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Forum>iPhone>An alle Juristen, Anwälte!!! !!! Unlock / Jailbreak anbieten * Strafbar ?

An alle Juristen, Anwälte!!! !!! Unlock / Jailbreak anbieten * Strafbar ?

OrinocoDelta24.07.0823:40
!!! Unlock / Jailbreak anbieten * Strafbar ?
Hallo,

ich denke dieses Diskussion könnte wichtig sein. Mein Freund und Anwalt hat mich mal darauf aufmerksam gemacht:

**** ...auch ein unlock des iphone zu verkaufen ist strafbar,
das Anbieten von "unlocks" und so weiter auch!!! ***

für zweifler hier noch die juristische grundlage:

Art. 144bis
Datenbeschädigung

1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder
übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes
wegen verfolgt.

2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in
Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in
Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu
ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu fünf Jahren erkannt werden.

***************************

So nun wirds doch irgendwie bunt oder? Viele bieten diesen Service an; ich denke mal viele machen dies als "freundschaftlichen Dienst" - dieser wird aber dann bezahlt, oder?

Ich meine O.K., Apple duldet dies zwar, sonst würden die evtl. 500.000 iPhone noch im Lager stehen haben; aber
entscheidend ist ja die jeweilige Rechtslage des Landes!

...und für uns gilt o.g. - so und was nun? machen wir uns alle "strafbar" ?? Auch wenn man per Fernwartung anderen, sprich Dritten hilft und nen Obulos dafür kassiert???
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Kommentare

OrinocoDelta25.07.0800:02
OPS da war ich mal wieder voreilig und mein Freund, na ja hat sich wohl im Land vertan!! Sorry!



in der Schweiz gibt es hinsichtlich Computer-Viren einen umfangreicheren Strafrechtskatalog mit allgemeineren Formulierungen, der auch Programme mit Schadensfunktion umfaßt. Es ist dies der Artikel 144 bis schweizerischen Strafgesetzbuches, der am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist.
Während die Ziffer 1 dieses Artikels im wesentlichen den Paragraphen 303a und 303b des deutschen StGB entspricht, fehlt eine entsprechende Umsetzung der Ziffer 2 im deutschen Strafrecht.
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Auszug)
Art. 144 bis Datenbeschädigung
1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten löscht, verändert oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Buße bestraft.
Hat der Täter einen großen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
2. Wer Programme, von denen er weiß oder annehmen muß, daß sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmäßig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
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