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GEZ-Frage … vielleicht kann mir hier ja jemand helfen

trw
trw18.08.1115:49
Moin,

ich zahle 2x GEZ und frage mich ständig, ob das überhaupt sein muss.
In meinem Bekanntenkreis kann mir dazu leider keiner was sagen und auch im Netz findeich nicht recht was passendes.
Und auch z.B. vom bekannten Steuerberater/Anwalt kommt nix genaues dazu.

Situation:
- ich wohne in einer Wohnung und habe dort auch mein Büro als "Selbständiger/Freiberufler" …
- ich hab priv. ein Auto mit Radio**, dass auch als "Firmenwagen" anteilig genutzt wird
- Radio hab ich kein einziges in Whg, auch keine Hi-Fi-Anlage oder vergleichbares
- ich hab nur 1x TV, aber ein paar Laptops (+ iPhone und iPad) - mehr nicht.
(** das Auto geht bald auch noch weg, da ich dann eins kriege, dass nicht mehr auf mich zugelassen sein wird)

- GEZ zahl ich privat voll und als "Firma" noch einmal den geringeren Betrag

Ist das überhaupt nötig?
Würde 1x der volle Satz nicht ausreichen?
Muss ich in meiner Situation überhaupt noch 2x zahlen?



Hintergrund:
Ich zahle die GEZ eigentlich immer und seit Ewigkeiten ohne zu murren (zwar natürlich nicht "liebend gerne", aber ich akzeptier das und zahle lieber für Qualitätsfernsehen wie oft auf den 3., arte, etc etwas, als nur noch den Kram auf RTL, Sat1 & Co zu haben).

Aber vor einiger Zeit schreibt mich die GEZ an, dass sich meine "Firmen-Anschrift" geändert hätte und ich das angeben müsste (hätte sie sich geändert, bekäm ich ja keine Post mehr von denen).
Da die "Rechnungen" aber wie gewohnt an mich kommen und ich das auch wie gewohnt überweise, habe ich erst nicht weiter drauf reagiert.
Dann kam irgendwann später eine "böse" Erinnerung, dass ich alles angeben müsste und mich schlimmstenfalls strafbar machen könnte. Hab dann freundlich geschrieben, dass alle Daten wie gehabt wären, hab noch extra meine KD mit angegeben {konnte man in Formular extra ausfüllen} und dachte es sei damit erledigt.
Dann kam neulich wieder ein Brief, das die alle Daten zum Vergleich bräuchten, damit auch alles stimmt (bei mir hat sich aber seit über 10 Jahren nix geändert) oder das ich eine Firma gegründet hätte (hab ich def. nicht) und die die Daten zum Abgleich brauchen.

Nun bin ich halt etwas genervt von denen und wollte mal generell meinen Status überprüfen (ob ich richtig/zu wenig/zu viel zahle) .
Wenn ihr mir mit Infos helfen könnt, wär ich sehr dankbar.



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Kommentare

Peter
Peter18.08.1115:53
Ignorieren, die können Dir nix...
Hättest Du schon von Anfang an machen sollen.


Rundfunkgebührenfreiheit nicht ausschließlich privat genutzter Computer

In allen Fällen haben die Gerichte entschieden, dass die GEZ zu Unrecht Rundfunkgebühren für ein neuartiges Rundfunkgerät erhoben hat, da der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV vorlag.

1. VG Braunschweig, Urteil vom 20.09.2009 - 4 A 188/09
Grundsätzlich bestimmt sich die Rundfunkgebührenpflicht für alle privat und gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte nach §§ 1, 2 und 4 des RGebStV. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer (vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV) für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

Nach dem VG entfällt die Rundfunkgebührenpflicht internetfähiger PCs jedoch, wenn ein gewerblich genutzter Computer in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort betriebenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet.

2. VG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, 3 K 2366/08
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sind erfüllt, wenn die Büroräume des Betroffenen, in denen sich der nicht privat genutzte PC befindet, in dem Haus – und damit auch auf dem Grundstück (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) – untergebracht sind, in dem sich die Privatwohnung befindet, wobei dort wiederum – allerdings im privaten Bereich – herkömmliche Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten werden (und hierfür auch Rundfunkgebühren bezahlt werden).
Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Gebührenbefreiung für internetfähige PCs im nicht-privaten Bereich auch dann vor, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das herkömmliche Rundfunkgerät von der gleichen Person i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bereitgehalten wird, die auch den internetfähigen PC betreibt (Personenidentität).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Einschränkung dahin, dass auch die „anderen Rundfunkempfangsgeräte“ (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssen, nicht mit der gebotenen hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit zu entnehmen. „Dort“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bezieht sich ersichtlich auf § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV und den dort normierten Grundstücksbezug, nicht aber auf den „nicht ausschließlich privaten Bereich“, von dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 HS 1 RGebStV die Rede ist.

3. Im Anschluss: Hessischer VGH, Beschluss vom 30.03.2010, 10 A 2910/09
Nach dem VGH ist der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 eindeutig. Wenn in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 davon die Rede ist, dass „andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden“, so bezieht sich diese Ortsangabe aufgrund des systematischen Regelungszusammenhangs eindeutig auf die unmittelbar vor Nr. 2 formulierte Nr. 1 des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, wonach die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind. Hätte in Nr. 2 zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass mit dem Wort „dort“ ein Bezug zum „nicht ausschließlich privaten Bereich“ gemeint sei, so hätte dies zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Daraufhin erhob der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde.
4. Im Anschluss BVerwG, Beschluss vom 01.12.2010
Das BVerwG hat die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. März 2010 aufgehoben und die Revision zugelassen. Damit läuft derzeit das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 45.10 beim BVerwG.
Es führte aus, dass das angestrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen kann, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gem. § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.

5. Im Anschluss: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2010
Auch das OVG stellte fest, dass die Rundfunkgebührenfreiheit für einen Rechner mit Internetzugang im nicht aus schließlich privaten Bereich nach dieser Vorschrift bereits dann ein greift, wenn der Rundfunkteilnehmer in demselben Haus, in dem sich der Büroraum oder das Arbeitszimmer mit dem Rechner befindet, in den ausschließlich privat genutzten Räumen seiner Wohnung andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält. Es ist nicht erforderlich, dass neben dem Rechner auch die anderen Rund funkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich vorhanden sind.
Nach dem OVG sind sowohl gesetzessystematische Gesichtspunkte als auch die Gesetzesmaterialien für das zutreffende Verständnis des § 5 Abs. 3 Satz 1 unergiebig. Neben dem Wortlaut sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass die darin geregelte Gebührenfreiheit für neuartige Rund funkempfangsgeräte als Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich unabhängig davon eingreift, ob die herkömmlichen Erstgeräte im privaten oder gewerblichen Bereich bereitgehalten werden. Denn das mit der Regelung verfolgte Ziel (vgl. die Gesetzesbegründung) liegt in einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht privaten Bereich. Dies würde zu einem nicht unbeträchtlichen Teil verfehlt, wenn § 5 Abs. 3 Satz 1 anders verstanden würde.

6. Im Anschluss: OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2011, LA 342/10
Das OVG stellte ebenfalls fest, dass internetfähige und nicht ausschließlich privat genutzte Computer ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV darstellen, das von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, wenn bereits andere privat genutzte Rundfunkgeräte auf dem Grundstück des Betroffenen zum Empfang bereit gehalten werden.

7. VGH München, Urteil vom 27.04.2011, 7 BV 10.443
Nach dem VGH sind nicht ausschließlich privat genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn deren Inhaber ein anderes (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt wird.


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korg71
korg7118.08.1115:58
Ja und doppelt zahlen würde ich auch nicht,
da nach deinen Angaben alles auf der privaten Seite steht, würde ich nur einen Betrag zahlen.
„Gib mir dein Geld!“
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dreyfus18.08.1116:12
Also maximal musst Du für die Wohnung und den Heimarbeitsplatz insgesamt einmal zahlen und nur das Autoradio ggf. zusätzlich, wenn Du nicht nachweisen kannst (mittels Fahrtenbuch oder Steuerunterlagen, die die jeweiligen Kilometer ausweisen), dass das Fahrzeug zu maximal 10% beruflich genutzt wird. Zumindest war das mein letzter Kenntnisstand... bei den vielen Klagen verliert man aber schnell den Anschluss.

Dazu auch ganz frisch: http://www.newscentral.de/bundesverwaltungsgericht-keine-gez-gebuehr-arbeitscomputer-750
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minifan1318.08.1116:40
Hallo,

gerade HEUTE die neueste Nachricht von der Front in allen Medien. Ich glaube das dies genau Dein Problem trifft.
Habe leider keinen Link parat, aber die Nachricht ist nicht zu übersehen...
Also entspannt zurücklehnen und nur noch einmal zahlen!

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promac18.08.1118:23
hier aktuell die News von heute:

Bundesverwaltungsgericht: Keine zusätzliche Rundfunkgebühr für PC im Heimbüro

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind in drei Streitfällen über die Rundfunkgebührenpflicht für zu Hause beruflich genutzte Computer in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Freiberufler oder Selbstständige, die in ihrer Wohnung einen internetfähigen PC beruflich nutzen, müssen den am Mittwoch bekannt gegebenen Urteilen zufolge keine zusätzliche Rundfunkgebühr für den Rechner zahlen, wenn in der Wohnung schon ein privat genutztes Rundfunkgerät angemeldet ist (Az. 6 C 15.10, 6 C 45.10, 6 C 20.11).

In den drei Fällen hatten die Rundfunkanstalten von Selbstständigen eine zusätzliche Rundfunkgebühr für den beruflich genutzten PC im Heimbüro verlangt. Die Betroffenen hatten sich unter Hinweis auf für die Wohnung angemeldete Rundfunkgeräte auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte berufen und gegen die Gebührenbescheide geklagt. Die Vorinstanzen hatten den Klagen jeweils stattgegeben (Vorinstanzen: VGH Kassel 10 A 2910/09, OVG Koblenz 7 A 10416/10, VGH München 7 BV 10.443).

Die oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt damit klar, dass berufliche genutzte PCs in der Wohnung der Zweitgerätebefreiung unterliegen, wenn dort etwa schon ein Fernseher angemeldet ist: Die "einschlägige Bestimmung" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei anzuwenden, wenn das Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Erstgerät in einem in der Wohnung gelegenen Büro oder dem Privatbereich stehe.

Das Gericht habe bei seiner Bewertung maßgeblich "Sinn und Zweck" der Regelung bewertet, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren wolle. Einerseits seien diese Geräte häufig tragbar, erläutert das Gericht unter Hinweis auf Laptops oder Smartphones, andererseits dienten diese Geräte häufig nicht vorwiegend dem Rundfunkempfang, "sondern werden als Arbeitsmittel benutzt".
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