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Forum>Apple>Der iTunes Store verschickt fehlerhafte Rechnungen!

Der iTunes Store verschickt fehlerhafte Rechnungen!

Dirk!25.07.1517:19
Hallo,

ist das eigentlich nur bei mir so oder fällt das keinem auf:

Der iTunes Store war noch nie besonders korrekt darin dem deutschen (Steuer)-Recht entsprechende Rechnungen zu versenden. Firmenkunden mussten lange Zeit die Rechnungen jedesmal anfordern, um überhaupt was verwendbares zu bekommen. Außerdem hat Apple mit Sitz in Luxemburg ja nur 16% Mwst. abgeführt.

Aber das ist ja nun alles anders: Der iTunes Store verschickt brav Rechnungen, nach der neuen Regelung wird die Steuer auch entsprechend dem Steuersatz des Landes abgeführt, in dem der Kunde sitzt, also alles gut?

Zumindest nicht bei mir. Ich habe hier zwei Rechnungen, bei denen zwar steht, dass sie 19% Steuer Anteil enthalten, der ausgewiesene Betrag aber nur 16% des Wertes ist.

Merkt das eigentlich niemand? Oder muss Apple das dann tausendfach korrigieren, wenn die ersten davon beim Finanzamt landen?
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Kommentare

kammerlander25.07.1517:47
Habe mal die letzten drei Rechnungen überprüft, der Mehrwertsteuer Betrag stimmt. Evtl. rechnest Du falsch.
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iGod25.07.1517:48
Ich denke auch, dass er vor lauter Empörung falsch gerechnet hat. Bei mir stimmt auch alles.
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marco m.
marco m.25.07.1518:03
Bei mir ebenfalls. Rechne lieber noch mal nach!
„Chevy Chase: Twenty years ago, we had Steve Jobs, Johnny Cash and Bob Hope. Now we have no jobs, no cash, and no hope. Please, don't let Kevin Bacon die!“
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Mia
Mia25.07.1518:39
Habe auch die letzten Rechnungen angesehen. Alles korrekt!
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liGhun
liGhun25.07.1519:38
Ich gehe mal vom typischen Rechenfehler aus, Beispiel:

100€ + 19% = 119€

Falsche "Rückrechnung": 19€ / 119€ = 16%
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teorema67
teorema6725.07.1520:07
Dirk!
... der ausgewiesene Betrag aber nur 16% des Wertes ist.
Genau wie liGhun schreibt: Von 100 Euro abgezogen ist in DE die MwSt gleich 16 Euro.
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
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cpuclan25.07.1520:29
Hab es auch gerade nachgerecht, die Rechnungen stimmen. Ich denke auch das hier ein Fehler in der eigenen Rechnung vorliegt, wie vorher schon erwähnt. Leider wird dieser Fehler immer gern gemacht.

Betrag inkl. MwSt entspricht 119%, die Rechnung müsste wie folgt aussehen:

Netto = Brutto / 119 * 100
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Dirk!26.07.1506:08
Ihr habt natürlich Recht! Danke, dass niemand gelästert hat
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jogoto27.07.1508:13
Ein Fehler ist trotzdem drin. Deutsche Umsatzsteuer erheben aber die ID von Luxemburg angeben macht eigentlich keinen Sinn, oder?
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MikeMuc27.07.1508:28
jogoto
Ein Fehler ist trotzdem drin. Deutsche Umsatzsteuer erheben aber die ID von Luxemburg angeben macht eigentlich keinen Sinn, oder?

Doch, schon. Damit sollte es für das FA bei dem die Rechnung auftaucht doch möglich sein zu prüfen ob entsprechende Geldeingänge bei ihm aufgetreten sind.
Praktisch werden sicher alle Rechnungs bzw Steueuerbeträge auf ein Sammelkonto gebucht und dann monatsweise mit den Zahlungseingängen dieser Steuernummer abgeglichen.
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jogoto27.07.1509:14
Das deutsche FA kann anhand einer ID aus Luxemburg prüfen? Da hatte ich bisher andere Informationen: auf einer Rechnung muss eine deutsche ID vorhanden sein, damit ich mir beim deutschen Finanzamt die Vorsteuer wieder holen kann.
Bei Rechnungen des Apple Stores ist übrigens eine deutsche ID angegeben.
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Tirabo27.07.1509:22
Seit Jahresbeginn zu 2015 stellt Apple erstens, eine korrekte Rechnung mit Umsatzsteuerausweisung aus, zweitens mit dem Steuersatz in dem Land, in dem auch die Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Tatsächlich hat Apple bis dahin immer den für Apple günstigeren Steuersatz (Meist Luxemburg) angegeben. Somit war die Umsatzsteuer als eigentlich durchlaufender Posten gebrochen und Apple konnte zB in Deutschland 19 % vom Kunden verlangen, musste aber nur 15 % an Luxemburg abführen. Die übrigen 3 % gehörten dann einfach Apple. Illegal war es deshalb nicht, weil es damals ein Steuerschlupfloch war.


Nun stellt Apple eine korrekte Rechnung mit extra ausgewiesener Umsatzsteuer, in der auch der entsprechenden Steuersatz in dem Land anfällt, in dem er gültig ist.
Somit können auch vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen nun erstmals ohne Umwege ( vorher musste bei Apple immer eine extra-Rechnung angefordert werden) die Umsatzsteuer abführen und im Rahmen der Rückerstattung des Vorsteuerabzuges wieder zurückholen.
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MikeMuc27.07.1509:30
jogoto
Bei Rechnungen des Apple Stores ist übrigens eine deutsche ID angegeben.

dann ist doch alles gut. Nur hast du dich doch weiter oben wegen der ID aus L beschwert... Wenn das aber eine aus D ist, dann ist doch alles gut (sofern der Käufer auch aus D ist).
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Marcel Bresink27.07.1510:20
Hier verwechseln möglicherweise einige den Apple Store, Apple Online Store und App Store. Das sind komplett getrennte Dinge, die von unterschiedlichen Firmen in unterschiedlichen Ländern betrieben werden.

Für den europäischen App Store ist die rein luxemburgische Firma "iTunes S.à.r.l." zuständig. Beim Verkauf von elektronischen Medien und Lizenzen ist es seit 2015 gesetzlich vorgeschrieben, bei Endverbrauchern die Umsatzsteuer gemäß Land des jeweiligen Verbrauchers zu berechnen. Dabei ist es der Firma freigestellt, die Steuer entweder mit allen 28 Staaten getrennt abzurechnen oder das zentrale Verfahren "Mini One Stop Shop" zu verwenden, wobei für letzteres die Umsatzsteuer-ID des Verkäuferlandes (hier: Luxemburg) ausreicht. Der Verkäufer darf nur nicht ständig zwischen verschiedenen Abrechnungsverfahren wechseln.

Die Verfahrensweise ist also völlig korrekt.
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jogoto27.07.1511:22
MikeMuc
jogoto
Bei Rechnungen des Apple Stores ist übrigens eine deutsche ID angegeben.

dann ist doch alles gut. Nur hast du dich doch weiter oben wegen der ID aus L beschwert... Wenn das aber eine aus D ist, dann ist doch alles gut (sofern der Käufer auch aus D ist).
Apple Store ≠ iTunes Store

Marcel Bresink
... wobei für letzteres die Umsatzsteuer-ID des Verkäuferlandes (hier: Luxemburg) ausreicht.
Bleibt die Frage ob man sich als Geschäftstreibender die 19% in Deutschland wieder holen kann. Bisher war hier eine deutsche ID auf der Rechnung zwingend vorgeschrieben.
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teorema67
teorema6727.07.1511:30
Ich hole 19 % auch von Verkäufern zurück, die (wie ich selbst) nur eine normale deutsche USt-Nummer und keine internationale USt-ID besitzen.
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
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jogoto27.07.1511:42
teorema67

Diesen Aspekt hatte ich jetzt vernachlässigt, da es um den verkauf über Grenzen hinweg ging. Natürlich reicht bei einer Rechnung aus Deutschland auch die "normale" Steuernummer.
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teorema67
teorema6727.07.1512:46
jogoto
teorema67

Diesen Aspekt hatte ich jetzt vernachlässigt, da es um den verkauf über Grenzen hinweg ging. Natürlich reicht bei einer Rechnung aus Deutschland auch die "normale" Steuernummer.
Ich meinte schon eine Rechnung von Apple Cork, Ireland an mich in DE mit 19 % MwSt, auch die konnte ich anstandslos abladen.
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
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Tirabo27.07.1513:04
teorema67
jogoto
teorema67

Diesen Aspekt hatte ich jetzt vernachlässigt, da es um den verkauf über Grenzen hinweg ging. Natürlich reicht bei einer Rechnung aus Deutschland auch die "normale" Steuernummer.
Ich meinte schon eine Rechnung von Apple Cork, Ireland an mich in DE mit 19 % MwSt, auch die konnte ich anstandslos abladen.

Ja natürlich, wenn sie (die Warenlieferung elektronischer Geräte) doch bereits extra mit 19% Umsatzsteuer für Deutschland ausgewiesen war, warum sollte das dann nicht gehen?

Mittlerweile gibt es für B2B aber das Reverse-Charge-System, welches die Steuerschuld immer auf den Empfänger des EU-Landes belastet (in den meisten EU-Ländern, auch in D ). Damit wurde der Karussellbetrug um die USt bekämpft. Die eigentliche Lieferung von Waren innerhalb der EU ist zwischen Unternehmern (juristische Personen, die steuerlich als Unternehmen behandelt werden) ist immer umsatzsteuerfrei. Dazu müssen sich die Unternehmen als solche ausweisen.

Aber genaueres kann ich da auch nicht mehr sagen, das wird dann sehr Steuerspezifisch, da habe ich einfach doch zuwenig Durchblick.
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teorema67
teorema6727.07.1513:04
teorema67
Ich meinte schon eine Rechnung von Apple Cork ...
jogoto: Da hab ich meinen Post oben vergessen zu lesen, sorry: Ich meinte, es ging auch mit Rechnungen aus dem Ausland, z. B. Apple Ireland oder Software aus USA.
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
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jogoto27.07.1513:05
Angeben und somit die Vorsteuer wieder holen kann man sogar mit erfundenen Rechnungen. Bedeutet aber weder, dass das rechtens ist noch dass das einer Prüfung stand hält. Für die Einhaltung der Vorgaben hast Du erst mal selbst zu sorgen.
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jogoto27.07.1513:11
Tirabo
Ja natürlich, wenn sie doch bereits extra mit 19% Umsatzsteuer für Deutschland ausgewiesen war, warum sollte das dann nicht gehen?
Ich kann mir problemlos eine Rechnung aus Indien schicken lassen, auf der 19% deutsche Mehrwertsteuer angegeben ist. Wenn der Absender aber über keine deutsche ID verfügt und diese auch angibt, kann ich mir das Geld nicht wider holen, da nicht nachprüfbar ist, ob der Absender die Steuer auch an das deutsche FA abführt.
So war zumindest die Regelung bisher.
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teorema67
teorema6727.07.1513:13
jogoto
Angeben und somit die Vorsteuer wieder holen kann man sogar mit erfundenen Rechnungen.


Zwei Dinge vermeide ich beim FA grundsätzlich: Meine Einnahmen zu gering anzugeben und Urkunden zu fälschen. Bei meinen Ausgaben muss ich schon was liefern, was die Beamten streichen können
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
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Tirabo27.07.1513:37
jogoto
Tirabo
Ja natürlich, wenn sie doch bereits extra mit 19% Umsatzsteuer für Deutschland ausgewiesen war, warum sollte das dann nicht gehen?
Ich kann mir problemlos eine Rechnung aus Indien schicken lassen, auf der 19% deutsche Mehrwertsteuer angegeben ist. Wenn der Absender aber über keine deutsche ID verfügt und diese auch angibt, kann ich mir das Geld nicht wider holen, da nicht nachprüfbar ist, ob der Absender die Steuer auch an das deutsche FA abführt.

So war zumindest die Regelung bisher.

Jogoto was soll das? Was hat die Rechnung von teorema jetzt schon wieder mit Indien zu tun?

Ich weiß nicht wie alt die Rechnung ist, aber scheinbar war teorema Verbraucher. Denn zwischen Unternehmern ist die Leiferung seit einigen Jahren in der EU Komplett Umsatzsteuerfrei. Ich spreche immer noch von EU-Geschäften. Selbst bei Auslandsgeschäften außerhalb der EU gilt das auch.
Auslandsgeschäfte
Warenlieferungen aus dem Ausland sind innnerhalb der EU immer Netto.
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jogoto27.07.1514:08
Tirabo
Ich weiß nicht wie alt die Rechnung ist, aber scheinbar war teorema Verbraucher.
Als Verbraucher kann er gar nichts beim Finanzamt geltend machen.
Denn zwischen Unternehmern ist die Leiferung seit einigen Jahren in der EU Komplett Umsatzsteuerfrei.
Was hat das jetzt damit zu tun? Es geht hier um Rechnungen des iTunes Stores und Apple hat es seither einfach nicht interessiert, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, es wurde die Mehrwertsteuer Luxemburgs erhoben. Jetzt wird die deutsche Mehrwertsteuer erhoben aber kein Nachweis der Abführung an das deutsche FA durch eine deutsche ID geliefert. Genau das war bisher vorgeschrieben, wenn man sich als deutscher Unternehmer die Vorsteuer wider holen wollte.
Warenlieferungen aus dem Ausland sind innnerhalb der EU immer Netto.
Nur wenn der Empfänger sich durch eine ID als Unternehmer ausweisen kann.

Meine Beispiele für teorema67 bezogen sich allein auf die Tatsache, dass man eine Rechnung selbst auf berechtigten Vorsteuerabzug prüfen muss. Die Angabe von 19% deutsche Mehrwertsteuer reichte bisher nicht aus.
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Marcel Bresink27.07.1514:23
jogoto
Bleibt die Frage ob man sich als Geschäftstreibender die 19% in Deutschland wieder holen kann. Bisher war hier eine deutsche ID auf der Rechnung zwingend vorgeschrieben.

Gute Frage. Eine rechtlich verbindliche Antwort kann ich darauf im Moment auch nicht geben, aber ich vermute, dass es sich hier um einen Fall von "unrichtigem Steuerausweis" handelt, der trotzdem zum Vorsteuerabzug in der korrekten Höhe berechtigt.

Da der App Store nicht zwischen Endverbrauchern und Unternehmern unterscheidet, hat er in diesem konkreten Fall zu viel Steuern an Deutschland gezahlt und auf der Rechnung ausgewiesen. Da hier Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorliegt, hätte nicht Apple, sondern der Empfänger selbst die deutsche Umsatzsteuer ausweisen und berechnen müssen. Wenn der richtige Beleg an sich selbst ausgestellt wird, müsste dies also zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die deutsche Steuernummer ist dann auch vorhanden, da es ja die eigene ist ...
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Marcel Bresink27.07.1514:32
Nachtrag: Angenommen, meine Theorie wäre korrekt, dann hieße das de facto natürlich leider, dass man das von Apple zu viel berechnete Geld nicht zurückbekommt, da man durch das Verhalten des App Store quasi zweimal Umsatzsteuer zahlt, aber nur einmal erstattet bekommt.
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Marcel Bresink27.07.1514:50
Zweiter Nachtrag: Sowohl der unrichtige als auch der richtige Steuerausweis müssten beide zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dann wäre doch alles wie gewollt ... Aber wie gesagt, alles ohne Gewähr.
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jogoto27.07.1514:56
Kann leider nichts darüber finden. Es gibt jede Menge Artikel, die auf eine Pflichtangabe der Steuernummer hinweisen, allerdings hab ich keinen Fall gefunden, der als Grundlage ausländischer Unternehmen, deutsche Mehrwertsteuer, keine* oder ausländische Steuernummer hat.

* bei den Rechnungen über App Käufe steht die ID von Luxemburg drauf aber bei Rechnungen zu zusätzlichem iCloud Speicher steht gar keine ID drauf.
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Tirabo27.07.1514:57
jogoto
Tirabo
Ich weiß nicht wie alt die Rechnung ist, aber scheinbar war teorema Verbraucher.
Als Verbraucher kann er gar nichts beim Finanzamt geltend machen.

Es ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen steuerpflichtigen Unternehmer getätigt wird oder an eine Privatperson bzw. an einen dieser gleichgestellten umsatzsteuerlichen Letztverbraucher. Lieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - hierfür werden die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt - sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung.

Lieferungen an Privatpersonen sind dagegen umsatzsteuerlich nach anderen Regelungen zu behandeln, da Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind. Insofern müssen Unternehmen in Deutschland Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings muss sich der Unternehmer beim Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der Umsatzsteuer dieses Staates abrechnen (sogenannte Versandhandelsregelung).

Daher frage ich mich, wie alt die Rechnung ist, weil sie normalerweise gar nicht ausweisen sein müsste, wenn teorema Unternehmer im Sinne des UStG ist.
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jogoto27.07.1515:02
Ich verstehe teorema67s Post so oder so nicht, da die Apple Rechnungen aus Irland schon immer einer DE-ID und 19% deutsche Mehrwertsteuer hatten.
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Tirabo27.07.1515:13
jogoto
Ich verstehe teorema67s Post so oder so nicht, da die Apple Rechnungen aus Irland schon immer einer DE-ID und 19% deutsche Mehrwertsteuer hatten.

Was meinst Du eigentlich mit DE-ID?

Ich kenne für Unternehmen und den Warenverkehr innerhalb der EU nur die USt-ID, die ja bereits eine Kennung der einzelnen EU-Länder hat und Staatsübergreifend gültig ist. Diese ID wird von Unternehmen angegeben. Die Steuer-ID ist für Privatpersonen.
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jogoto27.07.1515:29
Nach bisheriger Regelung benötig ein Unternehmen eine USt-ID für das Land, in das es die Umsatzsteuer abführt. Mit einer USt-ID, die mit DE beginnt zeigt Apple z.B. auf den Apple Store Rechnungen aus Irland, dass sie trotz Firmensitz in Irland für Kunden in Deutschland die deutsche Mehrwertsteuer erheben und diese auch an das deutsche Finanzamt abführen, was mich als Unternehmer in Deutschland wiederum zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass ich vorher meine USt-ID angeben musste und Apple die Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellt.
Auf den Rechnungen des iTunes Store wird zwar die deutsche Mehrwertsteuer erhoben aber nur eine USt-ID mit LU angegeben. Nach alter Regelung kann ich damit aber nicht nachweisen, dass die Mehrwertsteuer an ein deutsches Finanzamt abgeführt wurde und kann somit auch nicht die Vorsteuer ziehen.
Die Frage ist also, hat Apple geschlampt oder gibt es neue Regeln.
Ich weiß nicht, wie ich es sonst erklären soll.
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Tirabo27.07.1515:31
So ich habe mich mal informiert:

Der Apple-Store Irland (Warenlieferung) ist Nicht am Reverse-Charge-Verfahren beteiligt.
Das ist wohl auch legitim und möglich (Wie auch immer).
Wenn Apple also auf der Rechnung 19 % ausgewiesen hat mit einer deutschen USt.-ID (also mit DE-Kennung) dann hat Apple bereits die Umsatzsteuer ans deutsche FA abgeführt.
In diesem Falle hat man als Unternehmer (auch mit deutscher USt-ID, die ist ja immer Pflicht) Apple erst einmal wie gehabt den Bruttobetrag zu bezahlen und die 19 % im Rahmen des Vorsteuerabzugs vom FA wieder zurückzuholen.
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Marcel Bresink27.07.1515:38
@Tirabo:
Was Du schreibst, ist im Prinzip ja alles richtig, hat aber mit der Fragestellung überhaupt nichts zu tun, da der App Store (im Gegensatz zum Apple Store) im steuerrechtlichen Sinne überhaupt nichts liefert.

Was der europäische App Store macht, ist das "Erbringen einer sonstigen Leistung auf elektronischem Wege am Ort des Leistungsempfängers". Dazu muss er nach aktuellem Recht entweder 28 verschiedene UStIDs haben, oder nur seine eigene luxemburgische, wenn er MOSS (Mini One Stop Shop, das "Besteuerungsverfahren der einzigen Anlaufstelle") nutzt.

Was jogoto fragt, ist: Darf ein deutscher Unternehmer die vom luxemburgischen App Store überflüssigerweise zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
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Tirabo27.07.1515:41
jogoto
Auf den Rechnungen des iTunes Store wird zwar die deutsche Mehrwertsteuer erhoben aber nur eine USt-ID mit LU angegeben. Nach alter Regelung kann ich damit aber nicht nachweisen, dass die Mehrwertsteuer an ein deutsches Finanzamt abgeführt wurde und kann somit auch nicht die Vorsteuer ziehen.
Die Frage ist also, hat Apple geschlampt oder gibt es neue Regeln.
Ich weiß nicht, wie ich es sonst erklären soll.

Die neue Regel ist das (von Marcel bereits erwähnte) MOSS-Verfahren, für das sich Apple wohl registriert hat. Somit muss zwar Apple immer noch die USt der entsprechenden Ländern in den Preisen der Online-Shops anpassen, aber die Abrechnung erfolgt nunmehr von Luxemburg aus. Die Umsatzsteuer wird dann innerhalb der Steuerbehörden ausgetauscht und Apple hat damit keinen Aufwand mehr.
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Tirabo27.07.1515:45
Marcel Bresink
Was jogoto fragt, ist: Darf ein deutscher Unternehmer die vom luxemburgischen App Store überflüssigerweise zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?

Meine Antwort ist ja, da ist auch nichts mehr ZUVIEL vereinnahmt!

Weil eben das neue MOSS-Verfahren die in anderen Ländern anfallende Umsatzsteuzer berücksichtigt.

Apple rechnet bereits in Luxemburg ab, während Luxemburg dann für Deutschland anfallende U-St. abführt. Somit braucht Apple nicht mehr im jeden Staat ans jeweilige FA abzuführen, weil die neue Regelung das innerhalb der Finanzbehörden regelt.

Das ist der Vorteil, den auch Apple sich angeschlossen hat.


Apple schlägt also die 19 % Umsatzsteuer für Deutschland auf in Luxemburg, die wiederum dann die Steuer nach D abführen. für andere Länder gilt dann der jeweilige Steuersatz, der auch an/in Luxemburg abzuführen ist.
Ein Unternehmer zahlt erstmal den Bruttobetrag, holt sich den dann über die Vorsteuer wieder zurück. Anhand der U-St-ID Apples lässt sich wohl innerhalb der Finanzbehörden ersehen, ob sich das Unternehmen dem MOSS angeschlossen hat.
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jogoto27.07.1515:48
Tirabo

Wenn das so ist, beantwortet das meine Frage. Ich kann also als Unternehmer in Deutschland aus den Rechnungen des iTunes Store Vorsteuer ziehen auch wenn keine ID mit De-Kennung angegeben ist, da ich mich darauf verlassen kann, dass Apple die Umsatzsteuer korrekt abgeführt hat.
Danke für die Einschätzung.
Bisher war genau der letzte Punkt ausdrücklich nicht erlaubt; man durfte sich nicht einfach darauf verlassen.

Marcel Bresink
Danke für die Unterstützung!
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Tirabo27.07.1515:55
Jogoto, ja genauso funktioniert es

Jetzt haben wir es geschafft!!

PS:

Hier noch mal ein Link zum Bundeszentralamt für Steuern zum MOSS-verfahren
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Marcel Bresink27.07.1516:15
Hm, ich komme zwar zum selben Endergebnis, aber aus ganz anderen Gründen.

Korrekt wäre, wenn der App Store nach der UStID des Empfängers fragt und bei Vorhandensein eine umsatzsteuerfreie Rechnung mit Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Empfängers ausstellt. Danach muss jogoto sich selbst 19% Umsatzsteuer berechnen, dafür einen Beleg mit seiner eigenen UStID ausstellen und das wieder als Vorsteuer geltend machen, was letztendlich 0% Steuer ergibt.

Aus Kostengründen behandelt der App Store aber Unternehmer wie Endverbraucher, vereinnahmt und berechnet selbst überflüssigerweise 19% Umsatzsteuer und zahlt diese per MOSS mit einer LU-UStID an Deutschland.

Meine Theorie: Dies ist "unrichtiger Steuerausweis" gemäß §14c UStG, der ein zweites Mal in 19% Höhe als Vorsteuer abgezogen werden darf. Einmal konkret und einmal virtuell gezahlt und zweimal abgezogen kommt dann wiederum auf 0%.
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Tirabo27.07.1516:51
Hallo Marcel, man muss ja immer noch nach Warenlieferungen und Lieferungen in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen unterscheiden.

Wie ich ja bereits schrieb (Siehe meinen Beitrag von 15.31 Uhr) hat Apple bei Warenlieferungen sich nicht dem Reverse-Charge-System für B2B angeschlossen. Die Steuerschuld liegt also nicht automatisch beim Empfänger, sondern Apple unterhält wohl in jedem Land eine USt.-ID und weist Die Umsatzsteuer für jedes Land separat aus. Du als Unternehmer musst also Apple erstmal den Bruttobetrag überweisen, dieser Betrag wird dann von Apple an das FA abgeführt und Du kannst danach im Rahmen der Vorsteuer die gezahlte US wieder vom FA zurückholen. Somit bleibt die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Ob es tatsächlich so angewendet wird, weiß ich nicht.

Das von Dir erwähnte System bei umsatzsteuerfreier Warenlieferung innerhalb der EU mit Steuerschuld des Empfängers findet also bei Apple -wohl legitim (keine Ahnung warum, es sagte ein Anwalt)- keine Anwendung.


Wie gesagt man muss noch zwischen Warenlieferungen und Lieferungen elektronischer Dienstleistungen unterscheiden.
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Marcel Bresink27.07.1517:00
Nochmal: Das ist nicht relevant, da es bei der Frage weder um die irische Firma Apple Distribution International, noch um Lieferungen ging.

Es ging nur um elektronische erbrachte sonstige Leistungen und um die Firma iTunes S.à.r.l.
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Tirabo27.07.1517:03
Marcel Bresink
Nochmal: Das ist nicht relevant, da es bei der Frage weder um die irische Firma Apple Distribution International, noch um Lieferungen ging.

Es ging nur um elektronische erbrachte sonstige Leistungen und um die Firma iTunes S.à.r.l.

Ja, für elektronisch erbrachte Leistungen gilt das in Deiner Theorie erwähnte Revers-Charge-Verfahren aber nicht. Das gilt nur für Warenlieferungen oder Werklieferungen.
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Marcel Bresink27.07.1518:38
Das ist nicht richtig. Gemäß § 13b Abs. 5 UStG gilt:

"In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist."

Absatz 2 Nummer 1 bezieht sich dabei auf "Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers".
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teorema67
teorema6727.07.1518:51
jogoto
Tirabo
Ich weiß nicht wie alt die Rechnung ist, aber scheinbar war teorema Verbraucher.
Als Verbraucher kann er gar nichts beim Finanzamt geltend machen.
Äh ... ich bin Freiberufler, wenn ich USt abladen will

Ist aber schon ärgerlich, dass man als Verbraucher, der jedes Jahr 5-stellige ESt zahlt, so gar nix geltend machen kann bei dem doofen FA
„Wenn ich groß bin, geh ich auch auf die Büffel-Universität! (Ralph Wiggum)“
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Tirabo27.07.1519:34
Marcel Bresink
Das ist nicht richtig. Gemäß § 13b Abs. 5 UStG gilt:

"In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist."

Absatz 2 Nummer 1 bezieht sich dabei auf "Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers".

Bor Marcel, frage bitte einfach einen Anwalt und spar dir das sinnlose Suchen nach Fehlern. Der wird es Dir dann erklären

§13b USt.G Absatz 1 Nr. 1 gibt es schonmal gar nicht.

Das ist einfach nicht richtig, was Du da jetzt rausliest.

Ich habe jetzt auch keinen Nerv mehr, darauf einzugehen.

Ciao.
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Marcel Bresink27.07.1521:16
Tirabo
§13b USt.G Absatz 1 Nr. 1 gibt es schonmal gar nicht.

Das hat auch niemand geschrieben. Aber es sagt schon alles, wenn Du jetzt auch noch behauptest, der Originaltext aus dem Gesetz wäre fehlerhaft.

Ich kann nur vermuten, dass Dir da jemand großen Unsinn über Umsatzsteuerrecht erzählt hat. Wenn diesen Thread später mal jemand per Suchmaschine findet, sollte man das berücksichtigen.
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