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Rücktritt vom Kaufvertrag

sponge12
sponge1201.08.1110:10
Hallo Zusammen,

da ich nun des öfteren Probleme mit meinem MacBook habe und es schon zum dritten Mal eingeschickt habe und nun wieder vor einer Reparatur steht, wollte ich euch mal fragen, wie es mit Rücktritt vom Kaufvertrag aussieht.

Und zwar würde ich jetzt diese Reparatur noch mitmachen. Sollte jedoch anschließend immer noch ein Fehler vorhanden sein, würde ich gern vom Kaufvertrag zurücktreten.

Zahlt apple da den ganzen Kaufpreis aus oder nur einen Anteil?

Grüße
„www.aroundpanamericana.de“
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Kommentare

smartandee01.08.1110:16
so einfach wird das nicht gehen, da Apple Recht auf Nachbesserung hat. Wenn überhaupt solltest du irgendwann ein Austauschgerät bekommen, aber für Auflösung des Vertrags mit Geldrückgabe gibt es imho keine rechtliche Grundlage.
google mal, da gibt es leider Menschen die x-mal irgendwelche Hardware eingeschickt haben, bevor sie Ersatz-/Austauschgerät bekamen.
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sponge12
sponge1201.08.1110:21
Es heißt doch immer: 2 mal Nachbesserung und dann entweder Minderung oder Rücktritt.
„www.aroundpanamericana.de“
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Eddie-Vollgas
Eddie-Vollgas01.08.1110:24
"Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es immer noch, dass man ein neues Gerät vom Verkäufer erst dann verlangen darf, wenn dieser zwei mal erfolglos versucht hat, es zu reparieren. Das war nach altem Recht (bis 2002) so. Damals konnte der Verkäufer sich noch aussuchen, wie er dem Mangel abhelfen wollte. Da er meist die Reparatur wählte, musste man ihm zwei Versuche geben.
Richtig ist, dass nach neuem Recht (§ 439 BGB) der Käufer ein Wahlrecht hat, ob die Sache repariert oder ausgetauscht werden soll. Dieses nennt sich Nacherfüllung. Diese Wahl hat der Verkäufer grundsätzlich zu befolgen, es sei denn sie ist grob unverhältnismäßig oder nicht durchführbar. Gelingt die gewählte Art der Abhilfe zwei Mal nicht, so kann der Verkäufer den Kauf rückgängig machen und sein Geld zurückverlangen. Er kann zurücktreten. Alternativ kann der Kaufpreis um den Wert der mangelhaften Sache gemindert werden.

Daher kann man sogleich eine neue Sache verlangen, wenn diese kaputt ist und muss sich nicht auf eine Reparatur verweisen lassen. Davon kann der Verkäufer auch nicht durch eine Vereinbarung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("dem Kleingedruckten") abweichen, da diese Regelung für ihn zwingend ist. (tw)"

Quelle: www.recht-gehabt.de
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sponge12
sponge1201.08.1110:28
Eddie-Vollgas
"Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es immer noch, dass man ein neues Gerät vom Verkäufer erst dann verlangen darf, wenn dieser zwei mal erfolglos versucht hat, es zu reparieren. Das war nach altem Recht (bis 2002) so. Damals konnte der Verkäufer sich noch aussuchen, wie er dem Mangel abhelfen wollte. Da er meist die Reparatur wählte, musste man ihm zwei Versuche geben.
Richtig ist, dass nach neuem Recht (§ 439 BGB) der Käufer ein Wahlrecht hat, ob die Sache repariert oder ausgetauscht werden soll. Dieses nennt sich Nacherfüllung. Diese Wahl hat der Verkäufer grundsätzlich zu befolgen, es sei denn sie ist grob unverhältnismäßig oder nicht durchführbar. Gelingt die gewählte Art der Abhilfe zwei Mal nicht, so kann der Verkäufer den Kauf rückgängig machen und sein Geld zurückverlangen. Er kann zurücktreten. Alternativ kann der Kaufpreis um den Wert der mangelhaften Sache gemindert werden.

Daher kann man sogleich eine neue Sache verlangen, wenn diese kaputt ist und muss sich nicht auf eine Reparatur verweisen lassen. Davon kann der Verkäufer auch nicht durch eine Vereinbarung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("dem Kleingedruckten") abweichen, da diese Regelung für ihn zwingend ist. (tw)"

Quelle: www.recht-gehabt.de

Danke für die doch so schnelle und ausführliche Antwort.

Somit könnte ich also mein MacBook gegen einen iMac mit Aufpreis aussuchen?
„www.aroundpanamericana.de“
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smartandee01.08.1110:32
wieder was gelernt
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pneeno01.08.1111:14
Nein, Du kannst nichts gegen einen Aufpreis aussuchen, die Sache ist etwas abstrakter.
Lies dir den § 439 BGB mal durch, das öffnet den meisten die Augen.
Wenn die Sache mangelhaft ist,§ 434, kann der Verkäufer nachbessern. Gem. § 440 S. 2 gilt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kannst Du von dem Kaufvertrag zurücktreten, § 437 Nr. 2.
Rechtsfolge des Rücktritts ist das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses, § 346 abs 1. Das bedeutet: Apple bekommt das Notebook zurück, Du das Geld. Was Du dann mit dem Geld machst ist deine Sache, kannst also einen iMac davon kaufen oder Eis essen gehen.
Wie Eddie schon zitiert hat, kann Apple von den Regelungen nicht abweichen, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff., handelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft. So wie bei dir vermutlich.
Apple versucht sich in diesem Falle gern auf die eigene "Garantie" zu berufen und argumentiert dann, dass diese ja eh besser sei und weiter gehe als die gesetzlichen Rechte. Lass dich davon nicht beirren, gem. § 475 kann nicht von den Gewährleistungsrechten zu deinem Nachteil abgewichen werden.

Alle Angaben natürlich ohne Gewähr:)
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iBookG401.08.1111:36
Darf man mal fragen, ob es immer der gleiche Fehler war? Denn wenn ich es gerade richtig gelernt habe, dann muss der Fehler, der zur Wandlung herangezogen wird genau der gleiche sein. Zum Beispiel müsste jetzt 2mal in Folge die Grafikeinheit oder die USB-Ports kaputt gehen.
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frank_ricard01.08.1111:45
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang auch §438, Absatz 3:

"Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt."

Wenn also die Reparatur mit keinem Nachteil für dich verbunden ist, kannst du kein neues Gerät verlangen. So lese ich den Paragraphen zumindest. Und da du in beiden Fällen (Reparatur & Neugerät) ein funktionierendes Gerät erhältst, hast du nicht sofort Anspruch auf ein Neugerät, sondern auf die Reparatur, da sie für dich keinen erheblichen Nachteil darstellt.
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hamburg01.08.1111:54
du kannst dir auch dazu noch einmal mein journal angucken... ich hatte ein ähnliches problem und habe letztendlich mit vierl Schwierigkeiten ein neues gerät bekommen und einen Aufpreis gezahlt:
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pneeno01.08.1112:31
iBookG4
Das ist vom Grundsatz richtig wie Du es gelernt hast, aber: Der § 440 S. 2 enthält eine Beweislastumkehr, es wird daher solange vermutet, dass es sich um ein und den selben, oder einen aus der Nachbesserung resultierenden Fehler handelt, bis der Verkäufer das Gegenteil beweist. Insofern müsste Apple sich also auf die grundlegende Unterschiedlichkeit der Mängel berufen um weiterhin (mehr als zwei Mal) nachbessern zu können und den Rücktritt abzuwenden.

frank_ricard
Da hast Du vollkommen Recht und so läge es hier sicher auch. Allerdings ist eine Nachlieferung wenn ich es richtig sehe gar nicht mehr gewünscht.
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sponge12
sponge1201.08.1112:44
Ein Mal war mein Keyboard kaputt und dann ging mir das Scharnier vom Display hops.
Jedenfalls ist es nun wieder das Scharnier.

Wir sich im laufe der nächsten 2-3 Wochen herausstellen.

„www.aroundpanamericana.de“
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julesdiangelo
julesdiangelo01.08.1113:38
@pneeno & frank_ricard:

Dabei ist aber kein massenweise produziertes Elektronikprodukt gemeint, sondern eher Stücke mit Seltenheitswert, z.B. ein handgefertigter Röhrenverstärker.

Das Neu-Bauen wäre unverhältnismäßig viel teurer als eine Reparatur, in dem Fall lässt sich dann nicht auf ein Neugerät bestehen.

Für ein Laptop welches millionenfach gebaut wird ist ein sofortiger Austausch unkritisch.
Oft wird sowas von Apple auch sogar als Vorabtausch angeboten. Die Kreditkarte wird vorbelastet, das Gerät zu dir geschickt, wenn die Systemmigration abgeschlossen ist, wird das alte Gerät abgeholt, und wenn es bei Apple angekommen ist wird die Vorbelastung wieder entfernt.

So hab ich das schon mehrfach erlebt, man muss nur wissen, das Apple dies anbietet.
„bin paranoid, wer noch?“
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pneeno01.08.1114:13
julesdiangelo
@pneeno & frank_ricard:

Dabei ist aber kein massenweise produziertes Elektronikprodukt gemeint, sondern eher Stücke mit Seltenheitswert, z.B. ein handgefertigter Röhrenverstärker.

Hast Du dafür eine Quelle? Also nicht eine WEbsite mit Ratschlägen sondern eine juristische Quelle? Ich sehe das nämlich anders, lasse mich aber immer gern belehren...
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iBookG401.08.1114:30
pneeno: Das gegenteil ist ja in sofern beweisbar, dass ja einmal das Keyboard und einmal das Scharnier defekt war und ausgetauscht wurde. Und wenn jetzt das zweite mal das Schanier defekt ist und es wirklich ausgetauscht wird, ist das in meiner Auffassung der 2. Nachbesserungsversuch.

Also müsste nun der Fehler bestätigt werden, dann repariert werden und zum 3. Mal kaputt gehen, dass man überhaupt Rechte neben der Reparatur in Betracht ziehen kann (Rücktritt vom Vertrag; Neulieferung)

Und wegen dem Argument von Julesdiangelo: Ich hatte auch gemeint, dass es so ist, in meinen Aufzeichnungen und im Fachbuch nachgeblättert und dort ebenfalls diese Definition für Seltenheiten und Sammlerstücke.

Ach und falls es jemand wissen will, woher sich meine Infos beziehen: Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel (gerade abgeschlossen)
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Duck Dodgers01.08.1116:57
julesdiangelo
@pneeno & frank_ricard:
Dabei ist aber kein massenweise produziertes Elektronikprodukt gemeint, sondern eher Stücke mit Seltenheitswert, z.B. ein handgefertigter Röhrenverstärker.
Beziehst du dich auf den §440? Der §440 gilt doch hier? §439 (3) gilt hier nicht, der bezieht sich eher auf nicht-Massenware/Einzelstücke bzw. auf eine unverhältnismäßig teure Reparatur.
iBookG4
Also müsste nun der Fehler bestätigt werden, dann repariert werden und zum 3. Mal kaputt gehen, dass man überhaupt Rechte neben der Reparatur in Betracht ziehen kann (Rücktritt vom Vertrag; Neulieferung)
Zum 2. Mal ... siehe BGB §440. Danach ohne Fristsetzung Rücktritt oder Minderung.
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PeteXXY05.08.1122:21
Gilt den die Nacherfüllung nur für den selben Mangel?
Oder kann zweimal das Display ausfallen und beim dritten mal zb. die Tastatur?
Das Gerät ist ja in beiden Fällen nicht benutzbar
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dom_beta06.08.1100:28
warum lest ihr nicht einfach die entsprechenden BGB Artikel?!

Und übrigens, die AGB sind für Endverbraucher nur dann gültig, wenn diese deutlich sichtbar im Geschäft ausgehängt sind!

Für B2B ist das unerheblich, wo die AGBs stehen.
„...“
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dom_beta06.08.1100:45
dom_beta
Und übrigens, die AGB sind für Endverbraucher nur dann gültig, wenn diese deutlich sichtbar im Geschäft ausgehängt sind!

Korrektur / Ergänzung:

oder wenn der Verkäufer dem Verbraucher beim Kauf darauf aufmerksam macht.

Entsprechendes bitte in den BGB-Artikeln nachlesen oder einen Rechtsanwalt konsultieren.

(Ich hatte das mal in meiner Ausbildung aber das ist schon lange her und wir sind nun mal keine Juristen)
„...“
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Duck Dodgers06.08.1112:14
PeteXXY
Gilt den die Nacherfüllung nur für den selben Mangel?
Oder kann zweimal das Display ausfallen und beim dritten mal zb. die Tastatur?
Das Gerät ist ja in beiden Fällen nicht benutzbar
Soweit ich weiß, gilt das nur für den selben Mangel.
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julesdiangelo
julesdiangelo06.08.1114:13
Es ist völlig schnurz, ob es der gleiche Mangel oder ein anderer ist. Das ist nirgends rechtlich beschrieben. Es geht einfach nur um einen Mangel.
„bin paranoid, wer noch?“
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ulihh06.08.1115:05
Als Jurist (aber nicht als RA praktizierend) empfehle ich bei dem fundierten Halbwissen hier dringend, im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt oder zumindest eine Verbraucherzentrale aufzusuchen.

Jeder Einzelfall kann kleine Abweichungen im Sachverhalt mit verhältnismässig großen rechtlichen Folgen haben, deswegen bringt eine "Beratung" durch Nicht-Juristen gar nix ausser ein paar Hinweisen, worauf man achten sollte. Und ein Jurist weiß genug über die Praxis (und das Rechtsberatungsgesetz), dass er hier keinen (verbindlichen) rechtlichen Rat gibt.
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mactelge
mactelge06.08.1115:59
Was man im Leben definitiv nicht braucht: Rechtsanwalt, Steuer- und Unternehmensberater. Die saugen nur das Portemonnaie leer.
„Dreh´dich um – bleib´wie du bist – dann hast du Rückenwind im Gesicht!“
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jimcontact
jimcontact06.08.1116:53
Eine Rechtsbelehrung würde ich nur von einem Volljuristen annehmen, nicht aus einem Forum- auch wenn das möglicherweise fundiert und richtig ist.

Aus eigener Erfahrung im Shop weiß ich aber, dass Apple durchaus gewillt ist, wenn man Das Stichwort heiß: Wandlung.

Du wirst also ein neues Gerät bekommen, so wie sich der Fall darlegt.

Hast du selbst mit den Leuten bei Apple gesprochen?
Oder alles über den Shop?
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Der ist dann bemühter die Kuh vom Eis zu kriegen... wenn du noch ein bißchen auf die Tränendrüse drückst, bekommst du vielleicht auch deinen iMac
„An alle die gerade mit-, zu- oder abhören: Wer wo, warum, mit wem und wann, dass geht euch einen Scheißdreck an! (W.Schmickler)“
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