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Forum>Fotografie>Komplizierter Urheberrechtsfall

Komplizierter Urheberrechtsfall

piik
piik16.04.2320:41
Eigentlich die Frage einer Freundin:
Sie hat ein Haus gebaut und der Architekt hat gefragt, ob er Fotos des Hauses für seine Werbung verwenden könne, was sie bejaht hat, weil sie mit ihm sehr zufrieden ist und er ein neues Büro aufgemacht hat, es also quasi eines seiner ersten Häuser war.
Jetzt stellte sich raus, dass der vom Architekten beauftragte Fotograf die Bilder an Dritte verkauft.
Er hatte hierzu keine Erlaubnis eingeholt.
Darf er das? Und wenn nicht: Kann man ihm den Weiterverkauf untersagen?
Was ist dann mit den Käufern: Kann man denen sagen, dass sie die Fotos nicht kommerziell verwenden dürfen?
+2

Kommentare

svenski16.04.2321:07
Wenn der Fotograf Bilder vom öffentlichen Straßenland aus gemacht hat, kann er sich auf die Panoramafreiheit berufen. Es wird dann schwierig, ihm die Nutzung der Bilder zu untersagen. Auch für den Architekten. Bei den Bildern, für die er auf Grundstück gegangen ist, kommt es darauf an, was deine Freundin ihm genau erlaubt hat. Und es kommt natürlich auch darauf an, welchen Vertrag der Architekt mit ihm geschlossen hat.
Die Sache ist, wenn man sie wichtig nimmt, so heikel, dass Freundin und/oder Architekt sich anwaltlich beraten lassen sollten. Und zwar von einem Anwalt, der das Thema öfter bearbeitet.
Viel Glück!

Gruß, svenski.
+6
Dayzd16.04.2321:07
Ein wichtiger Punkt bei deiner Geschichte solltest du etwas genauer beschreiben:
Was heißt, sie hat "bejaht"? In welcher Form? Vertrag? Mündlich? Per E-Mail? Wie war der genau Wortlaut?

Ich denke da wird der Knackpunkt sein und dann geht es hier um Persönlichkeitsrechte. Als Zweites wäre der Vertrag zwischen Fotograf und Architekt relevant, im Sinne des Nutzungsrechtes. Immerhin ist der Fotograf am Ende der Urheber der Fotos. Falls seine Nutzungsrechte nicht vertraglich eingeschränkt wurden, darf er im Prinzip mit seinem Werk machen was er will, sofern er damit nicht andere Rechte verletzt.
So wie deine Geschichte klingt, gibt es zumindest zwischen deiner Freundin und dem Fotografen direkt kein vertragliches Verhältnis oder sonst eine schrifltiche Vereinbarung, die ein Weiterverkauf untersagen würde - sonst würdest du ja hier sicherlich nicht fragen.

Je nach Ziel deiner Freundin (Fotos komplett löschen, Geld, Entschädigung, ...) sollte sie sich lieber einen guten Anwalt besorgen anstatt in einem Forum nachzufragen.

Mit etwas Pech, kann es sogar so sein, dass sie zuerst rechtliche Schritte gegen den Architekten einleiten müsste...
+3
piik
piik16.04.2321:11
Danke für die Kommentare.
Ihr habt Recht damit, dass zuerst geklärt werden muss, was sie dem Archtitekten erlaubt hat und was dieser dem Fotografen erlaubt hat. Sonst ist die Sache zu neblig.
+4
Cornelius Fischer
Cornelius Fischer16.04.2321:17
Für mich stellt sich hier auch noch die Frage an wen wurden die Bilder weiterverkauft? Höchstwahrscheinlich an andere Unternehmen, die beim Bau des Hauses involviert waren wie z.B. Schreiner, Bodenleger, Küchenbauer etc. und was macht die weitere Partei mit den Bildern.

Aus eigener Erfahrung (ich fotografiere häufiger für Vermarkter, Verwaltungen, Architekten, Bauplaner), ist die Weitergabe an andere Unternehmen, die bei einem Bauprojekt beteiligt waren ziemlich normal. Zumindest hier in der Schweiz. Persönlich frage ich aber bei den Eigentümern nach, bevor ich Bilder an Dritte weitergebe, die im initialen Auftrag involviert waren.
+4
Achtlos weggeworfener Vogel16.04.2322:39
Ich gehe mal davon aus, dass die Bilder nicht nur von öffentlichem Grund aus gemacht wurden. Wenn der Fotograf die Bilder gemacht hat, indem er das Grundstück betrat, hat er kein Recht, die Bilder selbst zu vermarkten. Zwischen Bauherrin und Fotograf besteht kein Vertragsverhältnis.
0
becreart16.04.2322:45
Als Fotograf ist er der Urheber und hat das Persönlichkeitsrecht der Bilder.
Zudem hat der Architekt den Fotografen beauftragt sein Werk (Umsetzung seines geistiges Eigentums, welches der Bauherr (deine Freundin) das einmalige Ausführungsrecht hat) zu fotografieren.

Normal wird bei uns Architekten nachgefragt, da wir den Fotografen beauftragt und bezahlt haben. Was wir wiederum beim Bauherr abklären. So ist es zumindest, wie @@ Cornelius Fischer sagt, hier in der Schweiz üblich.
+2
Warp16.04.2322:56
Die Knackpunktfrage(n) dürfte dann sein ob der Architekt dem Fotografen erlaubt hat die Bilder, für die der Architekt wahrscheinlich bezahlt hat, auf eigene Rechnung weiter zu verkaufen oder nur für den Architekten bestimmt waren. Gab es eine Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über den Bestimmungszweck, nur für den Gebrauch des Architekten oder darüber hinaus. So wie ich den Eingangspost verstehe gab es den anscheinend so erst mal nicht.
0
piik
piik16.04.2323:29
Eine Genehmigung zur Verwendung außerhalb des Architekten gab es wohl nicht.
Aber interessant: Tatsächlich handelt es sich um einen Schweizer Architekten, der sich
unlängst in D niedergelassen hat. Ich kläre erst mal die offenen/unklaren Fragen.
+1
MacKaltschale17.04.2302:03
Es müssen die Rechte von zwei Parteien beachtet werden.

Ich musste, als ich in einer App das Foto des Innenraums eines Museums verwendet habe, das Bild vorher sowohl beim Fotografen, als auch beim Betreiber des Museums lizenzieren. Dabei habe ich mich damals ein wenig zum Thema informiert. Natürlich ist das jetzt nur meine laienhafte Meinung:

Wenn der Architekt vom Bauherren keine Erlaubnis erhalten hat, das Bild zu vermarkten und auch zusätzlich der Architekt dem Fotografen für diese Vermarktung nicht den Auftrag in seinem Namen erteilt hat, dann kann der Fotograf das Bild zwar theoretisch an andere lizenzieren, aber die die dürfen es dann trotzdem nicht nutzen, ohne sich dafür eine Lizenz vom Bauherren zu holen – darauf muss er die natürlich vorher hinweisen. Da der Fotograf am Bild natürlich weiterhin das volle Urheberrecht hat, darf aber auch niemand ohne seine Einwilligung das Bild nutzen, außer er hat dem auftraggebenden Architekten ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Also sind beide zwangsläufig immer involviert, Bauherr und Fotograf.

Der Architekt kann natürlich nicht für die Handlungen des Fotografen vom Bauherrn verklagt werden. Denn er hatte das Recht, Fotos anfertigen zu lassen.

Er könnte allerdings vom Fotografen verklagt werden, wenn der Architekt behauptet hätte, der Fotograf dürfe die Fotos frei vermarkten, aber ich denke, da der Architekt dieses Recht gar nicht erteilen kann, würde auch die Klage keinen Erfolg haben. Der Fotograf wäre weiterhin schuldig.

Wenn das Bild allerdings von der Straße aus aufgenommen wurde und nicht von einem privaten Grundstück (egal wessen Grundstück), dann hat niemand, außer dem Fotografen Rechte an dem Bild.
+1
Weia
Weia17.04.2302:51
piik
Eigentlich die Frage einer Freundin:
Sie hat ein Haus gebaut und der Architekt hat gefragt, ob er Fotos des Hauses für seine Werbung verwenden könne, was sie bejaht hat, weil sie mit ihm sehr zufrieden ist und er ein neues Büro aufgemacht hat, es also quasi eines seiner ersten Häuser war.
Jetzt stellte sich raus, dass der vom Architekten beauftragte Fotograf die Bilder an Dritte verkauft.
Blöde Frage: Was stört Deine Freundin denn daran? Architekturfotos dürften ja vermutlich keine intimen persönlichen Details verraten.
„🦖The dinosaurs invented Jesus to test our confidence in science“
-2
mactelge
mactelge17.04.2306:18
Handelt es sich ggfs. um das "Windows-Haus" in der Galerie?
„Dreh´dich um – bleib´wie du bist – dann hast du Rückenwind im Gesicht!“
+1
konnektor17.04.2308:33
Eventuell ist mein Wissen überholt aber früher besagte das Urheberrecht des Fotografen bei Auftragsarbeiten lediglich, dass er die Verwendung einschränken kann. Ein Recht auf eigene Verwendung oder sogar Vermarktung musste ihm explizit eingeräumt werden.
0
MacStudio17.04.2308:40
So oder so: besteht kein ordentlicher Vertrag kann sie ihre Zustimmung wieder zurückziehen, und die müssen es von Ihren Webseiten nehmen oder die Prospekte einstampfen. Blöd war hier der Architekt, nicht die Freundin.
+1
eyeofthestorm17.04.2308:58
Der Fehler wurde vom Architekten gemacht.

Urheber ist der Fotograf. Der kann die Bildrechte an den Architekten räumlich unbeschränkt und zeitlich unbefristet exklusiv abtreten, damit darf er die Bilder nicht mehr selbst verwenden und das ausschließliche Nutzungsrecht liegt beim Architekten.

Was das Gebäude angeht: Ist von einem öffentlichen Platz aus fotografiert worden, gilt die Panoramafreiheit. Ansonsten kann dem Urheber die Verwendung untersagt werden.
+1
becreart17.04.2309:19
MacStudio
So oder so: besteht kein ordentlicher Vertrag kann sie ihre Zustimmung wieder zurückziehen, und die müssen es von Ihren Webseiten nehmen oder die Prospekte einstampfen. Blöd war hier der Architekt, nicht die Freundin.

auch ein mündlicher Vertrag ist ein ordentlicher Vertrag.
+4
milk
milk17.04.2309:30
becreart
auch ein mündlicher Vertrag ist ein ordentlicher Vertrag.
... welcher sich im Falle eines Rechtsstreites halt nur schwer belegen lässt.
+2
MikeMuc17.04.2309:35
Kommt die „Panoramafreiheit“ wirklich ins Spiel wenn die Bilder bei einem Auftrag des Architekten entstanden sind? Ohne den Auftrag wäre der Fotograf ggf. nicht mal in die Nähe des Hauses gefahren / gekommen und hätte, wenn er Bilder verkaufen will, was ganz anderes fotografiert.
Erst den Architekten für den Auftrag bezahlen zu lassen und anschließend dieselben Bilder an Dritte zu verkaufen ohne Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers und ggf. erforderlicher Zustimmung der Bauherrin (die vermutlich nur gegenüber dem Architekten die Erlaubniss zur Erstellung und Verwendung von Bildern gegeben hat) hat das Verhalten des Fotografen mindestens ein Geschmäckle.
Interessanter Fall… ob am Ende der Fotograf einen Teil der Einnahmen an Architekt und Bauherrin abtreten wird müssen?
0
Sitox
Sitox17.04.2310:00
Meine Erfahrung mit Architekten ist, dass es eine Menge „sparsame“ Charaktere unter denen gibt. Insofern kann es gut sein, dass der Fotograf die Bilder ähnlich wie bei (Amateur)-Models praktiziert TfP (Bezahlung durch Fotos) kostenlos gemacht hat und im Gegenzug das Recht eingeräumt wurde die Bilder bei irgendwelchen Stock-Agenturen zu vermarkten, bzw. der Architekt hat nur das einfache Nutzungsrecht an den Bildern erworben. Trotzdem erfordert das natürlich die Zustimmung beider Parteien und der Fotograf hätten eine Property Release beim Bauherren einholen müssen, das dann die Art des Nutzungsrechts enthalten hätte.
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Achtlos weggeworfener Vogel17.04.2310:13
Für mich stellt sich die Sache nach aktuellem Informationsstand so dar:

Der Architekt fragt die Bauherrin ob er Bilder des Hauses anfertigen und damit für sich werben kann.
Die Bauherrin sagt dies zu.
Damit ist zwischen Bauherrin und Architekt eine mündliche Vereinbarung entstanden. Er darf mit diesen Bildern für sich, bzw. sein Architekturbüro werben.

Er beauftragt einen Fotografen.
Dieser erstellt die Bilder im Auftrag des Architekten.
Damit ist aber die Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherrin nicht hinfällig, sondern weiterhin gültig.
Das bedeutet: auch wenn der Fotograf die Urheberrechte an den Bildern hat, hat er nicht das Recht, sich über die Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherrin hinwegzusetzen.

Entweder also hat der Architekt in Unkenntnis mit dem Fotografen eine abweichende Vereinbarung getroffen, oder der Fotograf hat sich hier einfach erlaubt, die Bilder selbst zu vermarkten.

Das wäre in etwa so, wie wenn wir als Studio für Werbefotografie einfach Bilder unserer Auftraggeber nähmen und selbst vermarkten, also weiter verkauften. Das geht natürlich nicht. Was aber geht ist, dass wir mit den Bildern auf unserer Webseite für uns werben.
+2
Wellenbrett17.04.2310:15
becreart
Als Fotograf ist er der Urheber und hat das Persönlichkeitsrecht der Bilder.
...
Das Persönlichkeitsrecht bezieht sich auf die Rechte einer fotografierten Person. Der Fotograf hat dagegen ein Urheberrecht (Das heisst aber noch lange nicht, dass er machen darf was er will). Der Immobilieneigentümer hat dann noch das Hausrecht, was relevant ist, wenn nicht die Panoramafreiheit gilt. (Dies ist keine Rechtsberatung)
+2
MacKaltschale17.04.2310:23
eyeofthestorm
Der Fehler wurde vom Architekten gemacht.

Urheber ist der Fotograf. Der kann die Bildrechte an den Architekten räumlich unbeschränkt und zeitlich unbefristet exklusiv abtreten, damit darf er die Bilder nicht mehr selbst verwenden und das ausschließliche Nutzungsrecht liegt beim Architekten.

Was das Gebäude angeht: Ist von einem öffentlichen Platz aus fotografiert worden, gilt die Panoramafreiheit. Ansonsten kann dem Urheber die Verwendung untersagt werden.

Der Architekt hat, laut dem was piik geschrieben hat, keinen Fehler gemacht. Er hatte die Erlaubnis. Er muss die Rechte vom Fotografen nicht exklusiv erwerben, weil bereits die Rechte der Bauherrin die Nutzung durch andere Personen als dem Architekten rechtlich unmöglich macht.

Greift die Panoramafreiheit nicht, dann muss dem Urheber die Verwendung erlaubt werden, bevor er sein Werk verwenden kann. Man muss es ihm nicht extra verbieten.
+1
MacKaltschale17.04.2310:29
Achtlos weggeworfener Vogel
Das wäre in etwa so, wie wenn wir als Studio für Werbefotografie einfach Bilder unserer Auftraggeber nähmen und selbst vermarkten, also weiter verkauften. Das geht natürlich nicht. Was aber geht ist, dass wir mit den Bildern auf unserer Webseite für uns werben.

Das dürftet ihr aber trotzdem nicht ohne Einwilligung des Kundens, wenn die Bilder vor Ort beim Kunden aufgenommen worden sind und die Innenräume sichtbar sind.
+1
s-cope17.04.2310:34
Erster Google-Treffer:
https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/159-fotografieren-in-der-oeffentlichkeit-panoramafreiheit.html


Zwei Zitate daraus:
Aufgrund der Panoramafreiheit, auch Strassenbildfreiheit genannt, dürfen in der Öffentlichkeit erlaubnisfrei fotografiert werden, alle Gebäude, Brunnen, Denkmäler, Skulpturen und Reliefwandbilder und Ähnliches sowie Passagen, Atrien und öffentlich zugängliche Hausdurchgänge, auch wenn sie bspw. nachts geschlossen werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass diese:
(1) im öffentlichen Raum stehen, das heißt für Jedermann frei zugänglich sind und
(2) im Gemeingebrauch stehen, also nicht der privaten Nutzung vorbehalten sind.

und:
Von der Panoramafreiheit nicht erfasst sind Innenräume von Gebäuden oder Galerien. Um dennoch zulässige Fotos machen zu können, ist vor den Aufnahmen die Zustimmung der Eigentümer bzw. Betreiber einzuholen – am besten schriftlich, um später gegebenenfalls einen Beweis für die erteilte Erlaubnis zu haben.
+4
eyeofthestorm17.04.2310:41
Sitox
Meine Erfahrung mit Architekten ist, dass es eine Menge „sparsame“ Charaktere unter denen gibt. Insofern kann es gut sein, dass der Fotograf die Bilder ähnlich wie bei (Amateur)-Models praktiziert TfP (Bezahlung durch Fotos) kostenlos gemacht hat und im Gegenzug das Recht eingeräumt wurde die Bilder bei irgendwelchen Stock-Agenturen zu vermarkten, bzw. der Architekt hat nur das einfache Nutzungsrecht an den Bildern erworben. Trotzdem erfordert das natürlich die Zustimmung beider Parteien und der Fotograf hätten eine Property Release beim Bauherren einholen müssen, das dann die Art des Nutzungsrechts enthalten hätte.

So sehe ich das auch
0
Hot Mac
Hot Mac17.04.2311:42
s-cope

Ausnahmen gibt’s immer.
Den Eiffelturm sollte man nachts lieber nicht, ohne die Erlaubnis der Société d'Exploitation de la tour Eiffel, fotografieren.
+2
s-cope17.04.2312:05
Hot Mac
Genau. Die Panoramfreiheit gilt meines Wissens nach nicht in Frankreich und der beleuchtete Eiffelturm bei Nacht ist insofern ein Spezialfall, da die Lichtskulptur ein Kunstwerk ist, das dem Urheberrecht unterliegt. Zu den „Auswüchsen“ des Nutzungsrechtes gibt es einen netten Thread hier, der sich mit den Folgen einer Fototapete beschäftigt. Auch da findet der Eiffelturm Erwähnung.

Im vorliegenden Fall verstößt der Fotograf gegen (2) des zitierten Artikels. Und der vorherigen Klärung. Ggf. wäre die salomonischste Lösung der Bauherrin, den Fotografen nett um Unterlassung zu bitten. Oder – wenn ihr das in irgendeiner Form nützt – einen Teil des Erlöses als Kompensation zu verhandeln.

Auch dies ist keine Rechtsberatung.
+1
becreart17.04.2312:15
Wellenbrett
Das Persönlichkeitsrecht bezieht sich auf die Rechte einer fotografierten Person. Der Fotograf hat dagegen ein Urheberrecht (Das heisst aber noch lange nicht, dass er machen darf was er will). Der Immobilieneigentümer hat dann noch das Hausrecht, was relevant ist, wenn nicht die Panoramafreiheit gilt. (Dies ist keine Rechtsberatung)

Ich meinte das Persönlichkeitsrecht des Fotografen auf sein Bild, dass er ein Recht auf Schutz vor Entstellung des Werks hat. (z.b: Schutz vor Ehre)
-2
Wellenbrett17.04.2312:54
becreart
Wellenbrett
Das Persönlichkeitsrecht bezieht sich auf die Rechte einer fotografierten Person. Der Fotograf hat dagegen ein Urheberrecht (Das heisst aber noch lange nicht, dass er machen darf was er will). Der Immobilieneigentümer hat dann noch das Hausrecht, was relevant ist, wenn nicht die Panoramafreiheit gilt. (Dies ist keine Rechtsberatung)

Ich meinte das Persönlichkeitsrecht des Fotografen auf sein Bild, dass er ein Recht auf Schutz vor Entstellung des Werks hat. (z.b: Schutz vor Ehre)
Ich weiß zwar nicht was "Schutz vor Ehre" bedeutet, aber was Du ansprichst ist das Urheberrecht bzw. resultiert der von Dir erwähnte Schutz aus dem Urheberrecht. ( Ist wieder keine Rechtsberatung )
+1
becreart17.04.2316:58
Wellenbrett
…aber was Du ansprichst ist das Urheberrecht bzw. resultiert der von Dir erwähnte Schutz aus dem Urheberrecht. ( Ist wieder keine Rechtsberatung )

Genau, aus dem Urheberrechtsgesetz, URG) Art. 33a: Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
0
ttwm17.04.2317:25
Wie Du schon geschrieben hast: kompliziert - und mit allem theoretischen Allgemeinwissen nicht zu lösen.

Geht zu einem spezialisierten Anwalt, der wird sich dann wohl auch alle Verträge (Freundin < Architekt < Fotograf) vorlegen lassen und prüfen, ob die gemachten Fotos (und/bzw. deren Inhalt) und deren Weiterverkauf rechtens sind…
+2
Kapeike
Kapeike17.04.2320:00
Hot Mac
s-cope

Ausnahmen gibt’s immer.
Den Eiffelturm sollte man nachts lieber nicht, ohne die Erlaubnis der Société d'Exploitation de la tour Eiffel, fotografieren.

Fotografieren darfst du ihn schon, aber deine Aufnahmen veröffentlichen oder zu Geld machen, das geht nicht. Außerdem: Wie willst du jährlich zig Millionen von Touristen abhalten, vom Eiffelturm ein nächtliches Bild zu machen?
+1
s-cope17.04.2322:00
Kapeike

Recht hast Du!
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