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Rechtliche Frage zu P2P

borg
borg28.02.0517:00
ich frage mich grad wie die rechtliche situation zu folgender fragestellung aussieht:

soweit ich weiss darf man bis zu 30sec. eines copyright geschützten songs im internet zum probehören publizieren. ausgehend von dieser annahme stelle ich mir die frage wie sich die diskussion über die legalität von p2p tauschbörsen entwickeln würde wenn jeder client nur z.b. nur 1 sek. eines titels zum upload anbieten würde und nicht das komplette lied.
anhand des hash-keys wäre es einem client ja möglich sich alle schnipsel eines liedes zusammenzusuchen. wäre das immer noch illegal?

ich weiss, ist eine reine hypotetische frage
aber interessiert mich irgendwie.

ich könnte mir vorstellen das dann nicht mehr das bereitstellen der schipsel illegal wäre sondern nur noch das zusammensammeln aller schnipsel zu einem kompletten musikstück.
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Kommentare

E-stonia
E-stonia28.02.0517:11
Interessante Idee...
Müsste man einen Anwalt fragen. Aber ich denke, das geht nicht, denn sonst hätte es schon einer gemacht...

Wenns möglich ist das ganze Vorhaben, dann schreib mich mal privat an, machen wir ne Firma auf und schüffeln ordentlich Geld!
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macviser
macviser28.02.0518:55
Hallo borg,

leider ist schon Dein Ausgangspunkt, wonach copyrightgeschützte Songs angeblich mit einer Länge bis zu 30 Sekunden zum Probehören ins Internet gestellt werden dürften, leider rechtlich unzutreffend.

UrhG § 15 Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
    Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.



Nur der Urheber und Nutzungsberechtigte, denen entsprechende Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt worden sind, dürfen dies tun.

Dass man die Songs im iTunes-Shop probehören kann, liegt also nicht an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, sondern daran, dass Apple entsprechende Nutzungsrechte eingekauft hat.

Auch das Recht auf Privatkopie berechtigt nicht zur öffentlichen Wiedergabe.

§ 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG:

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.



Fazit: Netter Gedanke, aber rechtlich illegal.

Liebe Grüße macviser
(RA Michael Seidlitz)
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borg
borg28.02.0519:55
danke für diese präzise antwort. ist schon verrückt welche fragen man sich manchmal morgens im zug so stellt
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