, das Design des Galaxy Tabs entsprechend zu verändern. Aus diesem Grund liege auch kein Anlass vor, ein Verkaufsverbot zu veranlassen und Samsung an der Einfuhr des Produktes zu hindern. Jetzt ist das endgültige Urteil verkündet worden und das Gericht blieb der im Dezember geäußerten Auffassung treu. Apples Anwälte versuchten zu argumentieren, Samsung habe keinesfalls ausreichend Unterscheidungskriterien geschaffen, der Richterin zufolge wisse der Kunde aber ganz genau, dass ein Galaxy Tab von Samsung stamme und es sich dabei eben nicht um ein iPad handle. Samsung darf das Galaxy Tab 10.1N daher weiterhin in Deutschland anbieten - nicht jedoch das unmodifizierte Galaxy Tab 10.1. Apple hat damit aber nicht das Hauptverfahren verloren, dieses beginnt erst im September, stattdessen ging es um den möglichen Erlass einer einstweiligen Verfügung. (fen)
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