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Kurz: Apple kann Store-Gewerkschaft nicht verhindern +++ MacBook Pro M2 mit steigenden Lieferzeiten

Wie bereits mehrfach berichtet, führt Apple einen vehementen Kampf gegen gewerkschaftliche Organisation von Mitarbeitern. Dabei schreckt das Unternehmen auch vor rechtlich ausgesprochen zweifelhaften Methoden (Zwangsteilnahme an Seminaren gegen Gewerkschaften) sowie der Zusammenarbeit mit einer fast schon verrufenen Kanzlei nicht zurück. Allen Einschüchterungen und Drohungen zum Trotz hat nun aber der erste Apple Store der USA dafür gestimmt, einer Gewerkschaft beizutreten.

Mit 65 zu 33 Stimmen ging die Abstimmung zugunsten der Bestrebungen aus – sicherlich auch dadurch befeuert, wie Apple die geplante Organisation erst kurz zuvor in Atlanta zerschlagen hatte. In Towson, Maryland könnte somit etwas den Anfang genommen haben, das sich bislang erfolgreich verhindern ließ – angeblich gibt es mehr als 20 andere Stores, in denen die Maßnahmen ebenfalls fortgeschritten sind. Der New York Times zufolge hatte Apple auch in Towson nicht vor befremdlichen Desinformationskampagnen zurückgeschreckt, beispielsweise wurde den Mitarbeitern erklärt, Gewerkschaften hätten in der Vergangenheit die Beförderung von schwarzen Beschäftigten verboten.


MacBook Pro M2: Von sofort lieferbar bis "9. August" (Store )
Sicherlich überrascht diese Meldung niemanden, denn ein Blick auf die sonstige Modellpalette zeigt bereits, wie angespannt die Situation ist. Auf ein neues MacBook Pro 16" wartet man durchschnittlich zwei Monate, beim MacBook Pro M2 kann es nun ebenfalls August werden. Die gute Nachricht allerdings: In den beiden Standardkonfigurationen geht Apple immer noch davon aus, Bestellungen innerhalb weniger Tage auszuführen. Wer sich heute zum Kauf entschließt, soll das Notebook demnach kommenden Freitag in Empfang nehmen.

Sobald man hingegen andere Ausstattung benötigt, beispielsweise mehr Unified Memory oder internen Speicher, ist bereits mit der Prognose "Juli" konfrontiert. Soll es die Top-Variante mit 24 GB RAM sein, spricht Apple sogar davon, erst bis zum 9. August zu liefern. Man darf gespannt sein, wie es sich im kommenden Monate beim MacBook Air verhält. Vermutlich schießen die Lieferzeiten dann deutlich stärker in die Höhe, zumal sich in vielen Diskussionen immer mehr die Meinung breitmacht, das Air sei verglichen mit dem Pro das bessere Angebot.

Kommentare

engel@maxx20.06.22 11:54
Ist es nicht bemerkenswert, dass ein Unternehmen, was sonst auf "grün", "woke" und "diversity" ganz groß rumtönt, beim Thema betriebliche Mitbestimmung sich derart die Blöße gibt? Schon traurig irgendwie. Und nein, ich bin kein Verfechter von Gewerkschaften, vor allem in den USA sind diese ganz schön abgedriftet. Aber wenn es nunmal dem Willen der Mitarbeiter entspricht. Pro Tipp: Einfach die Leute mit Respekt behandeln, fair bezahlen am Unternehmensgewinn angemessen beteiligen, dann löst sich das Problem von ganz alleine.

Aber was will man von einer Klitsche erwarten, die ihren AppleCare-Mitarbeitern nahelegt, hinter die polnische oder tschechische Grenze zu ziehen, damit sie von dem beschissenen Gehalt einigermaßen existieren können (so geschehen einem früheren Arbeitskollegen von mir).
+12
PorterWagoner
PorterWagoner20.06.22 12:21
engel@maxx In den USA ist eine Gewerkschaft viel weniger als hier, du kannst es dir oft vorstellen als Betriebsrat. Du hast nicht die Gewerkschaft, die ein ganzes Land bestreikt oder ein Unternehmen lahmlegt. In Deutschland oder insgesamt in Europa hat die Gewerkschaft viel mehr Macht.
+5
Mecki
Mecki20.06.22 13:25
beispielsweise wurde den Mitarbeitern erklärt, Gewerkschaften hätten in der Vergangenheit die Beförderung von schwarzen Beschäftigten verboten.
Seit wann können Gewerkschaften irgend etwas verbieten? Und bei Beförderungen haben Gewerkschaften grundsätzlich überhaupt kein Mitspracherecht. Gewerkschaften vertreten Arbeitnehmer stellvertretend und kollektiv gegenüber Arbeitgebern, z.B. wenn es um Tarifverhandlungen und die Bedingungen von Arbeitsverträgen geht und organisieren einen Arbeitskampf, wenn Arbeitgeber unwillig sind zu verhandeln. Aber weder Arbeits- noch Tarifverträge regeln wer befördert wird oder wer befördert werden darf. Bei Betriebsinternen Entscheidungen habe Gewerkschaften gar nichts zu melden, für so etwas gibt es Betriebsräte; wenn es denn welche gibt.
+4
Gedankenschweif20.06.22 13:32
An Ironie kaum noch zu übertreffen wird die Geschichte dadurch, dass Apple auf der eigenen Website unter Werte die Verantwortung der Zulieferer hervorhebt und dort folgendes schreibt:
„Über 23,6 Mio. Menschen wurden seit 2008 zu ihren Rechten am Arbeitsplatz geschult.“

Bei den Zulieferern sollen die ArbeitnehmerInnen also ihre Rechte einfordern und durchsetzen dürfen aber bei sich selbst ist Apple das dann doch nicht recht.
+7
engel@maxx20.06.22 13:41
PorterWagoner
engel@maxx In den USA ist eine Gewerkschaft viel weniger als hier, du kannst es dir oft vorstellen als Betriebsrat. Du hast nicht die Gewerkschaft, die ein ganzes Land bestreikt oder ein Unternehmen lahmlegt. In Deutschland oder insgesamt in Europa hat die Gewerkschaft viel mehr Macht.

Ich lese halt nur relativ viel über die UAW in den USA, und wie sie mit Tesla nicht gerade zimperlich umgehen wobei es den Mitarbeitern frei gestellt ist, einer Gewerkschaft beizutreten, sie wollen jedoch nicht. Und dann gibt es noch die Vereinigung der amerikanischen Autohändler, die durchgedrückt bekommen hat, dass Tesla in mehreren Staaten keine Autos verkaufen darf, weil sie kein indirektes Vertriebsmodell haben.
+2
PorterWagoner
PorterWagoner20.06.22 13:51
engel@maxx Ja, es gibt Unions, die gehen etwas stärker vor. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass man in den USA nicht so die eine große Dienstleistergewerkschaft hat. Oder eine Vereinigung, die alle Flughäfen bestreiken kann, weil jeder Lotse dort ist. Es sind viel kleinere Verbände und die Dachverbände unterstützen eher als wie in Deutschland große Aktionen zu koordinieren.
+4
lillylissy20.06.22 16:46
Mecki
Aber weder Arbeits- noch Tarifverträge regeln wer befördert wird oder wer befördert werden darf. Bei Betriebsinternen Entscheidungen habe Gewerkschaften gar nichts zu melden, für so etwas gibt es Betriebsräte; wenn es denn welche gibt.
Seit wann befinden Betriebsräte darüber, wer befördert wird und wer nicht? Da hat ein Betriebsrat per se überhaupt kein Mitspracherecht. Lediglich bei einer Kündigungsentscheidung, ist der Betriebsrat in Kenntnis zu setzen.
Ein guter Betriebsrat hingegen, zeichnet sich dadurch aus, dass er (gewerkschaftlich) organisiert ist und nicht - womöglich irgendwelche betrieblichen Führungspositionen bekleidet.
+1
Mecki
Mecki21.06.22 16:48
lillylissy
Seit wann befinden Betriebsräte darüber, wer befördert wird und wer nicht?
Betriebsverfassungsgesetz
§ 80 Allgemeine Aufgaben

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

...

2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;

Punkt (1) schließt z.B. die Einhaltung von Quotenregelungen bei Beförderungen mit ein und "beruflicher Aufstieg" ist Beförderung. Dann

Betriebsverfassungsgesetz
§ 95 Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

und

Betriebsverfassungsgesetz
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.

"Umgruppierung und Versetzung" schließt auch Beförderungen mit ein, Beispiel:

In einem vom BAG am 11. Oktober 2016 (1 ABR 49/14) entschiedenen Fall beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers, der künftig als Teamleiter tätig sein sollte. Die Arbeitnehmervertretung verweigerte diese.
Quelle:

Im konkreten Fall sah das Gericht den Einspruch des Betriebsrat als nicht gerechtfertigt ein, aber eben nur deswegen, da die Begründung nicht stichhaltig war. Bei einer Stichhaltigen Begründung kann aber der Betriebsrat durchaus einer Beförderung zum Teamleiter widersprechen, z.B. dann wenn sie einer Betriebsvereinbarung widerspricht oder nicht vorher vereinbarten Richtlinien entspricht.
0
lillylissy21.06.22 18:16
Mecki

Du zitierst Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Gut, das ist ein anderes Thema und da hast Du auch Recht.

Dann zitieren wir doch richtig:
Betriebsverfassungsgesetz
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 95 Auswahlrichtlinien

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Verstößt der Arbeitgeber nicht gegen geltendes Arbeitsrecht (u.a. Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Mutterschutzgesetz etc.), wovon in Deutschland grundsätzlich mal auszugehen ist (wenn es nicht gerade der größte Saftladen ist), so steht dem Betriebsrat zwar ein Informationssrecht zu und das ist auch richtig so, er hat aber ansonsten kein Vetorecht.

In der Praxis ist es doch aber eher so, dass Betriebsräte ohne gewerkschaftlichen (juristischen) Unterbau, oft näher beim Arbeitgeber als bei den Arbeitnehmern stehen.
Es ist keine Seltenheit, dass beispielsweise Filialleiter, Abteilungsleiter, Schichtführer, Kassenaufsichten etc. im Betriebsrat sind.
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Mecki
Mecki24.06.22 10:48
lillylissy
Verstößt der Arbeitgeber nicht gegen geltendes Arbeitsrecht
dann kann er immer noch gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen, bei dem es sich nicht im staatliches Recht handelt, sondern mehr um einen Vertrag zwischen Unternehmen und Belegschaft, bei dessen Aushandlung der Betriebsrat Mitspracherecht hat und dessen Einhaltung der Betriebsrat mit überwachen sollte. Und er kann auch gegen eine Unternehmensrichtlinie verstoßen, eine Art freiwillige Selbstverpflichtung des Unternehmens gegenüber Dritten wie Zulieferer, Kunden, aber eben auch der Belegschaft, zu dessen Inhalt der Betriebsrat zwar keinerlei Mitspracherecht hat, aber dessen Einhaltung jeder, und damit auch der Betriebsrat mit überwachen darf. Verstößt eine Beförderung gegen einen Betriebsvereinbarung oder gegen eine Unternehmensrichtlinie, hat der Betriebsrat sehr wohl ein Vetorecht.

Außerdem hat er immer ein Mitspracherecht bei jeder Versetzung und nicht selten geht eine Beförderung mit einer Versetzung einher; er kann dann zwar nicht pauschal einer Beförderung, wohl aber der Versetzung widersprechen, ohne die dann aber ggf. eine Beförderung nicht möglich ist. Allerdings kann der Betriebsrat nicht aus einer Laune heraus widersprechen, er muss jeden Widerspruch auch nachvollziehbar begründen, denn gibt es keine Einigung und die Sache geht vor Gericht, dann wird das Gericht den Einspruch des Betriebsrat einfach aufheben, wenn dieser nicht vernünftig begründet ist.

Der Betriebsrat kümmert sich also um innerbetriebliche Abläufe und ist hier die Arbeitnehmervertretung. Bei nicht betriebsspezifischen Abläufen hingegen ist die Gewerkschaft die Vertretung der Arbeitnehmer. Deswegen hat eine Gewerkschaft bei Entscheidungen zum Betriebsablauf überhaupt kein Mitspracherecht, sie braucht nicht einmal Einsicht in dies Abläufe zu bekommen.
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