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Fernabnahmegesetz - Anspruch auf Rücksendekosten-Erstattung?

Pseudemys
Pseudemys17.06.0519:52
Ich habe einen online bestellten Crosstrainer wieder zurückzuschicken (den man mir neu angeboten, sich aber offensichtlich als gebraucht erweist, zusammengepackt mit tatsächlichen Neuteilen – doch die Täuschung mißlang).

Die Kiste ist so schwer und so groß (mit Mühe von zwei Männern zu tragen) daß die Rücksendekosten sehr hoch ausfallen werden.

Bei der Rücksendung nicht ordentlich funktionierender Farbpatronen wurde mir (druckerzubehoer.de) auch das Porto für die Rücksendung erstattet.
Nun weiß ich nicht:
Ist das eine kulante Handhabung von Druckerzubehoer.de oder hat man einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Erstattung auch dieser Kosten (außer Kaufpreis) bei Rücksendung innerhalb der 14 Tage nach Kauf nach dem Fernabnahmegesetz?

Was hier von besonderem Interesse, da es sich, wie gesagt, ganz sicher nicht um ein paar Euro Versandkosten handeln wird!

Der Anbieter ist auch sich auf das Fernabnahmegesetz berufend geneigt, anstandslos das Gerät zurückzunehmen und mir den Kaufpreis zu erstatten – von den sehr hohen Versandkosten der Rücksendung schrieb er nicht ausdrücklich!

Kann ich sie von ihm zurückfordern, falls er sich weigert, diese auch zu erstatten?
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Kommentare

Jaguar1
Jaguar117.06.0520:48
Sorry @@ Pseu
leider habe ich keine Ahnung
Mein Gesetzesbücher habe ich neulich zurück geben müssen.
„Die Menschen sind nicht immer was sie scheinen, aber selten etwas besseres.“
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Pseudemys
Pseudemys18.06.0523:59
Ja, agent, tatsächlich wäre das keine Rücksendung einfach nach dem Fernabnahmegesetz, da ja hier das Produkt nicht neuwertig ist, was die Gegenseite aber behauptet und u.a. die Spuren von einstmals angezogenen Schrauben damit erklärt, jeder Crosstrainer würde vor dem Versand aufgebaut, um seinen Funktionstüchtigkeit zu testen. Naja, wer’s glaubt.

Spätestens Stoßspuren und vor allem Rost ließen sich damit wohl nicht mehr erklären.
Hier liegt eine Reklamation vor und insofern muß ich in jeder Hinsicht schadlos gehalten werden, falls nach dem Fernabnahmegesetzt der Verkäufer tatsächlich nicht für die sicher sehr hohen Kosten der Rücksendung aufkommen müßte.

Aber Du sagst es: Irgendwer müßte das doch hier definitiv wissen!
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Pseudemys
Pseudemys19.06.0511:03
Vielen Dank, R.H.n.!

Du hast mich etwas beschämt, denn natürlich hätte ich gleich selbst noch mal einen Blick in die AGB werfen können, und da steht doch tatsächlich, was Du beschriebest: es sieht also sehr gut für mich aus.

Den Crosstrainer hat übrigens nicht der Versandhändler, bei dem ich bestellt und der damit mein Vertragspartner, sondern der Hersteller (Perfectum) versendet.
Und der würde, so der Versandhändler, das Gerät auch zurücknehmen.
Aber: der sieht sich – natürlich! – nicht zuständig, denn er ist ja nicht mein Vertragspartner.
Aber ich denke, es sollte keine weiteren Probleme geben; mit dem Versandhändler stehe ich in Kontakt.

Das Gerät ist wohl (wogegen ja nichts zu sagen, wenn neuwertig) ein Auslaufmodell – aber eben ein offensichtlich schon benutztes.
Hahnebüchend (und frech) natürlich die Erklärung von Perfectum:
Alle Geräte würden zu Testzwecken vor dem Versand aufgebaut, daher die Spuren von angezogenen Schrauben.
Wie will man aber offensichtliche Rost- und Stoßspuren erklären?
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Agent
Agent18.06.0521:38
Meiner Meinung nach müsste die Firma nach dem Fernabnahmegesetz für deine Rücksendekosten nicht aufkommen (oder wie sieht das in Deutschland aus? -Irgendwer muss das hier doch wissen!), ABER da es sich ja fast (?!) um "Betrug" handelt und das Produkt klar "Minderwertig" ist, liegt der "Fehler" bei der Firma, die also auch dafür Verantwortlich machbar ist! Kann dir aber leider da auch nicht mehr Detailinformationen geben - zumd. in der Schweiz solltest du aus dem Grund der "falsch" Lieferung die Kosten abwälzen können..
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R.H.n19.06.0502:13
hy zusammen,
<br> es ist keine rücksendung, sondern ein widerruf oder rückgaberecht nach dem fernabsatzvertrag. ein fernabnahmegesetz oder so etwas gibt es nicht. ihr mein aber wohl fernabsatzgesetz, dies ist aber nun ins bgb (bürgerliche gesetzbuch) integriert.
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<br>nun zu deiner frage pseudemys,
<br>der verkäufer kann dir die versandkosten dann auferlegen, wenn der warenwert nicht 40,- euro übersteigt. dies muss er aber bei dem vertragsschluss dir mitteilen. meistens steht es in den agb´s. tut er das nicht, so trägt er die versandkosten und die gefahr für beschädigungen.
<br>
<br>zu der tatsache, dass das gerät gebrauchsspuren aufweist, denk doch mal nach, was mit dem gerät passiert, das du zurück geschickt hast. der nächste kunde wird es bekommen. dies ist eine gängige praxis im versandhandel.
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R.H.n19.06.0502:33
nachtrag:
<br>mein erster satz ist wohl bisschen blöd formoliert. natürlich ist es eine rücksendung, aber nach dem fernabsatzvertrag.
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<br>du solltest zudem die rücksendung mit dem verkäufer absprechen, ob z.b. mit der post oder ups etc. die ware zurückgesendet werden soll und vor allem wohin.
<br>normalerweise sollte er das alles angeben. ausserdem kannst du dann auch deine versandkosten ihm mitteilen oder wenn es auch geht unfrei versenden.
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<br>das wars, eine gute nacht.
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R.H.n19.06.0511:25
gern geschehen,
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<br>sowohl der versandhändler als auch der hersteller sind dafür zuständig. du hast recht,wenn du sagt, dass der versandhändler dein vertragspartner ist, aber der hersteller gibt die hersteller-garantie und haftet somit ebenfalls für sein produkt. ausserdem kann man nicht wissen, unter welchen bedingungen die beiden kaufen und verkaufen, deshalb sollten beide zuständig sein. die fernabsatzregelung gilt aber nur für den versandhändler.
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<br>und ein produkt eines so unverschämten herstellers würd ich nicht mehr kaufen. er hat wohl versucht sein lager leer zu bekommen und alle alten sachen verkauft, was ziemlich dreißt ist.
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<br>na ja, hauptsache du bekommst dein geld wieder.
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